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Document 22012D0396
2012/396/EU: Decision No 1/2012 of the EU-PLO Joint Committee of 17 February 2012 setting up six subcommittees and repealing Decision No 1/2008 of the EC-PLO Joint Committee
2012/396/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-PLO vom 17. Februar 2012 zur Einsetzung von sechs Unterausschüssen und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-PLO
2012/396/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-PLO vom 17. Februar 2012 zur Einsetzung von sechs Unterausschüssen und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-PLO
ABl. L 187 vom 17.7.2012, p. 64–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/64 |
BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PLO
vom 17. Februar 2012
zur Einsetzung von sechs Unterausschüssen und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-PLO
(2012/396/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (1) (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 66 des Interimsassoziationsabkommens ist die Einsetzung weiterer Ausschüsse („Unterausschüsse“) vorgesehen, die den Gemischten Ausschuss EU-PLO bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. |
(2) |
Für die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der in ihrem Rahmen beschlossenen Aktionspläne in einer Vielzahl von Bereichen ist die Einsetzung einer weiteren Reihe von Unterausschüssen erforderlich. |
(3) |
Die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens ist im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Entwicklungen in der Region in eine neue Phase getreten. |
(4) |
Die Palästinensische Behörde hat eine Erhöhung der Zahl der Unterausschüsse beantragt. |
(5) |
Der Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-PLO sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I aufgeführten sechs Unterausschüsse des Gemischten Ausschusses EU-PLO werden eingesetzt.
Die Geschäftsordnungen dieser Unterausschüsse in der in Anhang II enthaltenen Fassung werden angenommen.
Der Gemischte Ausschuss EU-PLO trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das reibungslose Funktionieren der Unterausschüsse zu gewährleisten. Er kann ferner beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen oder bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen.
Artikel 2
Der Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschuses EG-PLO wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2012.
Im Namen des Gemischten Ausschusses EU-PLO
Der Vorsitzende
H. MINGARELLI
(1) ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.
ANHANG I
UNTERAUSSCHÜSSE DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PLO
1. |
Unterausschuss „Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit“ |
2. |
Unterausschuss „Soziales und Gesundheit“ |
3. |
Unterausschuss „Forschung, Innovation, Informationsgesellschaft, Audiovisuelles und Medien, Bildung und Kultur“ |
4. |
Unterausschuss „Wirtschafts- und Finanzfragen“ |
5. |
Unterausschuss „Handel und Binnenmarkt, Industrie, Landwirtschaft und Fischerei, Zoll“ |
6. |
Unterausschuss „Energie, Verkehr, Klimawandel, Umwelt, Wasser“ |
ANHANG II
1. Geschäftsordnung des Unterausschusses „Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit“
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind.
Gegebenenfalls erörtert der Unterausschuss die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung. In diesem Zusammenhang prüft er alle Probleme, die sich in den nachstehenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor:
a) |
Menschenrechte, |
b) |
verantwortungsvolle Staatsführung, |
c) |
Rechtsstaatlichkeit. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Bereiche einschließlich horizontaler Bereiche können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses hinzugefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen oder mehrere der genannten Bereiche oder alle diese Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Union und ein Beamter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzes einer Vertragspartei über ihren ständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen ständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitz über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.
Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.
6. Tagesordnung der Sitzungen
Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an die ständigen Sekretäre zu richten.
Der Vorsitz erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der zuständige ständige Sekretär übermittelt diese dem anderen ständigen Sekretär spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die bei den ständigen Sekretären spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.
Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.
7. Protokoll
Die ständigen Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die ständigen Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
2. Geschäftsordnung des Unterausschusses „Soziales und Gesundheit“
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind.
Gegebenenfalls erörtert der Unterausschuss die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung. In diesem Zusammenhang prüft er alle Probleme, die sich in den nachstehenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor:
a) |
Beschäftigung und soziale Entwicklung, |
b) |
öffentliche Gesundheit. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Bereiche einschließlich horizontaler Bereiche können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses hinzugefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen oder mehrere der genannten Bereiche oder alle diese Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Union und ein Beamter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzes einer Vertragspartei über ihren ständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen ständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitz über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.
Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.
6. Tagesordnung der Sitzungen
Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an die ständigen Sekretäre zu richten.
Der Vorsitz erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der zuständige ständige Sekretär übermittelt diese dem anderen ständigen Sekretär spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die bei den ständigen Sekretären spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.
Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.
7. Protokoll
Die ständigen Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die ständigen Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
3. Geschäftsordnung des Unterausschusses „Forschung, Innovation, Informationsgesellschaft, Audiovisuelles und Medien, Bildung und Kultur“
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind.
