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Document 22005D0010

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2005 vom 8. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

    ABl. L 161 vom 23.6.2005, p. 22–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 22011D0076

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/10(2)/oj

    23.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/22


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 10/2005

    vom 8. Februar 2005

    zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2004 vom 3. Dezember 2004 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

    „—

    32003 R 1851: Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 (ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 3).“

    2.

    Die Überschrift der Anpassung b) wird wie folgt ersetzt:

    „Anhang 2 wird wie folgt geändert:“

    3.

    Folgendes wird eingefügt vor der Überschrift „ZA. ISLAND“ in Anpassung b):

    „(A)

    Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Wortlaut unter dem ersten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    ‚—

    falls die betreffende Person in Island oder in den Niederlanden wohnt oder als isländischer oder niederländischer Staatsbürger im Gebiet einer Nicht-Vertragspartei wohnt:

    Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster.‘

    ii)

    Der Wortlaut unter dem fünften Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    ‚—

    falls die betreffende Person in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden wohnt oder als dänischer, finnischer, norwegischer oder schwedischer Staatsbürger im Gebiet einer Nicht-Vertragspartei wohnt:

    Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck.‘

    iii)

    Der Wortlaut unter dem siebten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    ‚—

    falls die betreffende Person in Griechenland oder in Liechtenstein wohnt oder als griechischer oder liechtensteinischer Staatsbürger im Gebiet einer Nicht-Vertragspartei wohnt:

    Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe.‘

    2.

    Der Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Wortlaut unter dem ersten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    ‚—

    falls der letzte nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichtete Beitrag an einen isländischen oder niederländischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

    Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster.‘

    ii)

    Der Wortlaut unter dem fünften Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    ‚—

    falls der letzte nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichtete Beitrag an einen dänischen, finnischen, norwegischen oder schwedischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

    Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck.‘

    iii)

    Der Wortlaut unter dem siebten Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    ‚—

    falls der letzte nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichtete Beitrag an einen griechischen oder liechtensteinischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

    Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe.‘

    (B)

    Dem Anhang 2 wird am Ende Folgendes angefügt:“

    4.

    Die Überschrift der Anpassung c) wird wie folgt ersetzt:

    „Anhang 3 wird wie folgt geändert:“

    5.

    Folgendes wird eingefügt vor der Überschrift „ZA. ISLAND“ in Anpassung c):

    „(A)

    Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer v) erhält folgende Fassung:

    ‚im Verhältnis zu Island und den Niederlanden:

    Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster.‘

    2.

    Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer vi) erhält folgende Fassung:

    ‚im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden:

    Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck.‘

    3.

    Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer viii) erhält folgende Fassung:

    ‚im Verhältnis zu Griechenland und Liechtenstein:

    Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe.‘

    (B)

    Dem Anhang 3 wird am Ende Folgendes angefügt:“

    6.

    Die Überschrift der Anpassung d) wird wie folgt ersetzt:

    „Anhang 4 wird wie folgt geändert:“

    7.

    Vor der Überschrift betreffend Liechtenstein wird Folgendes eingefügt:

    „(A)

    Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

    ‚im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden:

    Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck.‘

    2.

    Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

    ‚im Verhältnis zu Griechenland und Liechtenstein:

    Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe.‘

    3.

    Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer vii) erhält folgende Fassung:

    ‚im Verhältnis zu Island und den Niederlanden:

    Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster.‘

    (B)

    Im Abschnitt ‚R. Österreich‘ wird Folgendes eingefügt:“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 8. Februar 2005

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Richard. WRIGHT


    (1)  ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 17.

    (2)  ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 3.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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