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Document 22011A0720(01)

Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

ABl. L 189 vom 20.7.2011, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2011/433/oj

Related Council decision

22011A0720(01)

Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 189 vom 20/07/2011 S. 0003 - 0004


ÜBERSETZUNG

Währungsvereinbarung zwischen

der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission,

und

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, die zugunsten der Insel Saint-Barthélemy handelt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Saint-Barthélemy ist integraler Bestandteil der Französischen Republik, wird aber gemäß dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2012 [1] nicht mehr zur Europäischen Union gehören.

(2) Die Französische Republik wünscht, dass Saint-Barthélemy die gleiche Währung wie das französische Mutterland beibehält, und beabsichtigt daher, auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy ausschließlich Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Eurosystem und den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

(3) Es ist notwendig sicherzustellen, dass die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf Saint-Barthélemy weiter Anwendung finden, insbesondere um die Einheitlichkeit der Währungspolitik des Eurosystems und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Finanzinstitute zu gewährleisten sowie Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln und Geldwäsche zu verhindern.

(4) Diese Vereinbarung wird mit einem Mitgliedstaat zugunsten einer Gebietskörperschaft, die kein Hoheitsträger ist, geschlossen und sieht daher kein Münzrecht vor. Die Währung und die Banken- und Finanzgesetzgebung fallen in die Zuständigkeit des französischen Staats. In für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Bereichen haben die französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Saint-Barthélemy aufgrund seines Status automatisch Gültigkeit —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Währung auf Saint-Barthélemy bleibt der Euro.

Artikel 2

Die Französische Republik erkennt Euro-Banknoten und -Münzen weiter den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels auf Saint-Barthélemy zu.

Artikel 3

(1) Die Französische Republik wendet auf Saint-Barthélemy die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union in folgenden Bereichen weiter an:

a) Euro-Banknoten und -Münzen;

b) Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln;

c) Medaillen und Marken;

d) für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

e) Banken- und Finanzgesetzgebung einschließlich der von der Europäischen Zentralbank erlassenen Maßnahmen;

f) Bekämpfung der Geldwäsche;

g) statistische Berichtspflichten im Rahmen des Eurosystems.

(2) Die Französische Republik verpflichtet sich, zur Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Zahlungsmitteln und zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy uneingeschränkt mit Europol zusammenzuarbeiten.

Artikel 4

Die von den zuständigen französischen Behörden erlassenen Vorschriften zur Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union — einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank — in den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannten Bereichen haben unter gleichen Bedingungen automatisch Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

Artikel 5

Die Rechtsakte der Europäischen Union — einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank — in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind, haben unter gleichen Bedingungen automatisch Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

Artikel 6

Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf Saint-Barthélemy zugelassen sind, wird unter gleichen Bedingungen wie im französischen Mutterland ansässigen Instituten Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euro-Währungsgebiet gewährt.

Artikel 7

Die Französische Republik legt der Kommission und der Europäischen Zentralbank alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet dieser Vereinbarung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere ein Verzeichnis der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank, die gemäß Artikel 5 automatische Gültigkeit auf Saint-Barthélemy haben. Der erste Bericht ist vor Ende 2012 vorzulegen.

Artikel 8

(1) Erforderlichenfalls wird ein Gemeinsamer Ausschuss einberufen. Er setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Französischen Republik zusammen; den Vorsitz führt die Kommission.

(2) Der Delegation der Europäischen Union gehören auch Vertreter der Europäischen Zentralbank an; den Vorsitz führt die Kommission.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag eines Mitglieds der Delegation der Europäischen Union oder der Französischen Republik zusammen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung zu untersuchen.

Artikel 9

Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemeinsamen Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Artikel 10

Die Europäische Union und die Französische Republik können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen.

Artikel 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, nachdem die beiden Parteien einander gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre jeweils eigenen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen sind.

Artikel 12

Diese Vereinbarung ist in englischer und französischer Sprache verfasst, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli zweitausendelf.

Für die Europäische Union

Für die Französische Republik

[1] ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4.

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