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Document 22015D1412
Decision No 1 of the EU-Korea Committee on Trade in Goods of 28 May 2015 on the adoption of the rules for Tariff Rate Quota administration and implementation [2015/1412]
Beschluss Nr. 1 des Ausschusses EU-Korea „Warenhandel“ vom 28. Mai 2015 zur Festlegung der Bestimmungen für die Verwaltung und Umsetzung von Zollkontingenten [2015/1412]
Beschluss Nr. 1 des Ausschusses EU-Korea „Warenhandel“ vom 28. Mai 2015 zur Festlegung der Bestimmungen für die Verwaltung und Umsetzung von Zollkontingenten [2015/1412]
ABl. L 219 vom 20.8.2015, p. 17–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/17 |
BESCHLUSS Nr. 1 DES AUSSCHUSSES EU-KOREA„WARENHANDEL“
vom 28. Mai 2015
zur Festlegung der Bestimmungen für die Verwaltung und Umsetzung von Zollkontingenten [2015/1412]
DER AUSSCHUSS „WARENHANDEL“ —
gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Korea („Korea“) einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits („die Vertragsparteien“ und „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 2.16, Artikel 15.2. Absatz 1 sowie Anlage 2-A-1 Nummern 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet und die Arbeit aller Sonderausschüsse überwacht. |
(2) |
Im Einklang mit Artikel 15.2 des Abkommens hat der Handelsausschuss Sonderausschüsse eingesetzt. Gemäß Artikel 2.16 des Abkommens ist der Ausschuss „Warenhandel“ einer dieser Sonderausschüsse. |
(3) |
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 des Abkommens kann Korea für die Verwaltung und Umsetzung der Zollkontingente, die Korea auf der Grundlage des Abkommens auf bestimmte Waren mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, ein Versteigerungssystem verwenden. Die Ausgestaltung des Versteigerungssystems wird von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen durch einen Beschluss des Ausschusses „Warenhandel“ festgelegt. |
(4) |
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss „Warenhandel“ einigen sich die Vertragsparteien über die Grundsätze und Verfahren des Lizenzvergabesystems, einschließlich über die Anspruchsvoraussetzungen für Einfuhrlizenzen im Rahmen von Zollkontingenten und über jegliche diesbezügliche Änderungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Die Zollkontingente, die Korea auf der Grundlage des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Korea einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits auf bestimmte Waren mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, werden von Korea nach den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bestimmungen verwaltet und umgesetzt. |
2. |
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. |
Den 28. Mai 2015
Für den Ausschuss „Warenhandel“
Helena KÖNIG
Direktorin (m.d.W.d.G.b.)
Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission
Chang K. KIM
Generaldirektor für Handelspolitik
Ministerium für Handel, Industrie und Energie der Republik Korea
ANHANG
BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWALTUNG UND UMSETZUNG DER ZOLLKONTINGENTE
Artikel 1
Zeitlicher Ablauf der Versteigerungen und Beantragung von Lizenzen
(1) Die Versteigerungen für Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Kondensmilch und natürlichen Honig werden vor dem Einfuhrzeitraum durchgeführt (d. h. im Juni für die im Juli eröffneten Kontingente).
(2) Die spezifischen Leitlinien der koreanischen Agro-Fisheries & Food Trade Corporation sehen vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Versteigerungen acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für die Beantragung der Teilnahme an den Versteigerungen veröffentlicht werden.
(3) Für Erzeugnisse, für die im Freihandelsabkommen Korea-EU keine Frist für die Beantragung einer Kontingentslizenz festgesetzt ist, sehen die spezifischen Leitlinien der für die Verwaltung der Zollkontingente benannten Stellen (im Folgenden „empfehlende Stellen“) einen Zeitraum für die Lizenzbeantragung von mindestens sieben Kalendertagen ab dem ersten Arbeitstag des Durchführungsjahres gemäß Anhang 2-A Nummer 5 des Freihandelsabkommens Korea-EU vor.
Artikel 2
Kaution und Gebühren
(1) Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beantragung der Zuteilung eines Zollkontingents im Wege der Versteigerung werden keine Verwaltungskosten oder Gebühren erhoben mit Ausnahme einer Kaution (des Betrags, der von den Bietern, die die Teilnahme an einer Versteigerung beantragen, gezahlt wird).
