Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22012D0154

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2012 vom 28. September 2012 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 341 vom 13.12.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/154/oj

    13.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 341/3


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 154/2012

    vom 28. September 2012

    zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Durchführungsbeschluss 2011/648/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme Belgiens in die Liste der von der Aujeszky-Krankheit freien Mitgliedstaaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Der Durchführungsbeschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Anhänge II und IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Der Durchführungsbeschluss 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben sowie für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere in Aquakultur sowie in Bezug auf tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Samen. Nach Absatz 2 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

    (5)

    Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Gedankenstrich wird in Teil 4.1 unter Nummer 9 (Richtline 92/65/EWG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) angefügt:

    „—

    32012 D 0112: Durchführungsbeschluss 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 51).“

    2.

    In Teil 4.2 wird unter Nummer 84 (Entscheidung 2008/185/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32011 D 0648: Durchführungsbeschluss 2011/648/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 (ABl. L 260 vom 5.10.2011, S. 19).“

    3.

    Folgender Gedankenstrich wird in Teil 8.1 unter Nummer 3a (Richtlinie 2009/158/EG des Rates) und in Teil 4.1 unter Nummer 4a (Richtlinie 2009/158/EG des Rates) angefügt:

    „—

    32011 D 0879: Durchführungsbeschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105).“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2011/648/EU, 2011/879/EU und 2012/112/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Atle LEIKVOLL


    (1)  ABl. L 260 vom 5.10.2011, S. 19.

    (2)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.

    (3)  ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 51.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    Top