Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31975R2041

    Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette

    ABl. L 213 vom 11.8.1975, p. 1–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/11/1995; Aufgehoben durch 31995R2543

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2041/oj

    31975R2041

    Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette

    Amtsblatt Nr. L 213 vom 11/08/1975 S. 0001 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0143
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0080
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0143
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0221
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0221


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2041/75 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (3), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 142/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über Erstattungen bei der Ausfuhr von Raps- und Rübsensamen sowie von Sonnenblumenkernen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72 (5), insbesondere auf Artikel 6,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 171/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2429/72, insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für den Sektor Fette sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über die Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1807/75 (8), festgelegt worden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 legt ausserdem die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die anderen Warenbereiche fest. Diese Verordnung ist sehr oft geändert worden, und die Erfahrung hat gezeigt, daß ihre Vielschichtigkeit die Durchführung erschwert und daß infolgedessen für die Klarheit und die administrative Wirksamkeit die für die einzelnen Sektoren anwendbaren Regelungen kodifiziert und diese Kodifizierungen in einer Verordnung für jeden einzelnen Sektor veröffentlicht werden müssen.

    In dieser Verordnung müssen die besonderen Bestimmungen für den Sektor Fette übernommen werden, die für die Anwendung der Lizenzen in diesem Sektor notwendig sind.

    Bei diesen besonderen Vorschriften handelt es sich um Ergänzungen oder Abweichungen zu den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9).

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 175 vom 29.6.1973, S. 5. (3)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3393/66. (4)ABl. Nr. 125 vom 26.6.1967, S. 2461/67. (5)ABl. Nr. L 204 vom 23.11.1972, S. 1. (6)ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2600/67. (7)ABl. Nr. L 283 vom 29.12.1970, S. 15. (8)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 33. (9)ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1975, S. 10.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung legt die besonderen Durchführungsvorschriften für die Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen fest, die durch folgende Vorschriften eingeführt worden sind: - Artikel 17 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

    - Artikel 4a der Verordnung Nr. 142/67/EWG.

    TITEL I OLIVENÖL

    Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

    Artikel 2

    (1) Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung der Verordnungen zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern abgeschlossenen Abkommen ist in dem Einfuhrlizenzantrag sowie in der Lizenz in den Feldern 13 und 14 die Bezeichnung des betreffenden Drittlandes einzutragen.

    (2) In diesem Falle verpflichtet die Lizenz, das darin angegebene Erzeugnis, das den Bedingungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen entspricht und für das die Lizenz ausgestellt worden ist, aus dem angegebenen Drittland einzuführen.

    Artikel 3

    Bei den unter die Tarifstelle 23.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen wird: - falls die eingeführte Menge um höchstens 7 % geringer ist als die in der Lizenz angegebene Menge, die Einfuhrverpflichtung als erfuellt angesehen,

    - falls die eingeführte Menge die in der Lizenz angegebene Menge um höchstens 7 % überschreitet, die Menge als im Rahmen dieser Lizenz eingeführt angesehen.

    Artikel 4

    Ein am letzten Arbeitstag eines Kalendermonats gestellter Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gilt als am ersten Arbeitstag des folgenden Monats gestellt.

    Artikel 5

    Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse und unbeschadet der Anwendung des Artikels 20 der genannten Verordnung und des Artikels 6 der Verordnung Nr. 162/66/EWG wird die Lizenz am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt.

    Artikel 6

    (1) Die Lizenz ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung gilt von dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats.

    (2) Die Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung gilt von dem Tage ihrer tatsächlichen Ausstellung an bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats.

    (3) Die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gilt von dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Kalendermonats.

    Artikel 7

    (1) Für die Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung beträgt die Kaution 0,50 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm Eigengewicht.

    (2) Für die Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung beträgt die Kaution 4 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm Eigengewicht.

    Artikel 8

    Wird bei Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verlängert, so ist die Erstattung anzuwenden, die für den letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz vor der Verlängerung im voraus festgesetzt worden war.

    Artikel 9

    (1) Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 171/67/EWG vorgesehene Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr wird erteilt, sofern der Antragsteller diese Genehmigung zusammen mit der Ausfuhrlizenz beantragt und den Nachweis der Ausfuhr erbracht hat.

    (2) In dem Ausfuhrlizenzantrag und in der Lizenz ist in Feld 12 die Angabe "EX/IM" einzutragen.

    In Feld 18 der Lizenz ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

    "ohne Barerstattung";

    "sans restitution en espèces";

    "uden kontant restitution";

    "without cash refund";

    "senza restituzione in contanti";

    "zonder restitutie in geld".

    (3) Die Lizenz zur abschöpfungsfreien Einfuhr kann erst beantragt werden, nachdem die Verpflichtung aus der Ausfuhrlizenz erfuellt oder die Ausfuhrlizenz abgelaufen ist. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz bei der Stelle zu stellen, die die Ausfuhrlizenz ausgestellt hat.

    Die Einfuhrlizenz wird bis zur Höhe der tatsächlich ausgeführten Menge und unter Anwendung der in Absatz 5 genannten Verhältniswerte erteilt, sobald der Nachweis für die Freistellung der Kaution für die Ausfuhrlizenz erbracht worden ist.

