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Document 22006D0103

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2006 vom 22. September 2006 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 333 vom 30.11.2006, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/103(2)/oj

    30.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 333/13


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 103/2006

    vom 22. September 2006

    zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2006 vom 28. April 2006 (1) geändert.

    (2)

    Die Entscheidung 2005/414/EG der Kommission vom 30. Mai 2005 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ in Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des Abkommens wird nach Nummer 55 (Entscheidung 2003/634/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32005 D 0414: Entscheidung 2005/414/EG der Kommission vom 30. Mai 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 29).“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Entscheidung 2005/414/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 86.

    (2)  ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 29.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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