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Document 22015D2419

    Empfehlung (EU) 2015/2419 vom 16. März 2015 für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine

    ABl. L 333 vom 19.12.2015, p. 150–151 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2015/2419/oj

    19.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 333/150


    EMPFEHLUNG (EU) 2015/2419

    vom 16. März 2015

    für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine

    DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 463 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) kann der Assoziationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen.

    (2)

    Nach Artikel 476 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.

    (3)

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß Beschluss 2014/295/EU des Rates (2), Beschluss 2014/668/EU des Rates (3) und Beschluss 2014/691/EU des Rates (4) vorläufig angewandt.

    (4)

    Die Vertragsparteien haben sich auf den Text der Assoziierungsagenda geeinigt, die darauf abzielt, durch die Schaffung eines praktischen Rahmens zur Realisierung der übergeordneten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration die Umsetzung des Abkommens vorzubereiten und zu erleichtern.

    (5)

    Die Assoziierungsagenda dient einem doppelten Zweck, da sie sowohl konkrete Schritte für die Erfüllung der im Abkommen verankerten Verpflichtungen der Vertragsparteien vorsieht als auch einen umfassenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine bietet, was im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Abkommens zu einem hohen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien Assoziierungsagenda EU-Ukraine (5) umsetzen, soweit eine solche Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgerichtet ist.

    Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    A. YATSENYUK


    (1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

    (2)  Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommen (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).

    (3)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

    (4)  Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).

    (5)  Siehe Dokument st 6978/15 auf http://register.consilium.europa.eu.


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