Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22012D0313

    2012/313/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Montenegro vom 21. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2010 des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung im Hinblick auf die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros und eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros

    ABl. L 158 vom 19.6.2012, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/313/oj

    19.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 158/21


    BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-MONTENEGRO

    vom 21. Juni 2011

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2010 des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung im Hinblick auf die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros und eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros

    (2012/313/EU)

    DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

    gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1), insbesondere auf Artikel 124,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie den Regional- und Kommunalbehörden der Europäischen Union und denjenigen in Montenegro können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau ihrer Beziehungen und zur Integration Europas leisten.

    (2)

    Es erscheint zweckmäßig, eine solche Zusammenarbeit durch Einsetzung zweiter Gemischter Beratender Ausschüsse zu organisieren. Der eine soll sich aus dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einerseits und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros andererseits zusammensetzen. Der andere soll sich aus dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union einerseits und den gewählten Vertretern der Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros andererseits zusammensetzen.

    (3)

    Dies bedeutet, dass die mit Beschluss Nr. 1/2010 (2) verabschiedete Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates entsprechend geändert werden muss —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die folgenden Artikel werden in den Beschluss Nr. 1/2010 aufgenommen:

    „Artikel 14

    Gemischter Beratender Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros

    (1)   Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegros zu unterstützen. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit sollen allen relevanten Aspekten der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Montenegro Rechnung tragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens zeigen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

    a)

    die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

    b)

    die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros auf ihre Mitarbeit im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem Beitritt Montenegros vorzubereiten;

    c)

    Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros auf diesen Prozess;

    d)

    zum Erfahrungsaustausch und zum strukturierten Dialog zwischen a) den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros und b) den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Mitgliedstaaten anzuregen, unter anderem durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten;

    e)

    von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

    (2)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros setzt sich aus sechs Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und sechs Vertretern der Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros zusammen. Auch Beobachter können zur Teilnahme aufgefordert werden.

    (3)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder — was die Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Kreisen betrifft — auf eigene Initiative.

    (4)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros kann Empfehlungen an den Stabilitäts- und Assoziationsrat aussprechen.

    (5)   Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros soll eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch Montenegros gewährleisten. Die offizielle Ernennung montenegrinischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung von Montenegro anhand von Vorschlägen der Sozialpartner und der anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen offenstehen.

    (6)   Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros wird gemeinsam von einem Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros geführt.

    (7)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (8)   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss einerseits und die Regierung von Montenegro andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros und dessen Arbeitsgruppen entstehen.

    (9)   Die genauen Modalitäten in Bezug auf Kosten für Dolmetschleistungen und Übersetzungen sind in der Geschäftsordnung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros festgelegt. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 15

    Gemischter Beratender Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros

    (1)   Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Kommunal- und Regionalbehörden der Europäischen Gemeinschaft und Montenegros zu unterstützen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

    a)

    die kommunalen und regionalen Behörden Montenegros auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

    b)

    die kommunalen und regionalen Behörden Montenegros auf ihre Mitarbeit im Ausschuss der Regionen nach dem Beitritt Montenegros vorzubereiten;

    c)

    Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand der europäischen Regionalpolitik und des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros auf diese Politik;

    d)

    zum multilateralen strukturierten Dialog zwischen a) den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros und b) den Kommunal- und Regionalbehörden der Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros und den Kommunal- und Regionalbehörden der Mitgliedstaaten der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme von beiderseitigem Interesse sein könnten;

    e)

    regelmäßig Informationen über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Montenegros und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten auszutauschen;

    f)

    zum Austausch von Erfahrungen und Wissen im Bereich der Regionalpolitik und der strukturellen Interventionen zwischen a) den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros und b) den Kommunal- und Regionalbehörden der Mitgliedstaaten anzuregen, insbesondere in Bezug auf Know-how und Techniken der Ausarbeitung kommunaler und regionaler Entwicklungspläne und -strategien und die effizienteste Nutzung der Heranführungsstrategie und der Strukturfonds;

    g)

    die Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros durch Informationsaustausch bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf kommunaler und regionaler Ebene zu fördern;

    h)

    von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

    (2)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros setzt sich aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und acht gewählten Vertretern der Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt.

    (3)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder — was die Förderung des Dialogs zwischen den Kommunal- und Regionalbehörden betrifft — auf eigene Initiative.

    (4)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat gegenüber Empfehlungen aussprechen.

    (5)   Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros soll eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Ebenen der Kommunal- und Regionalbehörden sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch Montenegros gewährleisten. Die offizielle Ernennung montenegrinischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung von Montenegro anhand von Vorschlägen der Organisationen, die die kommunalen und regionalen Behörden Montenegros vertreten. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Inhabern kommunaler oder regionaler Wahlmandate offenstehen.

    (6)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (7)   Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros wird gemeinsam von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen und einem Vertreter der Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros geführt.

    (8)   Der Ausschuss der Regionen einerseits und die Regierung von Montenegro andererseits tragen die Kosten, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten und ihres unterstützenden Personals an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros entstehen, insbesondere die Kosten für Reise und Aufenthalt.

    (9)   Die genauen Modalitäten in Bezug auf Kosten für Dolmetschleistungen und Übersetzungen sind in der Geschäftsordnung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros festgelegt. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2011.

    Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

    Der Präsident

    M. ROĆEN


    (1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.

    (2)  ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 11.


    Top