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Document 22005D0010
Decision of the EEA Joint Committee No 10/2005 of 8 February 2005 amending Annex VI (Social security) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2005 vom 8. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2005 vom 8. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
ABl. L 161 vom 23.6.2005, p. 22–26
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 22011D0076
23.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 10/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2004 vom 3. Dezember 2004 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), ist in das Abkommen aufzunehmen - |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Die Überschrift der Anpassung b) wird wie folgt ersetzt: „Anhang 2 wird wie folgt geändert:“ |
3. |
Folgendes wird eingefügt vor der Überschrift „ZA. ISLAND“ in Anpassung b):
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4. |
Die Überschrift der Anpassung c) wird wie folgt ersetzt: „Anhang 3 wird wie folgt geändert:“ |
5. |
Folgendes wird eingefügt vor der Überschrift „ZA. ISLAND“ in Anpassung c):
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6. |
Die Überschrift der Anpassung d) wird wie folgt ersetzt: „Anhang 4 wird wie folgt geändert:“ |
7. |
Vor der Überschrift betreffend Liechtenstein wird Folgendes eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard. WRIGHT
(1) ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 17.
(2) ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 3.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.