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Document 22002D0294

    2002/294/EG: Beschluss Nr. 14/2002 vom 19. März 2002 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    ABl. L 101 vom 17.4.2002, p. 30–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/294/oj

    22002D0294

    2002/294/EG: Beschluss Nr. 14/2002 vom 19. März 2002 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    Amtsblatt Nr. L 101 vom 17/04/2002 S. 0030 - 0035


    Beschluss Nr. 14/2002

    vom 19. März 2002

    des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    (2002/294/EG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf Artikel 14,

    in der Erwägung, dass sich der Gemischte Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt -

    BESCHLIESST:

    1. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird angenommen.

    2. Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

    Washington D.C., den 8. März 2002

    Brüssel, den 19. März 2002

    Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika

    James Sanford

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    Philippe Meyer

    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG

    des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses

    Artikel 1

    Vorsitz

    Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter der Vereinigten Staaten gemeinsam geführt.

    Artikel 2

    Sitzungen

    (1) Der Gemischte Ausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin zusammen. Erachtet eine Vertragspartei zusätzliche Sitzungen für notwendig, so gibt die andere Vertragspartei dem Ersuchen um Abhaltung einer Sitzung nach Möglichkeit statt.

    (2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus. Telekonferenzen oder Videokonferenzen können mit Zustimmung der Vertragsparteien abgehalten werden.

    (3) Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.

    (4) Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist, nach Möglichkeit drei Wochen vor der Sitzung.

    (5) Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, sorgt für die praktische Organisation. Die per Videokonferenz oder Telekonferenz einberufenen Sitzungen werden von dem Vorsitzenden organisiert, der um Abhaltung der Sitzung ersucht.

    Artikel 3

    Delegationen

    Die Vertragsparteien teilen einander mindestens eine Woche vor der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

    Artikel 4

    Tagesordnung

    (1) Die beiden Vorsitzenden stellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

    (2) Eine Vertragspartei kann vor der Sitzung jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen, sofern die andere Vertragspartei zustimmt. Die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung ist möglichst schriftlich zu beantragen; dem Antrag wird nach Möglichkeit stattgegeben.

    (3) Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird nach Möglichkeit erteilt.

    Artikel 5

    Sitzungsprotokoll

    (1) Der Vorsitzende, der die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Protokolls an.

    (2) In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

    a) die dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen;

    b) die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben worden sind;

    c) die gefassten Beschlüsse und die angenommenen Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.

    (3) Im Protokoll sind auch die Mitglieder der Delegationen unter Angabe der Ministerien oder Stellen aufzuführen, die sie vertreten.

    (4) Das Protokoll wird vom Gemischten Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.

    Artikel 6

    Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

    (1) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.

    (2) Außerhalb der förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.

    (3) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift "Beschluss", gefolgt von der laufenden Nummer und der Bezeichnung ihres Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss in Kraft tritt. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    (4) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle und ihrer Aufnahme in die Liste werden im schriftlichen Verfahren gefasst. Für diesen Zweck gelten nach Artikel 7 des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Sektoralen Anhänge des Abkommens folgende Verfahren:

    a) Die eine Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei ihren Vorschlag schriftlich in Form eines Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Sektoralen Anhangs und zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste (Muster im Anhang) und fügt etwaige Unterlagen bei. Die andere Vertragspartei bestätigt schriftlich den Tag, an dem der Vorschlag bei ihr eingegangen ist. Sie teilt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Vorschlags schriftlich mit, ob sie den Vorschlag billigt oder ablehnt.

    b) Benötigt die Vertragspartei, bei der der Vorschlag eingegangen ist, zusätzliche Informationen, so teilt sie schriftlich mit, um welche Auskünfte sie ersucht und warum. Mit dem Ersuchen um zusätzliche Auskünfte wird die Frist von 60 Tagen unterbrochen; sie beginnt mit Eingang der zusätzlichen Informationen erneut zu laufen, es sei denn, die Vertragspartei hat schriftlich um eine zusätzliche Frist von 30 Tagen zur Prüfung der zusätzlichen Informationen ersucht.

