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Document 31975R0701

    Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur zur Änderung der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen

    ABl. L 193 vom 25.7.1975, p. 37–38 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021Q0618(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/725(2)/oj

    31975R0701

    Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur zur Änderung der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen

    Amtsblatt Nr. L 193 vom 25/07/1975 S. 0037 - 0038
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0091
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0058
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0058
    Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41
    Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41
    Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41
    Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41
    Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41
    Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41
    Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41
    Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41
    Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 12 Band 01 S. 40 - 41


    Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur zur Änderung der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen

    DIE EURATOM-VERSORGUNGSAGENTUR —

    gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der EAG, insbesondere dessen Artikel 60 Absatz 6,

    gestützt auf die Stellungnahmen des Beirats der Versorgungsagentur vom 17. Januar 1974, 30. April 1974 und nach Anhörung des Beirats am 3. Dezember 1974, 21. Januar 1975 und 29. April 1975,

    - in der Erwägung, daß die Agentur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß den im Vertrag und insbesondere in Artikel 52 dargelegten Grundsätzen jederzeit über eine genaue Kenntnis der jeweiligen Marktlage für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe verfügen muß,

    - in Erwägung der gegenwärtigen Marktlage für Erze und Ausgangsstoffe, ihrer kurz- und mittelfristigen Perspektiven und deren Unsicherheit,

    - in der Erwägung, daß es sich unter diesen Umständen als zweckmäßig erweist, die unmittelbaren Beziehungen zwischen Verbrauchern und Erzeugern von Erzen und Ausgangsstoffen, die sich entwickelt haben, aufrechtzuerhalten,

    - in der Erwägung, daß es notwendig ist, die Bestimmungen der Verordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 [1] auf Grund der Entwicklung dieses Marktes zu ergänzen und zu ändern —

    ERLÄSST FOLGENDE VERORDNUNG :

    Artikel 1

    In die Verordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 wird ein Artikel 5 bis mit folgendem Wortlaut eingefügt :

    In bezug auf die Erze und Ausgangsstoffe gilt :

    a) die Verbraucher sind ermächtigt, sich unmittelbar an die Erzeuger zu wenden und frei mit dem Erzeuger ihrer Wahl den Liefervertrag auszuhandeln ;

    b) die Verbraucher sind gehalten, der Agentur die Informationen zu übermitteln, die sie bei den Erzeugern gewonnen haben. Diese Angaben sollen sich beziehen:

    i) auf die Zahl der erhaltenen Angebote,

    ii) auf die angebotenen Mengen,

    iii) auf die aus den Angeboten sich ergebenden Preisspannen ;

    c) der Liefervertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten :

    1. Bezeichnung der Vertragsparteien,

    2. die Liefermengen,

    3. die jährliche Staffelung der Liefermengen,

    4. die Beschaffenheit der zu liefernden Stoffe,

    5. das Ursprungsland der zu liefernden Stoffe. Wenn der Lieferant diese Angaben nicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses machen kann, muß er sich gegenüber dem Verbraucher und der Agentur verpflichten, ihnen später das Ursprungsland für jede Teillieferung mitzuteilen,

    6. Preis- und Zahlungsbedingungen,

    7. Laufzeit der Verträge ;

    d) der Vertrag muß der Agentur innerhalb einer Frist von 10 Werktagen zur Unterzeichnung zum Zwecke des Vertragsabschlusses eingereicht werden ;

    e) wenn der Liefervertrag keine Bestimmungen über den Verwendungszweck, für den die Stoffe vorgesehen sind, enthält, muß der Verbraucher gleichzeitig der Agentur eine diesbezügliche Erklärung abgeben ;

    f) innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet vom Erhalt des Vertrages an, muß die Agentur sich äußern, indem sie den Vertrag abschließt oder den Abschluß verweigert;

    g) die Weigerung, den Vertrag abzuschließen, muß den Betroffenen durch eine begründete Entscheidung mitgeteilt werden. Diese Entscheidung kann gemäß Artikel VIII Absatz 3 der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur [2] der Kommission unterbreitet werden ;

    h) die Kündigung des Liefervertrags muß der Agentur mitgeteilt werden ;

    i) jede Änderung des Liefervertrags bedarf der Unterzeichnung durch die Agentur nach dem gleichen Verfahren wie beim Originalvertrag.

    Artikel 2

    Der Artikel 7 der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 wird wie folgt ergänzt:

    Unabhängig von den Bestimmungen der Artikel 5, 5 bis und 6 dieser Verordnung können die Verbraucher der Agentur jederzeit Bedarfsmeldungen übermitteln oder Aufträge erteilen. Die Aufträge werden entsprechend der Marktlage zu den günstigsten Bedingungen ausgeführt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1975.

    Die Euratom-Versorgungsagentur

    Der Generaldirektor

    F. Oboussier

    [1] ABI. Nr. 32 vom 11. 5. 1960, S. 777/60.

    [2] ABI. Nr. 11 vom 6. 12. 1958, S. 537/58.

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