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Document 22020D0644

    Beschluss Nr. 2/2020 des Handelsausschusses EU-Singapur vom 27. April 2020 zur Auslegung — gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d — der Artikel 10.17 und 10.22 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur in Bezug auf Änderungen des Schutzes geografischer Angaben für in Singapur eingetragene Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel [2020/644]

    PUB/2020/351

    ABl. L 150 vom 13.5.2020, p. 140–141 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/05/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/644/oj

    13.5.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 150/140


    BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU-SINGAPUR

    vom 27. April 2020

    zur Auslegung — gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d — der Artikel 10.17 und 10.22 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur in Bezug auf Änderungen des Schutzes geografischer Angaben für in Singapur eingetragene Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel [2020/644]

    DER HANDELSAUSSCHUSS —

    gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, insbesondere auf Artikel 10.17, Artikel 10.22 und Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“) trat am 21. November 2019 in Kraft.

    (2)

    Mit Artikel 16.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Durchführung und die Anwendung des Abkommens überwacht und unterstützt sowie Auslegungen der Bestimmungen des Abkommens beschließen kann.

    (3)

    Nach Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sind geografische Angaben, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammen und im Gebiet der anderen Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften eingetragen sind, in Anhang 10-B des Abkommens aufzulisten.

    (4)

    Artikel 10.18 des Abkommens sieht die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel in Anhang 10-B des Abkommens, die von jeder Vertragspartei nach Unterabschnitt C (Geografische Angaben) geschützt werden sollen, vor.

    (5)

    Artikel 10.17 Absatz 2 des Abkommens sieht unter anderem ein Einspruchsverfahren und rechtliche Mittel vor, welche die Berichtigung und die Löschung von Einträgen in dem internen Register ermöglichen und den berechtigten Interessen Dritter Rechnung tragen.

    (6)

    Artikel 10.22 des Abkommens enthält die allgemeinen Regeln zum Schutz von geografischen Angaben, einschließlich der in Anhang 10-B des Abkommens.

    (7)

    Es sollte klargestellt werden, in welcher Form die Bestimmungen der Artikel 10.17 und 10.22 zusammenwirken. Es ist insbesondere notwendig, den Zusammenhang zwischen dem Schutzniveau gemäß Artikel 10.22 des Abkommens und dem von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 10.17 des Abkommens eingeführten System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben beim Inkrafttreten des Abkommens durch die Annahme eines Beschlusses zur vorliegenden verbindlichen Auslegung zu klären.

    (8)

    In diesem Zusammenhang ist es das gemeinsame Verständnis Singapurs und der Union, dass Anträge auf Änderungen des Schutzes von in Singapur eingetragenen geografischen Angaben, die am oder nach dem 21. November 2019 aus Gründen gemäß Artikel 10.22 Absatz 5 des Abkommens oder aus anderen Gründen als denen gemäß Artikel 10.22 des Abkommens mittels Anträgen auf Einschränkung von Rechten gestellt wurden, den Schutz, der den in Anhang 10-B des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben gewährt wird, nicht ändern sollten, bevor dem Handelsausschuss die Möglichkeit gegeben wurde, die Zweckmäßigkeit der Änderungen, die die Annahme solcher Anträge für in Anhang 10-B des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben mit sich bringen könnte, zu erörtern.

    (9)

    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese verbindliche Auslegung eine Auslegung darstellt, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens gilt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen des Schutzes von in Singapur eingetragenen und in Anhang 10-B des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die auf Anträgen auf Einschränkung von Rechten beruhen, sich auf Gründe gemäß Artikel 10.22 Absatz 5 des Abkommens stützen und die am oder nach dem 21. November 2019 gestellt wurden, können ohne einen positiven Beschluss des Handelsausschusses über eine entsprechende Änderung des Anhangs 10-B des Abkommens nicht vorgenommen werden.

    Artikel 2

    Die Auslegung gemäß Artikel 1 gilt auch für Änderungen des Schutzes von in Singapur eingetragenen und in Anhang 10-B des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die am oder nach dem 21. November 2019 aus anderen als den in Artikel 10.22 des Abkommens genannten Gründen mittels Anträgen auf Einschränkung von Rechten beantragt werden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.


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