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Document 22014D0148

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 342 vom 27.11.2014, p. 58–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/148/oj

    27.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/58


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 148/2014

    vom 27. Juni 2014

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

    (2)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Absatz 12 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(13)

    Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 finanziert werden:

    Haushaltslinie 04 03 01 03: ‚Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern‘.“

    2.

    In Absatz 5 werden die Worte „und an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 finanziert werden, ab 1. Januar 2012“ durch „, an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 finanziert werden, ab 1. Januar 2012 und an den in Absatz 13 genannten Maßnahmen, die aus der Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 finanziert werden, ab 1. Januar 2014“ ersetzt.

    3.

    In den Absätzen 6 und 7 werden die Worte „Absätze 8 und 12“ durch die Worte „Absätze 8, 12 und 13“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (1).

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Gianluca GRIPPA


    (1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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