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Document 22007A0530(02)

    Vereinbarte Niederschrift zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand

    ABl. L 138 vom 30.5.2007, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    Related Council decision
    Related Council regulation

    22007A0530(02)

    Vereinbarte Niederschrift zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand

    Amtsblatt Nr. L 138 vom 30/05/2007 S. 0013 - 0013


    Vereinbarte Niederschrift

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand

    Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel.

    In den Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG" genannt) und dem Königreich Thailand (nachstehend "Thailand" genannt) über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel haben die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Thailands das unten dargestellte Abkommen erzielt.

    1. Gebundene Zollsätze: Der gebundene Zollsatz für die Positionen 02109020 (derzeit 02109939) und 16023219 wird auf 1300 EUR/t bzw. 1024 EUR/t festgesetzt.

    2. Zollkontingente: Die EG eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente:

    a) für Position 02109020 ("gesalzen") ein Kontingent von 264245 t, von denen 92610 t Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 15,4 %;

    b) für Position 16023219 ("gekocht") ein Kontingent von 250953 t, von denen 160033 t Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 8 %.

    3. Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Thailand unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

    4. Die in diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisse unterliegen den im Rahmen der WTO-Entwicklungsagenda von Doha gegebenenfalls vereinbarten Modalitäten.

    5. Die Kontingentsmengen, welche den Ländern, die Hauptlieferanten sind oder ein wesentliches Lieferinteresse haben, zugewiesen werden, richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Artikel XIII des GATT. Etwaige aus der Anwendung dieser Grundsätze resultierende Zugeständnisse dürfen nicht weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens ausgehandelten Zugeständnisse.

    6. Die beiden Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens umgehend im Einklang mit ihren internen Verfahren umzusetzen.

    7. Auf Antrag einer der Parteien dieses Abkommens werden Konsultationen betreffend die Durchführung dieses Abkommens aufgenommen.

    Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zweitausendsieben.

    Für die Europäische Gemeinschaft

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    Für das Königreich Thailand

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