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Document 22012D0139

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 309 vom 8.11.2012, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/139(2)/oj

8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 139/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Ein umfassendes Erdbeobachtungssystem ist für eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik in Bezug auf Nordeuropa und die Arktis von zentraler Bedeutung.

(3)

Norwegen hat zur Entwicklung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) sowohl im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) als auch als Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation beigetragen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Die in den Absätzen 5, 8a, 8c, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.“

2.

Nach Absatz 8b wird folgender Absatz eingefügt:

„8c.

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

32010 R 0911: Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

b)

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen Unionsausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, insbesondere am GMES-Ausschuss, am Sicherheitsausschuss und am Nutzerforum.

d)

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

e)

In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.

(2)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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