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Document 22014D0155
Decision of the EEA Joint Committee No 155/2014 of 9 July 2014 amending Annex XXII (Company law) to the EEA Agreement [2015/90]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/90]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/90]
ABl. L 15 vom 22.1.2015, p. 81–82
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 15/81 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 155/2014
vom 9. Juli 2014
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/90]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32013 D 0288: Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Aufnahme des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in das EWR-Abkommen
„Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 betrifft die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“