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Document 22005D0088

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2005 vom 10. Juni 2005 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

    ABl. L 268 vom 13.10.2005, p. 24–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/88/oj

    13.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 268/24


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2005

    vom 10. Juni 2005

    zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 183/2004 vom 16. Dezember 2004 (1) geändert.

    (2)

    Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (2) auszuweiten.

    (3)

    Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Artikel 4 Absatz 2k des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32004 D 2241: Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (3) in Kraft.

    Er gilt ab 1. Januar 2005.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 10. Juni 2005

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Richard WRIGHT


    (1)  ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 48.

    (2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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