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Document 22007D0065
Decision of the EEA Joint Committee No 65/2007 of 15 June 2007 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2007 vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2007 vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
ABl. L 304 vom 22.11.2007, p. 47–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
22.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/47 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 65/2007
vom 15. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2006 vom 27. Oktober 2006 geändert (1). |
(2) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (2), berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12, auszuweiten. |
(3) |
Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und achten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2004 und an den unter dem neunten und zehnten Gedankenstrich genannten Programmen ab dem 1. Januar 2007.“ |
2. |
In Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (3) in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2007.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 83.
(2) ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.