Gegebenenfalls erörtert der Unterausschuss die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung. In diesem Zusammenhang prüft er alle Probleme, die sich in den nachstehenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor:
a) |
Bildung und Berufsausbildung, |
b) |
Kultur, |
c) |
Jugend, |
d) |
Informationsgesellschaft sowie audiovisuelle und Medienpolitik, |
e) |
Wissenschaft und Technologie, |
f) |
Forschung und Entwicklung. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Bereiche einschließlich horizontaler Bereiche können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses hinzugefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen oder mehrere der genannten Bereiche oder alle diese Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Union und ein Beamter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzes einer Vertragspartei über ihren ständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen ständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitz über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.
Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.
6. Tagesordnung
Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an die ständigen Sekretäre zu richten.
Der Vorsitz erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der zuständige ständige Sekretär übermittelt diese dem anderen ständigen Sekretär spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die bei den ständigen Sekretären spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.
Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.
7. Protokoll
Die ständigen Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die ständigen Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
4. Geschäftsordnung des Unterausschusses „Wirtschafts- und Finanzfragen“
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind.
Gegebenenfalls erörtert der Unterausschuss die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung. In diesem Zusammenhang prüft er alle Probleme, die sich in den nachstehenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor:
a) |
finanzielle Rechenschaftspflicht und solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, |
b) |
Wirtschaftsreformen und wirtschaftliche Entwicklung, |
c) |
Statistik. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Bereiche einschließlich horizontaler Bereiche können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses hinzugefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen oder mehrere der genannten Bereiche oder alle diese Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Union und ein Beamter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzes einer Vertragspartei über ihren ständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen ständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitz über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.
Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.
6. Tagesordnung der Sitzungen
Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an die ständigen Sekretäre zu richten.
Der Vorsitz erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der zuständige ständige Sekretär übermittelt diese dem anderen ständigen Sekretär spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die bei den ständigen Sekretären spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.
Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.
7. Protokoll
Die ständigen Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die ständigen Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
5. Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und Binnenmarkt, Industrie, Landwirtschaft und Fischerei, Zoll“
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind.
Gegebenenfalls erörtert der Unterausschuss die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung. In diesem Zusammenhang prüft er alle Probleme, die sich in den nachstehenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor:
a) |
Handelsfragen, |
b) |
Landwirtschaft und Fischerei, |
c) |
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen, |
d) |
Investitionen, |
e) |
Reformen im Bereich Markt und Regulierung, |
f) |
Industrie und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), |
g) |
Zollfragen, |
h) |
Steuern. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Bereiche einschließlich horizontaler Bereiche können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses hinzugefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen oder mehrere der genannten Bereiche oder alle diese Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Union und ein Beamter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzes einer Vertragspartei über ihren ständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen ständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitz über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.
Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.
6. Tagesordnung der Sitzungen
Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an die ständigen Sekretäre zu richten.
Der Vorsitz erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der zuständige ständige Sekretär übermittelt diese dem anderen ständigen Sekretär spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die bei den ständigen Sekretären spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.
Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.
7. Protokoll
Die ständigen Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die ständigen Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
6. Geschäftsordnung des Unterausschusses „Energie, Verkehr, Klimawandel, Umwelt, Wasser“
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind.
Gegebenenfalls erörtert der Unterausschuss die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung. In diesem Zusammenhang prüft er alle Probleme, die sich in den nachstehenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor:
a) |
Energie, |
b) |
Verkehr, |
c) |
Klimawandel, |
d) |
Umwelt, |
e) |
Wasser. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Bereiche einschließlich horizontaler Bereiche können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses hinzugefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen oder mehrere der genannten Bereiche oder alle diese Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Union und ein Beamter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzes einer Vertragspartei über ihren ständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann der Unterausschuss mit Einverständnis beider Vertragsparteien innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen ständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung wird der Vorsitz über die geplante Zusammensetzung der beiden Delegationen der Vertragsparteien informiert.
Mit Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um spezifische Informationen zu erhalten.
6. Tagesordnung der Sitzungen
Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind an die ständigen Sekretäre zu richten.
Der Vorsitz erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Der zuständige ständige Sekretär übermittelt diese dem anderen ständigen Sekretär spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die bei den ständigen Sekretären spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei beiden Vertragsparteien eingehen. In dringenden Fällen können diese Fristen im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien verkürzt werden.
Der Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an.
7. Protokoll
Die ständigen Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die ständigen Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.