(2) In den allgemeinen Anleitungen für die Bieter jeder Versteigerung wird vorgeschrieben, dass die Kaution den Bietern erstattet wird, sobald die normalen Verwaltungsverfahren dies nach Abschluss der Versteigerung gestatten.
(3) Von Antragstellern, die eine Lizenz beantragen, wird keine Sicherheit oder Kaution verlangt.
Artikel 3
Erteilung und Gültigkeit einer Empfehlung
(1) Die empfehlenden Stellen erteilen im Anschluss an eine Versteigerung oder einen Lizenzantrag eine Einfuhrempfehlung im Rahmen der Zollkontingente gemäß dem Freihandelsabkommen Korea-EU (im Folgenden „Empfehlung“).
(2) Die Empfehlungen für die Antragsteller werden innerhalb von zwei Kalendertagen erteilt, sofern der eingereichte Antrag auf eine Empfehlung im Rahmen der Zollkontingente den Anforderungen für eine Empfehlung entspricht.
(3) Eine Einfuhrempfehlung im Rahmen der Zollkontingente gilt für die Dauer von 90 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere 30 Tage verlängert werden, darf aber nicht über den letzten Tag des Durchführungsjahres gemäß Anhang 2-A Nummer 5 des Freihandelsabkommens Korea-EU hinausgehen.
Artikel 4
Veröffentlichung von Informationen über die Verwaltung der Zollkontingente
(1) Die Leitlinien des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und ländlichen Raum der Republik Korea (im Folgenden „MAFRA“) und die spezifische Leitlinien der empfehlenden Stellen werden auf deren jeweiligen Websites veröffentlicht.
(2) Die empfehlenden Stellen veröffentlichen auf ihren Websites regelmäßig Informationen, die u. a. die öffentlichen Bekanntmachungen für Lizenzanträge und Versteigerungen, die Lizenzvergabe- und Versteigerungszeiträume, die zugeteilten Mengen, die für jedes Zollkontingent verfügbaren Restmengen und das vorgesehene Datum für den nächsten Versteigerungs-/Lizenzvergabezeitraum betreffen.
(3) Die Basiskriterien für die Versteigerungen, einschließlich Teilnahmeberechtigung, Zahlung und Erstattung der Kaution, Versteigerungstermine, Versteigerungscode und Informationen finden sich in den spezifischen Leitlinien der Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation oder in den allgemeinen Anleitungen für die Bieter jeder Versteigerung.
Artikel 5
Bestimmungen für die Zuteilung von Zollkontingenten
Die Leitlinien des MAFRA gestatten die Aufteilung der jährlichen Zollkontingentsmenge über das gesamte Jahr, indem diese Jahresmenge in mehrere Teilmengen aufgeteilt wird, deren Summe der jährlichen Zollkontingentsmenge entspricht. Die gesamte Zollkontingentsmenge für jedes Durchführungsjahr gemäß dem Freihandelsabkommen Korea-EU wird nicht verringert.
Verwaltung der Zollkontingente: Glossar
Empfehlende Stellen |
Die für die Verwaltung der Zollkontingente benannten koreanischen Stellen: Korea Dairy Industries Association, Korea Agro-Fisheries & Food Trade Corporation, Korea Feed Ingredients Association und Korea Feed Milk Replacer Association Websites:
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Kaution |
Betrag, der von den Bietern, die die Teilnahme an einer Versteigerung beantragen, gezahlt wird. Die Kaution wird jedem Bieter unverzüglich nach Erteilung der das Kontingent betreffenden Empfehlung erstattet. |
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Empfehlung |
Erteilung eines Einfuhrzollkontingents im Anschluss an eine Versteigerung oder einen Lizenzantrag. |
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Gültigkeitsdauer |
Zeitraum, in dem eine Empfehlung für ein Einfuhrzollkontingent gültig ist. |
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Durchführungsjahr |
Zwölfmonatszeitraum zwischen aufeinanderfolgenden Jahrestagen gemäß dem Freihandelsabkommen (1. Juli), für den im Freihandelsabkommen Korea-EU eine jährliche Zollkontingentsmenge festgesetzt ist. |