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Document 22011D0105

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2011 vom 30. September 2011 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    ABl. L 318 vom 1.12.2011, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/105(2)/oj

    1.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/43


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 105/2011

    vom 30. September 2011

    zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde, aber für die EFTA-Staaten weiter gilt, und daher erst mit Wirkung zum 1. Januar 2012 aus diesem gestrichen werden sollte —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Die bisherige Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird die Nummer 8a.

    2.

    Vor der neuen Nummer 8a (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

    „8.

    32009 R 0471: Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a)

    Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Verordnung spätestens am 1. Januar 2012 nachzukommen.

    b)

    Für die EFTA-Staaten sind Bezugnahmen auf das zentrale Zollabwicklungssystem und damit zusammenhängende Bestimmungen nicht relevant.

    c)

    Für Liechtenstein wird der Text von Artikel 2 Buchstabe a durch folgenden Text ersetzt:

    ‚Waren: alle beweglichen Güter, mit Ausnahme des elektrischen Stroms;‘.

    d)

    Der Text von Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    ‚Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfasst grundsätzlich das Zollgebiet der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien legen ihre statistischen Erhebungsgebiete entsprechend fest.

    Für Norwegen werden Svalbard und Jan Mayen zum statistischen Erhebungsgebiet hinzugerechnet.

    Liechtenstein wird davon freigestellt, Daten über den Handel zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erheben. Liechtenstein erhebt lediglich Daten über die direkten Ein- und Ausfuhren ohne Zolllager und Zollfreilager.

    Im Falle Islands umfasst das statistische Erhebungsgebiet das Zollgebiet.‘

    e)

    Liechtenstein wird davon freigestellt, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten Daten zu erheben.

    f)

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f und k gelten nicht für die EFTA-Staaten.

    g)

    Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h genannte Klassifizierung erfolgt mindestens bis zu den ersten sechs Ziffern.

    h)

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht für Liechtenstein.

    i)

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii gilt nicht für die EFTA-Staaten.

    j)

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii gilt nicht für Liechtenstein.

    k)

    Artikel 6 gilt nicht für statistische Daten, von deren Erhebung die EFTA-Staaten kraft Artikel 5 freigestellt sind.

    l)

    Artikel 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

    m)

    Artikel 9 Absatz 2 gilt nicht für Liechtenstein.

    n)

    Im Falle Liechtensteins werden die statistischen Ergebnisse nach Artikel 10, mittels derer die Ein- und Ausführer indirekt identifiziert werden können, nicht verbreitet, auch wenn kein entsprechender Antrag eines Ein- oder Ausführers vorliegt; lediglich zweistellige Angaben des Harmonisierten Systems werden verbreitet.“

    3.

    Der Text der neuen Nummer 8a (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestrichen.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Der Beschluss tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 30. September 2011.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Kurt JÄGER


    (1)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 61.

    (2)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

    (3)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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