This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22019D1599
Decision No 1/2019 of the EU-Ukraine Association Council of 8 July 2019 as regards the amendment of Annex XXVII to the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Ukraine, of the other part [2019/1599]
Beschluss Nr. 1/2019 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 8. Juli 2019 zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2019/1599]
Beschluss Nr. 1/2019 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 8. Juli 2019 zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2019/1599]
ST/1051/2019/INIT
ABl. L 248 vom 27.9.2019, p. 88–98
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
27.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/88 |
BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE
vom 8. Juli 2019
zur Änderung von Anhang XXVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2019/1599]
DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März und am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. September 2017 in Kraft. |
(2) |
In der Präambel des Abkommens wird der Wunsch der Vertragsparteien anerkannt, einerseits den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten und andererseits die wirtschaftliche Integration durch einen weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften zu fördern. In der Präambel wird auch auf das Bekenntnis der Vertragsparteien zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit u. a. durch Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Rechtsvorschriften an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands verwiesen. |
(3) |
In der bilateralen Vereinbarung über eine strategische Energiepartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 24. November 2016 wird zudem anerkannt, dass das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Reform des Energiesektors in der vollständigen Integration der Energiemärkte der Union und der Ukraine besteht. |
(4) |
In Artikel 1 des Abkommens ist das Ziel festgelegt, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden. |
(5) |
Gemäß Artikel 273 des Abkommens passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII an, um sicherzustellen, dass alle Bedingungen für den Transport von Strom und Gas objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung beinhalten. |
(6) |
Im Hinblick auf Fortschritte bei der Marktintegration sieht Artikel 337 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Energiefragen unter anderem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor fortsetzen und intensivieren. |
(7) |
Für die schrittweise Annäherung im Energiesektor gilt nach Artikel 341 des Abkommens der in Anhang XXVII des Abkommens festgelegte Zeitplan. |
(8) |
Nach Artikel 474 des Abkommens ist die Ukraine generell zur schrittweisen Annäherung ihre Rechtsvorschriften an das Unionsrecht verpflichtet; dies gilt auch für den Energiesektor. |
(9) |
Sowohl der EU-Besitzstand im Energiesektor als auch die Verpflichtungen der Ukraine aus dem Abkommen und der Mitgliedschaft des Landes in der Energiegemeinschaft haben sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen erheblich weiterentwickelt. Dieser Entwicklung muss in Anhang XXVII des Abkommens Rechnung getragen werden, der zu diesem Zweck aktualisiert werden sollte. |
(10) |
In Artikel 475 des Abkommens wird das Monitoring der Fortschritte bei der Annäherung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht, einschließlich der Aspekte der Um- und Durchsetzung, allgemein definiert. Darin in vorgesehen, dass bei der Berichterstattung und Bewertung die besonderen Modalitäten berücksichtigt werden, die in dem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegt sind. |
(11) |
Um eine wirksamere Umsetzung der Reformen durch die Ukraine zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die erzielten Reformen unumkehrbar sind und dauerhaft zu einer Modernisierung des Energiesektors beitragen, muss der Monitoringmechanismus für die Reform des Energiesektors gestärkt werden. |
(12) |
Gemäß Artikel 463 Absätze 1 und 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des Unionsrechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind. |
(13) |
Der Assoziationsrat soll daher Anhang XXVII des Abkommens ändern, um detailliertere Vorschriften für das Monitoring der Annäherung des ukrainischen Rechts an das Unionsrecht im Energiesektor festzulegen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Bestimmungen zur Stärkung des Monitoringprozesses in Anhang XXVII des Abkommens aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XXVII des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Amtsblatt der Ukraine veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2019.
Im Namen des Assoziationsrates
Der Vorsitz
V. GROYSMAN
ANHANG
„ANHANG XXVII ZU KAPITEL 1
ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIEBEREICH EINSCHLIEẞLICH NUKLEARFRAGEN
ANHANG XXVII-A
MONITORING DER ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN IM ENERGIESEKTOR
Um das Monitoring der Annäherung der internen Rechtsvorschriften der Ukraine an den EU-Besitzstand im Energiebereich zu verbessern und eine dauerhafte Modernisierung des ukrainischen Energiesektors zu erreichen, wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 475 Absatz 2 des Abkommens die folgenden zusätzlichen Maßnahmen an. Diese Maßnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft unberührt.
Wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands
1. |
Die Europäische Kommission unterrichtet die Ukraine umgehend über Vorschläge der Europäischen Kommission zur Annahme oder Änderung des in diesem Anhang aufgeführten EU-Besitzstands sowie über EU-Rechtsakte, die eine Änderung dieses EU-Besitzstands nach sich ziehen. |
2. |
Die Ukraine gewährleistet die wirksame Umsetzung der angenäherten internen Rechtsakte und ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Entwicklungen bei den in Anhang XXVII-B aufgeführten Rechtsvorschriften der Union im internen Recht Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt Folgendes:
|
3. |
Die Ukraine enthält sich jeder Maßnahme, die dem Ziel oder dem Ergebnis der Annäherung ihrer internen Rechtsvorschriften an den in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstand im Energiebereich zuwiderlaufen würde. |
4. |
Die Ukraine hebt Bestimmungen ihres internen Rechts auf und stellt interne Praktiken ein, die mit dem Unionsrecht oder mit ihren internen Rechtsvorschriften, die an die in Anhang XXVII-B aufgeführten Rechtsvorschriften der Union im Energiebereich angenähert wurden, unvereinbar sind. |
Konsultationen
5. |
Die Ukraine konsultiert die Europäische Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Legislativvorschlägen in Bereichen, in denen eine Annäherung an die in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Rechtsvorschriften erfolgen soll, mit dem EU-Besitzstand, bevor diese Vorschläge in Kraft treten. Die Konsultationspflicht gilt auch bei Vorschlägen für eine Änderung eines bereits angenäherten internen Gesetzgebungsakts, unabhängig von der Rechtsform des Vorschlags. |
6. |
Die Regierung der Ukraine kann die Europäische Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit eines Vorschlags für einen Rechtsakt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften im Energiesektor, die an den in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstand angenähert wurden oder werden, mit dem EU-Besitzstand konsultieren. Beschließt die Regierung der Ukraine, die Europäische Kommission zu einem solchen Rechtsakt zu konsultieren, so findet Nummer 7 Anwendung. |
7. |
Die Ukraine sieht davon ab, jegliche zur Konsultation gemäß den Nummern 5 und 6 vorgelegten Rechtsakte in Kraft zu setzen, bevor die Europäische Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen EU-Besitzstand geprüft hat sowie in den Fällen, in denen die Europäische Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass der geplante Rechtsakt mit dem EU-Besitzstand nicht vereinbar ist. |
8. |
Die Prüfung der Vereinbarkeit durch die Europäische Kommission kann die Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf den vorgeschlagenen Rechtsakt oder Teile davon umfassen, der bzw. die nach Ansicht der Kommission nicht mit dem EU-Besitzstand vereinbar ist bzw. sind. Für die Zwecke der Prüfung kann die Europäische Kommission nach eigenem Ermessen das Sekretariat der Energiegemeinschaft konsultieren oder Expertenmissionen organisieren. Die Vereinbarkeitsprüfung wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang der englischen Sprachfassung des vorgeschlagenen Rechtsakts oder binnen einer im Einvernehmen zwischen der Europäischen Kommission und der Ukraine verlängerten Frist abgeschlossen. Falls sie innerhalb dieser Frist keine Antwort der Europäischen Kommission erhält, kann die Ukraine den vorgeschlagenen Rechtsakt in Kraft setzen. Antwortet die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies nicht, dass der vorgeschlagene Rechtsakt ihrer Auffassung nach mit dem EU-Besitzstand unvereinbar ist. |
9. |
Die Ukraine übermittelt der Europäischen Kommission die endgültige Fassung jedes Rechtsakts, der die Bereiche, in denen eine Annäherung an den in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstand erfolgen soll, betrifft oder mit dem eine angenäherte internen Rechtsvorschrift in diesen Bereichen geändert wird. |
10. |
Die Regierung der Ukraine kann andere Rechtsakte oder Vorschläge zu Energiefragen, die unter dieses Abkommen fallen, der Europäischen Kommission vorlegen und um eine unverbindliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstand ersuchen. |
11. |
Die Vertragsparteien tauschen über die Sekretäre des Assoziationsausschusses Informationen gemäß diesem Anhang aus. |
Berichterstattung an den Assoziationsrat
12. |
Die Europäische Kommission unterrichtet den Assoziationsrat im Vorfeld seiner Jahrestagung über alle Stellungnahmen, die gemäß diesem Anhang von der Ukraine in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer internen Rechtsvorschriften mit dem EU-Besitzstand beantragt und der Ukraine erteilt wurden. |
13. |
Die Ukraine erstattet dem Assoziationsrat drei Monate vor ihrer Jahrestagung schriftlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Reform des Energiesektors auf der Grundlage des in Anhang XXVII-B aufgeführten EU-Besitzstands. In diesem Bericht wird ausführlich auf die Art und Weise eingegangen, wie die Ukraine den Stellungnahmen und Empfehlungen der Europäischen Kommission in ihren verabschiedeten Rechtsakten Rechnung getragen hat, und über die Anwendung der verabschiedeten Rechtsakte informiert. |
14. |
Die Ergebnisse der Monitoringmaßnahmen werden allen einschlägigen Gremien, die im Rahmen dieses Abkommens eingerichtet wurden, zur Erörterung vorgelegt, auch für die Zwecke der Empfehlungen nach Artikel 475 Absatz 4 des Abkommens. |
ANHANG XXVII-B
ANNÄHERUNGSVERPFLICHTUNGEN DER UKRAINE IM ENERGIESEKTOR
Die Ukraine verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:
1. |
EU-Besitzstand, zu dessen Umsetzung sich die Ukraine im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft verpflichtet hat. Die darin festgelegten Fristen gelten auch für diesen Anhang. Strom Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG Erdgas Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen Erneuerbare Energiequellen Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG Erdöl Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten Energieinfrastruktur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 Energieeffizienz Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU Durchführungsverordnungen:
|
2. |
EU-Besitzstand, der von der Ukraine über ihre Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft hinaus umzusetzen ist. Erdgas Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden bis zum 31. Dezember 2019 umgesetzt. Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens unter Berücksichtigung von Artikel 279 und 280 der handelsrelevanten Bestimmungen unter Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) von Titel IV (Handel und Handelsfragen) umgesetzt. Energieeffizienz — Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten Fahrplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden bis zum 30. Juni 2019 umgesetzt. Energieeffizienz — Ökodesign Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Durchführungsverordnungen:
Nuklearenergie Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle Fahrplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |