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Document 22011D0325

    2011/325/EU: Beschluss Nr. 1/2011 des Assoziationsrates Algerien-EU vom 20. Mai 2011 zur Einsetzung des Unterausschusses „Politischer Dialog, Sicherheit und Menschenrechte“

    ABl. L 146 vom 1.6.2011, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/325/oj

    1.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 146/18


    BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES ASSOZIATIONSRATES ALGERIEN-EU

    vom 20. Mai 2011

    zur Einsetzung des Unterausschusses „Politischer Dialog, Sicherheit und Menschenrechte“

    (2011/325/EU)

    DER ASSOZIATIONSRAT ALGERIEN-EU —

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Partnerländern im südlichen Mittelmeerraum können sich unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Union sowie der besonderen Gegebenheiten und der Bedürfnisse der einzelnen Mittelmeerländer weiterentwickeln.

    (2)

    Infolge der Durchführung des Assoziierungsabkommens gestalten sich die Beziehungen der Europäischen Union zu Algerien immer intensiver und erfordern eine laufende Begleitung.

    (3)

    Der Assoziationsrat hat bereits die Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses Algerien-EU beschlossen (2), um einen geeigneten institutionellen Rahmen für die Umsetzung und Vertiefung der Zusammenarbeit zu schaffen.

    (4)

    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind ein wesentliches Element des Assoziierungsabkommens.

    (5)

    Der politische Dialog und die Wahrung der Sicherheit sind ein wichtiges Element des Assoziierungsabkommens und werden in den im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Gremien behandelt.

    (6)

    Im Rahmen des politischen Dialogs setzen sich Algerien und die Europäische Union ehrgeizige Ziele; diese beruhen auf dem beiderseitig anerkannten Engagement für gemeinsame Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Förderung und Schutz aller Menschenrechte sowie aller bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, sowie für Sicherheitsfragen, einschließlich der Bekämpfung des Terrorismus und aller Formen der organisierten Kriminalität.

    (7)

    In Artikel 98 des Assoziierungsabkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Assoziierungsabkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien vorgesehen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird der Unterausschuss „Politischer Dialog, Sicherheit und Menschenrechte“ des Assoziationsausschusses Algerien-EU (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) eingesetzt. Seine Geschäftsordnung ist als Anhang beigefügt.

    Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet.

    (2)   Die Themen, die in den Aufgabenbereich des Unterausschusses fallen, können auch auf höherer Ebene im Rahmen des politischen Dialogs zwischen Algerien und der Europäischen Union erörtert werden.

    (3)   Im Rahmen seines Aufgabenbereichs schlägt der Assoziationsausschuss dem Assoziationsrat alle für das reibungslose Funktionieren des Unterausschusses erforderlichen Maßnahmen vor.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

    Im Namen des Assoziationsrates Algerien-EU

    Der Präsident

    M. MEDELCI


    (1)  ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

    (2)  Beschluss Nr. 3/2007 des Assoziationsrates EU-Algerien (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 31).


    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 7 „POLITISCHER DIALOG, SICHERHEIT UND MENSCHENRECHTE“

    1.   Zusammensetzung und Vorsitz

    Der Unterausschuss „Politischer Dialog, Sicherheit und Menschenrechte“ (im Folgenden „Unterausschuss“) setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter geführt.

    2.   Rolle

    Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss Algerien-EU (im Folgenden „Assoziationsausschuss“), dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Er kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

    3.   Themen

    Der Unterausschuss prüft die Durchführung des Assoziierungsabkommens Algerien-EU in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Für Fragen, die die Menschenrechte, die Demokratisierung, die verantwortungsvolle Staatsführung und Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität betreffen, ist der Unterausschuss das wichtigste Begleitgremium auf fachlicher Ebene. Er bewertet insbesondere die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und prüft die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung und ihre operativen Aspekte. Ferner bewertet der Unterausschuss die erzielten Fortschritte und prüft alle Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor:

    a)

    Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, insbesondere Unabhängigkeit der Richter, Zugang zu den Gerichten und Unterstützung der Justizreformen, Erfahrungsaustausch und Schulungen;

    b)

    Fortsetzung der Ratifizierung und Durchführung der internationalen Übereinkünfte im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Prüfung der Möglichkeit, den Fakultativprotokollen zu diesen Übereinkünften beizutreten, und eines Meinungsaustausches über etwaige Vorbehalte zu diesen Übereinkünften; Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Verfahren und Mechanismen im Bereich der Menschenrechte;

    c)

    Bekämpfung der Todesstrafe, der Folter und aller Formen von Diskriminierung;

    d)

    Rechte des Kindes und Rechte der Frau;

    e)

    Meinungsfreiheit und Rolle der Zivilgesellschaft sowie Schutz von Menschenrechtsverteidigern;

    f)

    Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Gerichtsbarkeit, Förderung des Demokratisierungsprozesses und der verantwortungsvollen Staatsführung;

    g)

    Zusammenarbeit in den multilateralen Menschenrechtsorganisationen;

    h)

    Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität;

    i)

    Abstimmung in der Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere in den Bereichen Konfliktverhütung, Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen;

    j)

    Abstimmung in regionalen und internationalen Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse;

    k)

    Ausbau der administrativen und operativen Kapazitäten der zuständigen nationalen Stellen.

    Diese Liste ist nicht erschöpfend und kann vom Assoziationsausschuss nach Zustimmung beider Vertragsparteien um weitere Themen ergänzt werden.

    In den Sitzungen des Unterausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.

    4.   Sekretariat

    Ein Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses und werden mit der Vorbereitung seiner Sitzungen betraut.

    Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.

    5.   Sitzungen

    Der Unterausschuss tritt jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich abwechselnd in Algerien und in der Europäischen Union zusammen. Eine Sitzung kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den zuständigen ständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen.

    In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss mit Zustimmung beider Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden. Der Antrag auf Einberufung einer Sitzung ist schriftlich zu stellen.

    Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die Sitzungen werden für jede Vertragspartei von ihrem ständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

    Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

    6.   Tagesordnung

    Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den ständigen Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln. Der Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei für jede Sitzung spätestens zehn Tage vor deren Beginn eine vorläufige Tagesordnung auf.

    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der förmliche Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen.

    Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

    7.   Protokoll

    Die beiden ständigen Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Sie übermitteln den Sekretären und dem Vorsitzenden des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, das gegebenenfalls die Vorschläge des Unterausschusses enthält.

    8.   Öffentlichkeit

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und werden die Ergebnisse seiner Arbeit nicht veröffentlicht.


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