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Document 22009D0140

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

    ABl. L 62 vom 11.3.2010, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/140(2)/oj

    11.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/34


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 140/2009

    vom 4. Dezember 2009

    zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

    (2)

    Die Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

    „29.

    32007 D 0074: Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183)“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Entscheidung 2007/74/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.

    (2)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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