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Document 31970R1024

    Verordnung (EWG) Nr. 1024/70 des Rates vom 25. Mai 1970 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente auf die französischen überseeischen Departements

    ABl. L 124 vom 8.6.1970, p. 5–5 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 307 - 307

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/03/1994; Aufgehoben durch 31994R0520

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1970/1024/oj

    31970R1024

    Verordnung (EWG) Nr. 1024/70 des Rates vom 25. Mai 1970 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente auf die französischen überseeischen Departements

    Amtsblatt Nr. L 124 vom 08/06/1970 S. 0005 - 0005
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0275
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0307
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0118
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0076
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0076


    ++++

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1024/70 DES RATES

    VOM 25 . MAI 1970

    ÜBER DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1023/70 ZUR FESTLEGUNG EINES GEMEINSAMEN VERFAHRENS FÜR DIE VERWALTUNG MENGENMÄSSIGER KONTINGENTE AUF DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 227 ,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

    IN DER ERWAEGUNG , DASS DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN VERFAHRENS FÜR DIE VERWALTUNG MENGENMÄSSIGER KONTINGENTE AUCH AUF DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ANWENDUNG FINDEN MÜSSEN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1023/70 ( 1 ) WIRD AUF DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ANGEWANDT .

    ARTIKEL 2

    DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2044/68 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1968 ÜBER DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2043/68 ÜBER DIE SCHRITTWEISE EINFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN VERFAHRENS FÜR DIE VERWALTUNG DER MENGENMÄSSIGEN KONTINGENTE BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUF DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ( 2 ) WIRD AUFGEHOBEN .

    ARTIKEL 3

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 25 . MAI 1970 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    L . MAJOR

    ( 1 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS .

    ( 2 ) ABL . NR . L 303 VOM 18 . 12 . 1968 , S . 42 .

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