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Document 22019D0185

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/185]

ABl. L 36 vom 7.2.2019, pp. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/185/oj

7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/185]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/851 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2009/719/EG hinsichtlich der Ermächtigung Kroatiens, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Das am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) ist für die Unterzeichner des Übereinkommens seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; dieser Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.2 des EWR-Abkommens wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ Nummer 41b (Entscheidung 2009/719/EG der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32016 D 0851: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/851 der Kommission vom 26. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 131)“

2.

Folgendes wird am Ende der Anpassung angefügt:

„—

Island:“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/851 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 wird dieser Beschluss ab dem 6. Mai 2017 vorläufig angewandt, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 131.

(2)   ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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