Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22010D0097

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2010 vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/97(3)/oj

    16.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/47


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 97/2010

    vom 1. Oktober 2010

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

    (2)

    Die Richtlinie 2009/97/EG der Kommission vom 3. August 2009 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil 1 wird unter den Nummern 14 (Richtlinie 2003/90/EG der Kommission) und 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32009 L 0097: Richtlinie 2009/97/EG der Kommission vom 3. August 2009 (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 29)“.

    2.

    In Teil 2 wird nach Nummer 54 (Entscheidung 2009/109/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „55.

    32009 L 0145: Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44)“.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinien 2009/97/EG und 2009/145/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2010.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Stefán Haukur JÓHANNESSON


    (1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 11.

    (2)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 29.

    (3)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    Top