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Document 22014D0155

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/90]

ABl. L 15 vom 22.1.2015, p. 81–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/90/oj

22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/81


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 155/2014

vom 9. Juli 2014

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/90]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 D 0288: Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Aufnahme des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in das EWR-Abkommen

„Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 betrifft die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“


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