Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22015D2168

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 301/2014 vom 12. Dezember 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/2168]

    ABl. L 311 vom 26.11.2015, p. 56–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2168/oj

    26.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/56


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 301/2014

    vom 12. Dezember 2014

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/2168]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Empfehlung 2012/73/EU der Kommission vom 6. Februar 2012 zu Datenschutzleitlinien für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) (1) auszuweiten.

    (2)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Protokoll 31 des Abkommens wird in Artikel 16 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

    „Im Rahmen der gemäß diesem Gedankenstrich vorgesehenen Zusammenarbeit nehmen die EFTA-Staaten folgende Empfehlung zur Kenntnis:

    32012 H 0073: Empfehlung 2012/73/EU der Kommission vom 6. Februar 2012 zu Datenschutzleitlinien für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 31)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Empfehlung 2012/73/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Kurt JÄGER


    (1)  ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 31.

    (2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    Top