    In dem Einfuhrlizenzantrag und in der Lizenz ist in Feld 12 die Angabe "EX/IM" einzutragen.

    In Feld 20 der Lizenz ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

    "abschöpfungsfrei";

    "franchise de prélèvement";

    "fritagelse for importafgift";

    "exempt from levies";

    "esenzione da prelievo";

    "vrijdom van heffing".

    (4) Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen gelten von dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats. Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 171/67/EWG genannte Frist läuft mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ab.

    (5) Für 100 Kilogramm ausgeführtes Öl sind folgende Mengen und Qualitäten Öl einzuführen: a) 100 kg naturreines Olivenöl aus der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn das ausgeführte Öl unter diese Tarifstelle fällt;

    b) 111 kg naturreines Olivenöl aus der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn das ausgeführte Öl unter die Tarifstelle 15.07 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs fällt;

    c) 149 kg anderes naturreines Olivenöl aus der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn das ausgeführte Öl unter die Tarifstelle 15.07 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs fällt.

    (6) Die Befreiung von der Abschöpfung gilt nicht für die eingeführte Menge des betreffenden Erzeugnisses, die auf Grund der Toleranz die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge übersteigt.

    Artikel 10

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 ist für Handelsvorgänge mit einer Menge von höchstens 100 Kilogramm keine Lizenz erforderlich.

    TITEL II ÖLSAATEN

    Vorausfestsetzungsbescheinigungen

    Artikel 11

    Ein am letzten Arbeitstag eines Kalendermonats gestellter Antrag auf Erteilung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung gilt als am ersten Arbeitstag des folgenden Monats gestellt.

    Artikel 12

    (1) Die in der Vorausfestsetzungsbescheinigung angegebene Menge bezieht sich auf ein Erzeugnis der Standardqualität, für die der Richtpreis festgesetzt wurde. In Feld 18 der Bescheinigung ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

    "Menge, bezogen auf die Standardqualität";

    "la quantité se réfère à la qualité type";

    "the quantity relates to the standard quality";

    "il quantitativo si riferisce alla qualità tipo";

    "höveelheid heeft betrekking op de standaardkwaliteit";

    "mängden refererer til standardkvaliteten".

    (2) Wenn die Qualität des ausgeführten Erzeugnisses von dieser Standardqualität abweicht, wird die auf die Vorausfestsetzungsbescheinigung abzuschreibende Menge nach der Berechnungsweise berichtigt, die für die Bestimmung der Erstattung angewandt wird.

    Artikel 13

    (1) Die Vorausfestsetzungsbescheinigung gilt vom Tage der Erteilung im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 an bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Kalendermonats.

    (2) Bei der Ausfuhr von a) Raps- und Rübsensamen nach Algerien,

    b) Raps- und Rübsensamen mit einer Keimkraft von mehr als 90 v.H. oder geschwefelten Raps- und Rübsensamen mit weniger als 0,5 v.H. Fremdbesatz in Säcken nach der Südafrikanischen Republik, Argentinien, Österreich, Spanien, den Vereinigten Staaten, Portugal, Schweden und der Schweiz,

    gilt die Bescheinigung jedoch von dem Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 an bis zum Ende des sechsten darauffolgenden Kalendermonats.

    (3) In den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fällen wird die Vorausfestsetzungsbescheinigung nur für eine Menge bis zu 50 Tonnen erteilt.

    (4) In den in Absatz 2 genannten Fällen ist in dem Antrag und in der Vorausfestsetzungsbescheinigung in Feld 13 die Bezeichnung des Bestimmungslandes oder der Bestimmungsländer einzutragen. Die Bescheinigung verpflichtet zur Ausfuhr nach dem angegebenen Bestimmungsland oder den angegebenen Bestimmungsländern.

    Ausserdem sind in den in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Fällen in dem Antrag und in der Bescheinigung in Feld 12 die maßgebenden Merkmale des auszuführenden Erzeugnisses einzutragen. Die Bescheinigung gilt nur für das Erzeugnis, das diese Merkmale aufweist.

    Artikel 14

    (1) Für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Vorausfestsetzungsbescheinigungen beträgt die Kaution 3 Rechnungseinheiten je 100 kg Eigengewicht.

    (2) Für die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Vorausfestsetzungsbescheinigungen beträgt die Kaution 5 Rechnungseinheiten je 100 kg Eigengewicht.

    Artikel 15

    Wird bei Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigung verlängert, so ist die Erstattung anzuwenden, die für den letzten Gültigkeitsmonat der Bescheinigung vor der Verlängerung im voraus festgesetzt worden war.

    Artikel 16

    (1) Artikel 1 bezueglich des Sektors Fette und die Artikel 2 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 werden aufgehoben.

    (2) In allen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen auf die obengenannten Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf die entsprechenden Artikel dieser Verordnung.

    Artikel 17

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1975.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juli 1975

    Für die Kommission

    P.J. LARDINOIS

    Mitglied der Kommission

    Top