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Document 22023D0202
Decision No 01/2022 of the Committee on Customs of the Free Trade Agreement between the European Union and the Republic of Singapore of 20 December 2022 modifying certain elements in Protocol 1 concerning the definition of the concept of ‘originating products’ and methods of administrative cooperation and its Annexes [2023/202]
Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur vom 20. Dezember 2022 zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge [2023/202]
Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur vom 20. Dezember 2022 zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge [2023/202]
PUB/2023/83
ABl. L 27 vom 31.1.2023, p. 33–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 27/33 |
BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ZOLLAUSSCHUSSES DES FREIHANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SINGAPUR
vom 20. Dezember 2022
zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge [2023/202]
DER ZOLLAUSSCHUSS —
gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 34 des Protokolls 1 und Artikel 16.2 des Abkommens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 34 (Änderung dieses Protokolls) des Protokolls 1 des Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Abkommens eingesetzten Zollausschusses ändern. |
(2) |
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, Protokoll 1 zu aktualisieren, um der letzten Version des HS Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die Vertragsparteien haben vereinbart, den Anwendungsbereich der in Anhang B(a) des Protokolls 1 festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße zu ändern. |
(4) |
Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) des Protokolls 1 kann eine Ursprungserklärung in der Europäischen Union unter anderem von einem ermächtigten Ausführer und in Singapur unter anderem von einem eingetragenen Ausführer ausgefertigt werden. Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer eine Ursprungserklärung ausfertigen darf. Zu diesem Zweck wäre somit eine Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ erforderlich. |
(5) |
In Anbetracht der neuen Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ muss der Begriff „Ausführer“ in der Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, in Artikel 13 (Nichtveränderung) sowie in Artikel 14 (Ausstellungen) des Protokolls 1 durch den Begriff „Versender“ ersetzt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 5 ist die Ursprungserklärung vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, auf diese Anforderung zu verzichten, um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand bei der Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Abkommens zu verringern. |
(7) |
In der Bestimmung des Begriffs „Ab-Werk-Preis“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f muss klargestellt werden, wie der Begriff „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist. |
(8) |
Da beide Vertragsparteien ein System registrierter Ausführer anwenden werden, sollte das in den Vertragsparteien ausgefertigte Dokument über den Ursprung von „Ursprungserklärung“ in „Erklärung zum Ursprung“ umbenannt werden. |
(9) |
Als Übergangsmaßnahme sollte vorgesehen werden, dass Singapur für die Dauer von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses Ursprungserklärungen akzeptiert, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurden. |
(10) |
Protokoll 1 des Abkommens und einige seiner Anhänge sollten daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis des Protokolls 1 erhält folgende Fassung: „INHALTSÜBERSICHT
Liste der Anlagen
Gemeinsame Erklärungen GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS 1“. |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Begriff
|
3. |
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet von Abschnitt 5 können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Versender oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.“ |
4. |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
|
5. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 17 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung (1) Die in Artikel 16 (Allgemeines) genannte Erklärung zum Ursprung kann vom Ausführer ausgefertigt werden. (2) Die Erklärung zum Ursprung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle in Artikel 23 (Belege) genannten zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung zum Ursprung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut des Anhangs E zu diesem Protokoll nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen. Im Fall der Ausfuhren aus Singapur ist die Erklärung zum Ursprung in der englischen Sprachfassung auszufertigen, im Fall der Ausfuhren aus der Union kann die Erklärung zum Ursprung in einer der Sprachfassungen des Anhangs E dieses Protokolls ausgefertigt werden. (5) Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (‚nachträgliche Erklärung‘), sofern sie in der einführenden Vertragspartei im Falle der Union spätestens zwei Jahre, im Falle Singapurs spätestens ein Jahr nach dem Verbringen der Waren in das jeweilige Gebiet vorgelegt wird.“ |
6. |
In der Inhaltsübersicht sowie in Artikel 3 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 3, der Überschrift von Abschnitt 5, Artikel 16 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 19, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, der Überschrift von Artikel 20, Artikel 20, Artikel 21, der Überschrift von Artikel 22, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23, der Überschrift von Artikel 24, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 27 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 28, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 35 wird der Begriff ‚Ursprungserklärung‘ durch den Begriff ‚Erklärung zum Ursprung‘ ersetzt. |
7. |
Artikel 18 wird gestrichen. |
8. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 26 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4) Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in der Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Union oder Singapurs von den Vertragsparteien in dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss überprüft. Dabei prüfen die Vertragsparteien, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesen Zwecken können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses die in Euro ausgedrückten Beträge ändern.“ |
9. |
Anhang B wird gemäß Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses geändert. |
10. |
Anhang B(a) wird gemäß Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses geändert. |
11. |
Anhang D wird gemäß Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses geändert. |
12. |
Anhang E wird gemäß Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2022.
