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Document 22005D0074
Decision of the EEA Joint Committee No 74/2005 of 29 April 2005 amending Protocol 31 to the EEA Agreement on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
ABl. L 239 vom 15.9.2005, p. 67–67
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 293–293
(MT)
In force
15.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/67 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2004 vom 6. August 2004 geändert (1). |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens fortzusetzen, um die Kooperation bei der Durchführung und Entwicklung des Binnenmarkts darin einzubeziehen. |
(3) |
Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit diese Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2004 fortgesetzt werden kann — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 6 des Protokolls 31 des Abkommens werden die Wörter „Jahr 2004“ durch „Jahre 2004 und 2005“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).
Er gilt ab dem 1. Januar 2005.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard WRIGHT
(1) ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 3.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.