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Document 21996A0608(01)

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal - Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung des Nepals - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Allgemeinen Präferenzen

    ABl. L 137 vom 8.6.1996, p. 15–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2001

    Related Council decision

    21996A0608(01)

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal - Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung des Nepals - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Allgemeinen Präferenzen

    Amtsblatt Nr. L 137 vom 08/06/1996 S. 0015 - 0022


    KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    einerseits,

    SEINER MAJESTÄT REGIERUNG VON NEPAL

    andererseits -

    IN ERWAEGUNG der ausgezeichneten Beziehungen und der traditionellen freundschaftlichen Bindungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im folgenden "Gemeinschaft" genannt) und dem Königreich Nepal (im folgenden "Nepal" genannt),

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der Stärkung der Bindungen und der Vertiefung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Nepal zukommt,

    UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte beimessen,

    VON DEM GEMEINSAMEN WILLEN GELEITET, ihre Beziehungen in den Bereichen gemeinsamen Interesses auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des beiderseitigen Vorteils und der Gegenseitigkeit zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

    IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für eine erhebliche Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Nepal zu schaffen,

    EINGEDENK der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für Direktinvestitionen zu schaffen,

    IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Nepal bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche und soziale Entwicklung und insbesondere um Verbesserung der Lebensbedingungen der armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu unterstützen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Nepal in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung dem Umweltschutz auf globaler und lokaler Ebene und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen beimessen,

    IN ERKENNTNIS ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung und Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und des Nord-Süd-Dialogs,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit, die Regeln zu wahren und zu verstärken, die in dauerhafter, transparenter und nichtdiskriminierender Weise den freien und ungehinderten Handel fördern -

    HABEN BESCHLOSSEN, als Vertragsparteien (im folgenden "Parteien" genannt) dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:

    Javier SOLANA MADARIAGA

    Minister des Auswärtigen des Königreichs Spanien,

    Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    SEINER MAJESTÄT REGIERUNG VON NEPAL:

    Prakash Chandra LOHANI

    Minister des Auswärtigen

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Grundlage

    Die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie bilden die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ein wesentliches Element des Abkommens.

    Artikel 2

    Ziele

    Die Hauptziele dieses Abkommens sind der Ausbau und die Weiterentwicklung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere

    a) die Schaffung der Voraussetzungen und die Förderung des Ausbaus und der Weiterentwicklung von beiderseitigem Handel und Investitionen der beiden Vertragsparteien;

    b) Die Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in Nepal unter Berücksichtigung seines derzeitigen Status als eines der am wenigsten entwickelten Länder;

    c) die Förderung der wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Beziehungen im beiderseitigen Interesse;

    d) die Förderung des Umweltschutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

    e) die Unterstützung Nepals bei der Entwicklung seines Handelspotentials unter Berücksichtigung seiner Binnenlage.

    Artikel 3

    Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

    (1) Die Gemeinschaft - nach den Bestimmungen des Artikels 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) - und Nepal gewähren einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle.

    Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei aufgrund einer Übereinkunft zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer Präferenzzone gewährt.

    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit wie möglich und in einer mit ihrer Wirtschaftslage zu vereinbarenden Weise ihre Handelsbeziehungen auszubauen und zu diversifizieren sowie den Marktzugang zu erleichtern.

    (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen für den Zugang der Waren der anderen Vertragspartei zu ihren Märkten zu verbessern. Daher gewähren sie einander die günstigsten Bedingungen für ihre Ein- und Ausfuhren und kommen überein, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen Mittel und Wege zur Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse, insbesondere der nichttarifären Hemmnisse, zu prüfen.

    (4) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustausch über für beide Seiten günstige Marktchancen zu fördern.

    (5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zollbereich zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Berufsausbildung, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

    (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner zu prüfen, ob Waren, die in ihrem Gebiet vorübergehend zugelassen und später in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, oder Waren, die nach einer Be- oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei, die nicht ausreicht, damit die Waren als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei gelten, in ihr Gebiet zurückverbracht werden, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben befreit werden können.

