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Document 22012A0921(02)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhabergewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

    ABl. L 255 vom 21.9.2012, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/10/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2012/508/oj

    Related Council decision
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    22012A0921(02)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhabergewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

    Amtsblatt Nr. L 255 vom 21/09/2012 S. 0004 - 0009


    Abkommen

    zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhabergewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

    DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden "die Union" genannt,

    und

    DIE FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN, im Folgenden "Brasilien" genannt,

    im Folgenden zusammen "die Vertragsparteien" genannt —

    IN DEM BESTREBEN, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren und den Bürgern aller Mitgliedstaaten der Union und den Staatsangehörigen Brasiliens durch die Aufhebung der Visumpflicht für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt das Reisen zu erleichtern;

    UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Engagements, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zügig und unter vollständiger Achtung des Abschlusses der jeweiligen parlamentarischen und sonstigen innerstaatlichen Verfahren visumfreies Reisen zu gewährleisten;

    IM HINBLICK AUF die Weiterentwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die weitere Stärkung enger Verbindungen zwischen den Vertragsparteien;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zweck

    Die Bürger der Union und die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger gewöhnlicher Reisepässe sind, dürfen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens einzig für touristische oder geschäftliche Zwecke in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchreisen und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei höchstens drei Monate während eines Sechs-Monats-Zeitraums aufhalten.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "Mitgliedstaat" : ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

    b) "Bürger der Union" : ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

    c) "Staatsangehöriger Brasiliens" : alle Personen mit brasilianischer Staatsangehörigkeit;

    d) "Schengen-Raum" : der Raum ohne Binnengrenzen, der die Hoheitsgebiete der unter Buchstabe a definierten Mitgliedstaaten umfasst, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden;

    e) "Schengen-Besitzstand" : alle Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in einem Raum ohne Binnengrenzen in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf Außengrenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität.

    Artikel 3

    Anwendungsbereich

    (1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind als Tourismus- und Geschäftszwecke folgende Tätigkeiten zu verstehen:

    - touristische Aktivitäten;

    - Verwandtenbesuche;

    - Erforschung kommerzieller Möglichkeiten, Teilnahme an Sitzungen, Vertragsunterzeichnungen sowie finanzielle, managementbezogene und administrative Tätigkeiten;

    - Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Seminaren, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten nicht aus brasilianischen bzw. Unionsquellen entlohnt werden (außer der unmittelbaren Übernahme der Aufenthaltskosten oder der Zahlung eines Tagesgeldes);

    - Beteiligung an Sport- und Künstlerwettbewerben, vorausgesetzt, dass die Teilnehmer nicht aus brasilianischen bzw. Unionsquellen entlohnt werden, auch wenn bei dem Wettbewerb Preise, einschließlich Preisgelder, zu gewinnen sind.

    (2) Dieses Abkommen gilt nicht für diejenigen Bürger der Union und diejenigen Staatsangehörigen Brasiliens, die beabsichtigen, entlohnte Tätigkeiten auszuüben, einer Beschäftigung nachzugehen, in der Forschung tätig zu sein, ein Praktikum oder Studien zu absolvieren, Sozialarbeit zu verrichten, technische Hilfe zu leisten oder missionarisch, religiös oder künstlerisch tätig zu sein.

    Artikel 4

    Bedingungen für die Befreiung von der Visumpflicht und für den Aufenthalt

    (1) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und kurzfristigen Aufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Brasilien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

    (2) Die Bürger der Union, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet Brasiliens geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    (3) Die Staatsangehörigen Brasiliens, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    (4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem Verkehrsmittel, das für das Überschreiten der für den internationalen Passagierverkehr geöffneten Grenzen der Vertragsparteien genutzt wird.

    (5) Unbeschadet des Artikels 7 werden visumbezogene Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Brasiliens geregelt.

    Artikel 5

    Aufenthaltsdauer

    (1) Für die Zwecke dieses Abkommens dürfen sich die Bürger der Union nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet Brasiliens höchstens drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums in diesem Hoheitsgebiet aufhalten.

    (2) Für die Zwecke dieses Abkommens dürfen sich die Staatsangehörigen Brasiliens nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet.

    (3) Unabhängig von der für den Schengen-Raum berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Staatsangehörigen Brasiliens innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, dort jeweils höchstens drei Monate aufhalten.

    (4) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Brasilien und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen des nationalen und des Unionsrechts über drei Monate hinaus zu verlängern.

    Artikel 6

    Verwaltung des Abkommens

    (1) Die Vertragsparteien setzen einen Sachverständigenausschuss (im Folgenden "Ausschuss") ein.

    Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Brasiliens zusammen. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

    (2) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen, um die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und Streitigkeiten wegen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens beizulegen..

    Artikel 7

    Verhältnis zwischen diesem Abkommen und den bestehenden bilateralen Visaabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Brasilien

    Dieses Abkommen berührt nicht die bestehenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Brasilien, insoweit als deren Bestimmungen Aspekte abdecken, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.

    Artikel 8

    Austausch von Mustern von Reisepässen

    (1) Sofern dies noch nicht geschehen ist, tauschen Brasilien und die Mitgliedstaaten spätestens dreißig (30) Tage nach der Unterzeichnung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle Muster ihrer gültigen gewöhnlichen Reisepässe aus.

    (2) Werden neue gewöhnliche Reisepässe eingeführt oder die bisherigen gewöhnlichen Reisepässe geändert, so stellen die Parteien einander über diplomatische Kanäle spätestens dreißig (30) Tage vor deren Anwendung Muster dieser neuen oder geänderten Reisepässe sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Anwendbarkeit zur Verfügung.

    Artikel 9

    Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der genannten Verfahren notifiziert haben.

    (2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

    (3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen ganz oder teilweise aussetzen; die Aussetzungsentscheidung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen.

    (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    (6) Brasilien kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Union aussetzen oder kündigen.

    (7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    Geschehen zu Brüssel, jeweils in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Съставено в Брюксел на осми ноември две хиляди и десета година.

    Hecho en Bruselas, el ocho de noviembre de dos mil diez.

    V Bruselu dne osmého listopadu dva tisíce deset.

    Udfærdiget i Bruxelles den ottende november to tusind og ti.

    Geschehen zu Brüssel am achten November zweitausendzehn.

    Kahe tuhande kümnenda aasta novembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

    'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δέκα.

    Done at Brussels on the eighth day of November in the year two thousand and ten.

    Fait à Bruxelles, le huit novembre deux mille dix.

    Fatto a Bruxelles, addì otto novembre duemiladieci.

    Briselē, divi tūkstoši desmitā gada astotajā novembrī.

    Priimta du tūkstančiai dešimtų metų lapkričio aštuntą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év november nyolcadik napján.

    Magħmul fi Brussell, fit- tmien jum ta' Novembru tas-sena elfejn u għaxra.

    Gedaan te Brussel, de achtste november tweeduizend tien.

    Sporządzono w Brukseli dnia ósmego listopada roku dwa tysiące dziesiątego.

    Feito em Bruxelas, em oito de novembro de dois mil e dez.

    Întocmit la Bruxelles la opt noiembrie două mii zece.

    V Bruseli dňa ôsmeho novembra dvetisícdesať.

    V Bruslju, dne osmega novembra leta dva tisoč deset.

    Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

    Som skedde i Bryssel den åttonde november tjugohundratio.

    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l’Union européenne

    Per l’Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

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    За Федеративна република Бразилия

    Por la República Federativa de Brasil

    Za Brazilskou federativní republiku

    For Den Føderative Republik Brasilien

    Für die Föderative Republik Brasilien

    Brasiilia Liitvabariigi nimel

    Για την Ομοσπονδιακή Δημοκρατία της Βραζιλίας

    For the Federative Republic of Brazil

    Pour la République fédérative du Brésil

    Per la Repubblica federativa del Brasile

    Brazīlijas Federatīvās Republikas vārdā –

    Brazilijos Federacinės Respublikos vardu

    A Brazil Szövetségi Köztársaság részéről

    Għar-Repubblika Federattiva tal-Brażil

    Voor de Federale Republiek Brazilië

    W imieniu Federacyjnej Republiki Brazylii

    Pela República Federativa do Brasil

    Pentru Republica Federativă a Braziliei

    Za Brazílsku federatívnu republiku

    Za Federativno republiko Brazilijo

    Brasilian liittotasavallan puolesta

    För Förbundsrepubliken Brasilien

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    Gemeinsame Erklärung zur Information der Bürger über das Abkommen zur Befreiung von der Visumpflicht

    In Anerkenntnis der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen Brasiliens kommen die Vertragsparteien überein sicherzustellen, dass ihre Bürger umfassend über den Inhalt und die Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Aspekte, wie gültige Reisedokumente für visumfreies Reisen, den räumlichen Geltungsbereich einschließlich der Liste der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, zulässige Aufenthaltsdauer sowie Einreisebedingungen einschließlich eines Rechtsbehelfs im Falle der Einreiseverweigerung, informiert werden.

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