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Document 31971R2829
Regulation (EEC) No 2829/71 of the Council of 24 December 1971 amending Regulation (EEC) No 748/68 on general rules for carrying forward part of one year' s sugar production to the following marketing year
Verordnung (EWG) Nr. 2829/71 des Rates vom 24. Dezember 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 748/68 über die allgemeinen Regeln für die Übertragung eines Teils der Zuckererzeugung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr
Verordnung (EWG) Nr. 2829/71 des Rates vom 24. Dezember 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 748/68 über die allgemeinen Regeln für die Übertragung eines Teils der Zuckererzeugung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr
ABl. L 285 vom 29.12.1971, p. 65–65
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(III) S. 1037 - 1038
No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1982
Verordnung (EWG) Nr. 2829/71 des Rates vom 24. Dezember 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 748/68 über die allgemeinen Regeln für die Übertragung eines Teils der Zuckererzeugung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr
Amtsblatt Nr. L 285 vom 29/12/1971 S. 0065 - 0065
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0901
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 1037
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0106
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2829/71 DES RATES VOM 24 . DEZEMBER 1971 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 748/68 ÜBER DIE ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG EINES TEILS DER ZUCKERERZEUGUNG AUF DAS FOLGENDE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1060/71 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 32 ABSATZ 3 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 748/68 DES RATES VOM 18 . JUNI 1968 ÜBER DIE ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG EINES TEILS DER ZUCKERERZEUGUNG AUF DAS FOLGENDE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ( 3 ) VERPFLICHTET DIE ZUCKERHERSTELLER , FÜR DIE VERARBEITETEN ZUCKERRÜBEN , DIE DER ÜBERTRAGENEN ZUCKERMENGE ENTSPRECHEN , MINDESTENS DEN MINDESTPREIS FÜR ZUCKERRÜBEN ZU ZAHLEN , DER FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR , IN DEM DIE ZUCKERRÜBEN ZU ZUCKER VERARBEITET WERDEN , GILT . DIESE BESTIMMUNG STÜTZT SICH INSBESONDERE AUF DIE MÖGLICHKEIT EINER ABGABEERHEBUNG AUF DIE BESTÄNDE GEMÄSS ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG , FALLS WÄHREND DES ÜBERGANGS VON EINEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR ZUM ANDEREN EINE ÄNDERUNG IN DER HÖHE DER PREISE EINTRITT ; GERINGFÜGIGE PREISÄNDERUNGEN VERANLASSEN JEDOCH NOCH NICHT DIE VORGENANNTE ABGABENERHEBUNG ; ES IST DAHER IN EINEM SOLCHEN FALL ANGEZEIGT , DIE BEZAHLUNG DES ZUCKERRÜBENMINDESTPREISES VORZUSEHEN , DER FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR GILT , IN DEM DER ÜBERTRAGUNGSZEITRAUM GEMÄSS ARTIKEL 32 DER VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG ENDET . BEI DIESER GELEGENHEIT IST ES ANGEZEIGT , IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 748/68 DEN HINWEIS AUF ARTIKEL 27 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG DER NEUFASSUNG DIESES ARTIKELS 27 ANZUPASSEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 748/68 WERDEN DIE WORTE : " DES HUNDERTSATZES IM SINNE VON ARTIKEL 27 ABSATZ 4 DER GLEICHEN VERORDNUNG " ERSETZT DURCH DIE WORTE : " DER HUNDERTSÄTZE GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSÄTZE 4 UND 5 DER GLEICHEN VERORDNUNG . " ARTIKEL 2 ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 748/68 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) VORBEHALTLICH ARTIKEL 2 SIND DIE ZUCKERHERSTELLER VERPFLICHTET , FÜR DIE VERARBEITETEN ZUCKERRÜBEN , DIE DER ÜBERTRAGENEN ZUCKERMENGE ENTSPRECHEN , MINDESTENS DEN IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG GENANNTEN PREIS ZU ZAHLEN , DER - FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR GILT , IN DEM DIE ZUCKERRÜBEN ZU ZUCKER VERARBEITET WERDEN , FALLS DIE ÜBERTRAGENE MENGE EINER ABGABE GEMÄSS ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG UNTERLIEGT , - FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR GILT , IN DEM DER ZEITRAUM DER IM FALLE DER ÜBERTRAGUNG VORGESCHRIEBENEN LAGERUNG ENDET , FALLS DIE ÜBERTRAGENE MENGE KEINER ABGABE GAMÄSS ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1009/67/EWG UNTERLIEGT . ( 2 ) DER IN ABSATZ 1 GENANNTE PREIS WIRD UM DIE ZU - UND ABSCHLAEGE ENTSPRECHEND DEN QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN GEGENÜBER DER STANDARDQUALITÄT BERICHTIGT . " ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . DEZEMBER 1971 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT M . PEDINI ( 1 ) ABL . NR . 308 VOM 18 . 12 . 1967 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 5 . 1971 , S . 16 . ( 3 ) ABL . NR . L 137 VOM 21 . 6 . 1968 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2830/71 DES RATES VOM 24 . DEZEMBER 1971 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1599/71 ZUR FESTSETZUNG ZUSÄTZLICHER BEDINGUNGEN , DENEN EINGEFÜHRTER WEIN , DER ZUM UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT IST , ENTSPRECHEN MUSS DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2504/71 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) , GESTÜTZT AUF DEN VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1599/71 DES RATES VOM 20 . JULI 1971 ( 3 ) WURDEN DIE ZUSÄTZLICHEN BEDINGUNGEN FESTGESETZT , DENEN ZUM UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH BESTIMMTE WEINE ENTSPRECHEN MÜSSEN ; IN ARTIKEL 4 DIESER VERORDNUNG IST DIE ANWENDUNG DIESER ZUSÄTZLICHEN BEDINGUNGEN AB 1 . JANUAR 1972 VORGESEHEN ; WEGEN DER HIERBEI ZU LÖSENDEN BESONDERS KOMPLIZIERTEN FRAGEN SCHEINT ES NICHT MÖGLICH , DIESEN TERMIN EINZUHALTEN ; DAHER IST ES ZWECKMÄSSIG , EINEN SPÄTEREN TERMIN FESTZUSETZEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1599/71 GENANNTE TERMIN 1 . JANUAR 1972 WIRD DURCH DEN TERMIN 1 . APRIL 1972 ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . DEZEMBER 1971 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT M . PEDINI ( 1 ) ABL . NR . L 99 VOM 5 . 5 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 261 VOM 26 . 11 . 1971 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 168 VOM 27 . 7 . 1971 , S . 3 .