    (7) In den Grenzen ihrer Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Leitvorstellungen kommen die Vertragsparteien überein, einander bei Streitigkeiten zu informieren und zu konsultieren, die im Bereich von Handel und Handelsfragen, einschließlich geistiges Eigentum und öffentliches Beschaffungswesen, auftreten. Ferner halten sie konstruktive Konsultationen über zolltarifliche und nichttarifäre Fragen, Dienstleistungen, Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen sowie technische Vorschriften ab.

    Artikel 4

    Geistiges Eigentum

    (1) In den Grenzen ihrer Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Leitvorstellungen werden die Vertragsparteien

    a) sich darum bemühen, die Bedingungen für einen angemessenen und wirksamen Schutz sowie für eine Stärkung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß dem höchsten internationalen Schutzniveau zu verbessern;

    b) zur Erreichung dieser Ziele zusammenarbeiten.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, jede Diskriminierung im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum zu vermeiden; sie kommen ferner überein, erforderlichenfalls Konsultationen aufzunehmen, wenn Probleme im Bereich des geistigen Eigentums die Handelsbeziehungen zu beeinträchtigen drohen.

    Artikel 5

    Entwicklungszusammenarbeit

    (1) Die Gemeinschaft erkennt an, daß Nepal unter Berücksichtigung seines derzeitigen Status als eines der am wenigsten entwickelten Länder und seiner Binnenlage Entwicklungshilfe benötigt. Die Gemeinschaft ist bereit, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um durch spezifische Projekte und Programme die Eigenbemühungen Nepals zu unterstützen, eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und einen nachhaltigen sozialen Fortschritt seiner Bevölkerung zu erreichen. Die Unterstützung wird im Rahmen der Leitvorstellungen, der Rechtsvorschriften und der für die Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Finanzmittel der Gemeinschaft gewährt.

    (2) Die Projekte und Programme sollen in erster Linie die Lebensbedingungen und die Lebensqualität der ärmsten Bevölkerungsgruppen verbessern. Bei der Zusammenarbeit erhält die ausgewogene Entwicklung der Landwirtschaft, einschließlich der Schaffung von außerlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, den Vorrang.

    Die Zusammenarbeit unterstützt ferner die Gesundheitspolitik, die Bevölkerungspolitik und die Politik zur Stärkung der Rolle der Frau. Sie wird soweit wie möglich unter Beteiligung der Zielgruppen und, soweit angebracht, unter Einbeziehung von qualifizierten und für beide Seiten annehmbaren Nichtregierungsorganisationen durchgeführt.

    (3) Die Maßnahmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden auf der Grundlage des Entwicklungsbedarfs Nepals einvernehmlich festgelegt und haben Effizienz und Nachhaltigkeit zum Ziel.

    Artikel 6

    Wirtschaftliche Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit ihren Leitvorstellungen und Zielen und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zum beiderseitigen Vorteil zu fördern.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die wirtschaftliche Zusammenarbeit folgende Hauptaktionsbereiche umfaßt:

    a) Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds und des Konjunkturklimas in Nepal durch leichteren Zugang zu Know-how und Technologie der Gemeinschaft, unter anderem in den Bereichen Telekommunikation, Verkehr und Energie;

    b) Erleichterung von Kontakten und Förderung lebensfähiger und effizienter Geschäftsverbindungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und andere Maßnahmen zur Förderung von Handel und Investitionen, einschließlich Fremdenverkehr;

    c) Erleichterung des Informationsaustauschs über die Politik für Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), insbesondere zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und zur Unterstützung engerer Kontakte zwischen KMU, um Gelegenheiten für Handel und industrielle Zusammenarbeit zu fördern;

    d) Förderung des gegenseitigen Verständnisses des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Umfelds als Grundlage einer effektiven Zusammenarbeit.