    c) Billigt die Vertragspartei, bei der der Vorschlag eingegangen ist, den Vorschlag, so unterzeichnet und datiert sie den Beschluss des Gemischten Ausschusses und übermittelt ihn der anderen Vertragspartei. Die Aufnahme der vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstellen in die Liste tritt zu dem im Beschluss des Gemischten Ausschusses angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

    d) Teilt die Vertragspartei, bei der ein Vorschlag für eine Benennung eingegangen ist, innerhalb der Frist von 60 Tagen nicht mit, dass sie den Vorschlag billigt oder ablehnt, und hat sie nicht um eine zusätzliche Frist von 30 Tagen ersucht, so wird der Gemischte Ausschuss mit der Frage befasst.

    e) Bestreitet eine Vertragspartei aufgrund von Belegen die technische Kompetenz der vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfuellung der Anforderungen durch diese Stelle, so wird diese nicht in die Liste des betreffenden Sektoralen Anhangs aufgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann eine Überprüfung der Konformitätsbewertungsstelle beschließen. Die Überprüfung wird so bald wie möglich von der Vertragspartei vorgenommen, in deren Gebiet die Stelle ihren Sitz hat, kann jedoch in begründeten Fällen auch von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Nach Abschluss der Überprüfung kann der Vorschlag für die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs erneut nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung vorgelegt werden.

    f) Lehnt die Vertragspartei oder die betreffende Konformitätsbewertungsstelle eine Überprüfung ab, so wird die Konformitätsbewertungsstelle nicht in die Liste des betreffenden Sektoralen Anhangs aufgenommen. Die Vertragspartei kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund neuer Belege einen neuen Vorschlag für die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstelle in die Liste vorlegen.

    (5) Für Beschlüsse über die Suspendierung einer in die Liste eines Sektoralen Anhangs aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle gelten die Verfahren des Artikels 8 des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss setzt die Suspendierung durch einen im schriftlichen Verfahren gefassten Beschluss nach Absatz 2 in Kraft.

    (6) Für Beschlüsse über den Widerruf der Benennung einer in die Liste eines Sektoralen Anhangs aufgenommenen Konformitätsbewertungsstelle gelten die Verfahren des Artikels 9 des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss setzt die Suspendierung durch einen im schriftlichen Verfahren gefassten Beschluss nach Absatz 2 in Kraft.

    Artikel 7

    Der Gemischte Ausschuss und die Gemischten Sektorausschüsse

    Die Gemischten Sektorausschüsse halten den Gemischten Ausschuss über ihre Arbeiten, Beratungen und Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sektoralen Anhänge auf dem Laufenden und legen ihm Berichte vor. Die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss gewährleisten, dass ihre Vertreter in den Gemischten Sektorausschüssen umfassend über die im Gemischten Ausschuss erörterten Fragen und die von diesem festgelegten Standpunkte unterrichtet werden. Der Gemischte Ausschuss kann den Gemischten Sektorausschüssen spezifische Aufgaben übertragen.

    Artikel 8

    Anhörung von Sachverständigen

    Der Ausschuss kann zu bestimmten Fragen Sachverständige hören, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.

    Artikel 9

    Kosten

    (1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

    (2) Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden in der Regel von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 10

    Verwaltungsverfahren

    (1) Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

    (2) Für die Zwecke der Vertraulichkeit gelten die Protokolle und die sonstigen Unterlagen des Gemischten Ausschusses als nach Artikel 17 des Abkommens ausgetauschte Informationen.

    (3) Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien sind, können nach Vereinbarung der beiden Vorsitzenden eingeladen werden; sie sind nach Artikel 17 des Abkommens zur Vertraulichkeit verpflichtet.

    (4) Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichten.

    Anlage zur Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

    Muster eines im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses des Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs

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    Anlage A

    Konformitätsbewertungsstellen der USA, die der Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte "Zugang der USA zum EG-Markt" in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über [Sektor angeben] angefügt werden

    (Bezeichnung, Anschrift usw. der in die Liste aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen)

    Anlage B

    Konformitätsbewertungsstellen der EG, die der Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte "Zugang der EG zum US-Markt" in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über [Sektor angeben] angefügt werden

    (Bezeichnung, Anschrift usw. der in die Liste aufgenommenen Konformitätsbewertungsstellen)

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