Für den Zollausschuss EU-Singapur
Im Namen der Europäischen Union
Herr Jean-Michel GRAVE
Im Namen der Republik Singapur
Herr Lim Teck LEONG
ANHANG 1
Anhang B des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „0305“ erhält folgende Fassung: „Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“. |
2. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0306“ erhält folgende Fassung: „Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“. |
3. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ erhält folgende Fassung: „Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“. |
4. |
Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 4“ werden folgende Zeilen eingefügt:
|
5. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 15“ erhält folgende Fassung: „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:“. |
6. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1509 und 1510“ erhält folgende Fassung: „Olivenöl und seine Fraktionen, andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen“. |
7. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1516 und 1517“ erhält folgende Fassung: „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet; Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516“. |
8. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „Kapitel 16“ erhält folgende Fassung: „Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“. |
9. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 24“ erhält folgende Fassung: „Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind, ausgenommen:“. |
10. |
Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 2402“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 25“ werden folgende Zeilen eingefügt:
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11. |
Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 38“ und der Zeile für die HS-Position „3823“ werden folgende Zeilen eingefügt:
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12. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der ersten Zeile für die HS-Position „6306“ erhält folgende Fassung: „Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:“. |
13. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8522“ erhält folgende Fassung: „Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt“. |
14. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8529“ erhält folgende Fassung: „Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt“. |
15. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8548“ erhält folgende Fassung: „Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“. |
16. |
Zwischen der Zeile für die HS-Position „8548“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 86“ wird folgende Zeile eingefügt:
|
17. |
In der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 86“ erhält der Text in der Spalte „HS-Position“ bzw. der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung: „Kapitel 86“ bzw. „Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege“. |
18. |
Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 8804“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 89“ wird folgende Zeile eingefügt:
|
19. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „9013“ erhält folgende Fassung: „Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“. |
20. |
Zwischen der Zeile für die HS-Position „9016“ und der Zeile für die HS-Position „9025“ wird folgende Zeile eingefügt:
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21. |
Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „Kapitel 94“ erhält folgende Fassung: „Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“. |
ANHANG 2
Anhang B(a) des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 3 der gemeinsamen Bestimmungen wird gestrichen. |
2. |
Nummer 4 der gemeinsamen Bestimmungen wird in Nummer 3 umnummeriert. |
3. |
Nummer 5 der gemeinsamen Bestimmungen wird in Nummer 4 umnummeriert. |
4. |
In der Zeile für die HS-Position „ex 1602 32 ex 1602 41 ex 1602 49 ex 1602 50“ erhält der Text „Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch (午餐肉)“ in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung: „Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Schwein (mit einem Gehalt an Schweinefleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein von mehr als 40 GHT), Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Huhn (mit einem Gehalt an Hühnerfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Huhn von mehr als 20 GHT), Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Rind (mit einem Gehalt an Rindfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Rind von mehr als 20 GHT)“. |
5. |
In der Zeile für die HS-Position „ex 1604 20“ erhält der Text „curryhaltige Fischklößchen aus Fischfleisch, Currypulver, Weizenstärke, Salz, Zucker und Würzmischung“ in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung: „Fischklößchen und Fischfrikadellen aus Fischfleisch ausgenommen Thunfisch und Makrele, Stärke, Salz, Zucker und Würzmischung“. |
6. |
Die Zeile für die HS-Position „ex 1605 10 ex 1605 90 ex 1605 20 ex 1605 20 ex 1605 20 ex 1605 30“ erhält folgende Fassung:
|
ANHANG 3
Anhang D des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text in der Spalte „Beschreibung“ der Zeile für die HS-Position „2909“ erhält folgende Fassung: „Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“. |
2. |
Der Text in der Spalte „Beschreibung“ der Zeile für die HS-Position „9013“ erhält folgende Fassung: „Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“. |
ANHANG 4
Anhang E des Protokolls 1 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel des Anhangs E wird der Begriff „Ursprungserklärung“ durch den Begriff „Erklärung zum Ursprung“ ersetzt. |
2. |
Der erste Absatz des Anhangs E erhält folgende Fassung: „Die Erklärung zum Ursprung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.“ |
3. |
Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für einen Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für einen Ausführer aus Singapur handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Singapurs erteilt wurde. Wurde dem Ausführer keine Nummer erteilt, so kann dieses Feld leer gelassen werden.“ |
4. |
Der letzte Satz vor den Fußnoten erhält folgende Fassung: „(Name des Ausführers)“. |
5. |
Fußnote 4 wird gestrichen. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ÜBERGANGSMAẞNAHMEN NACH DEM DATUM DES INKRAFTTRETENS DES BESCHLUSSES
Abweichend von Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung) des Protokolls 1 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung gewährt Singapur weiterhin die Präferenzzollbehandlung nach diesem Abkommen für aus der Union ausgeführte Waren mit Ursprung in der Union bei Vorlage einer Ursprungserklärung, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurde. Diese Übergangsmaßnahme gilt für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses.