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Document 22010D0255

Empfehlung Nr. 1/2009 des Kooperationsrates EU-Ukraine vom 23. November 2009 zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine

ABl. L 111 vom 4.5.2010, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2010/255/oj

4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/31


EMPFEHLUNG Nr. 1/2009 DES KOOPERATIONSRATES EU-UKRAINE

vom 23. November 2009

zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine

(2010/255/EG)

DER KOOPERATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 85,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 85 des Abkommens kann der Kooperationsrat nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.

(2)

Nach Artikel 102 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die darin enthaltenen Ziele erreicht werden.

(3)

Die Vertragsparteien verhandeln zurzeit über ein Assoziierungsabkommen, das die Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone umfasst.

(4)

Die Vertragsparteien haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Ukraine geeinigt.

(5)

Die Assoziierungsagenda EU-Ukraine wird den derzeitigen Aktionsplan ersetzen und das baldige Inkrafttreten des zukünftigen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine durch Ausarbeitung von und Einvernehmen über konkrete Schritte vorbereiten und erleichtern, die als praktische Orientierungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Abkommens dienen werden.

(6)

Die Assoziierungsagenda enthält konkrete Vorgaben zur Vorbereitung des Assoziierungsabkommens und bildet gleichzeitig die Grundlage dafür, dass das Gesamtziel einer stärkeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration der Ukraine mit der EU erreicht wird.

(7)

Die Assoziierungsagenda ist ein operatives Dokument, das erforderlichenfalls auf der Grundlage der Fortschrittsberichte (Abschnitt 3.9 der Assoziierungsagenda) sowie zur Verfolgung ihrer allgemeinen Ziele geändert werden kann —

EMPFIEHLT:

Einziger Artikel

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die Assoziierungsagenda EU-Ukraine in der Fassung des Dokuments UE-UA 1056/2/09 REV 2 umsetzen, soweit diese Umsetzung auf die Vorbereitung und Durchführung des zukünftigen Assoziierungsabkommens EU-Ukraine ausgerichtet ist.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2009.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Leiter der EU-Delegation

C. BILDT

Die Leiterin der ukrainischen Delegation

Y. TYMOSHENKO


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