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Document 22001D0086

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    ABl. L 238 vom 6.9.2001, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/86(2)/oj

    22001D0086

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/2001 S. 0039 - 0040


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 86/2001

    vom 19. Juni 2001

    zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend: Abkommen, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001(1) geändert.

    (2) Gemäß dem Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein(2) muss Liechtenstein ab dem 1. Januar 1999 im Einklang mit dem Abkommen Daten im Bereich der Statistiken des Außenhandels übermitteln.

    (3) Diese Verpflichtung war vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Ablauf der Übergangszeit unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins zu überprüfen.

    (4) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung ist Liechtenstein von der Erstellung bestimmter Außenhandelsstatistiken zu befreien -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Der erste Absatz unter der Überschrift "Statistiken des Außenhandels" wird gestrichen.

    2. Unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt: "e) Liechtenstein erhebt die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten ab dem 1. Januar 2000.

    f) Liechtenstein muss keine Daten über den Handel zwischen der Schweiz und Liechtenstein erheben.

    g) Liechtenstein erhebt lediglich Daten über die direkten Ein- und Ausfuhren.

    h) Liechtenstein muss keine Daten über den Handel mit Münzen und Barren aus Gold und Silber erheben.

    i) Der Zusatz 'einschließlich des elektrischen Stroms' in Artikel 2 Buchstabe b) gilt nicht für Liechtenstein.

    j) Liechtenstein übermittelt im Rahmen des Artikels 8 Absatz 2 lediglich sechsstellige Angaben.

    k) Im Fall Liechtensteins ist die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i) lediglich im Bereich des Straßenverkehrs anzugeben.

    l) Liechtenstein muss die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j) nicht erheben.

    m) Im Fall Liechtensteins werden die statistischen Ergebnisse nach Artikel 13 Absatz 1, anhand deren die Aus- und Einführer indirekt identifiziert werden können, nicht verbreitet; es werden lediglich zweistellige Angaben gemäß dem Harmonisierten System verbreitet."

    3. Unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt: "f) Code Nr. 7 gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a) und b) gilt nicht für Liechtenstein.

    g) 'Eigener Antrieb' als Verkehrszweig gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird für Liechtenstein nicht verwendet."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 19. Juni 2001

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    P. Westerlund

    (1) ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 63.

    (2) ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58.

    (3) Ein Bestehen verfassungsrechlicher Anforderungen wurde nicht mirgeteilt.

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