    (3) Die Vertragsparteien werden insbesondere

    a) eine Zusammenarbeit in den Bereichen Information und Kommunikation einrichten;

    b) im Rahmen ihrer Strategien Wissenschaft, Technologie und Energie nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 fördern;

    c) Bereiche von praktischer Bedeutung wie Normen und Qualitätskontrolle fördern.

    (4) Die Vertragsparteien bestimmen im Rahmen ihrer Mittel und nach ihren Verfahren einvernehmlich zum beiderseitigen Vorteil die Bereiche und Prioritäten für die Programme und Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

    Artikel 7

    Wissenschaft und Technologie

    Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit und verpflichten sich, in Bereichen gemeinsamen Interesses die Beziehungen zwischen Einrichtungen zu fördern.

    Artikel 8

    Energie

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und verpflichten sich, die Zusammenarbeit bei der Erzeugung, der Einsparung und der rationellen Nutzung von Energie zu fördern.

    Artikel 9

    Landwirtschaft

    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der Landwirtschaft, einschließlich Viehhaltung, Gartenbau und Nahrungsmittelverarbeitung, zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich im Geiste der Zusammenarbeit und des guten Willens, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien in diesen Bereichen insbesondere zu prüfen:

    a) die Möglichkeiten für einen Ausbau des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

    b) die gesundheits-, pflanzenschutz-, veterinär- und umweltrechtlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß sie den Handel behindern;

    c) den Zusammenhang zwischen Landwirtschaft und ländlichem Lebensraum;

    d) die Agrarforschung.

    Artikel 10

    Investitionen

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zunahme von Investitionen zum beiderseitigen Vorteil zu fördern, indem sie durch Verbesserung der Bedingungen für den Kapitaltransfer ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen und Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Nepal auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit unterstützen.

    Artikel 11

    Entwicklung der Humanressourcen

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Entwicklung der Humanressourcen, sowohl der Primar- und der Fachausbildung als auch der Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölkerungsgruppen an. Sie kommen überein, daß die Entwicklung der Humanressourcen Bestandteil sowohl der wirtschaftlichen Zusammenarbeit als auch der Entwicklungszusammenarbeit sein soll.

    Spezifische Projekte mit dem Ziel der Verbesserung der Entwicklung der Humanressourcen, einschließlich Ausbildung zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer, können von der Gemeinschaft finanziert werden.

    Artikel 12

    Zusammenarbeit im Umweltbereich

    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß dem Umweltschutz als Bestandteil der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist. Außerdem betonen sie die Bedeutung der Umweltfragen und der nachhaltigen Entwicklung sowie ihren Willen, unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Verbesserung der Umwelt mit den Schwerpunkten Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung, Erosion, Entwaldung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzurichten.

    (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt

    a) dem Schutz und der Erhaltung der Naturwälder und ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung sowie Maßnahmen gegen die Bodenerosion;

    b) der Bedeutung des Zusammenhangs zwischen Energie und Umwelt;

    c) der Erarbeitung praktischer und effizienter Lösungen für die Energieprobleme in ländlichen Gebieten;

    d) dem Schutz der städtischen Umwelt;

    e) der Verhütung und Verringerung der Verschmutzung durch Industrieanlagen;

    f) den Auswirkungen des Fremdenverkehrs auf die Umwelt.

    Artikel 13

    Drogen und AIDS

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, im Bereich der Prävention und der Verringerung von Drogenmißbrauch und AIDS zusammenzuarbeiten, insbesondere durch Erhöhung der Qualifikation im Gesundheitswesen und Unterstützung von Schlüsselmaßnahmen in der Gesundheitserziehung.

    Artikel 14

    Regionale Zusammenarbeit

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann sich auf Maßnahmen erstrecken, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsübereinkünften mit anderen Ländern der gleichen Region durchgeführt werden, sofern diese Maßnahmen mit den betreffenden Übereinkünften vereinbar sind.

    Ohne einen Bereich von vornherein auszuschließen, kann besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden:

    a) der technischen Hilfe (Leistungen externer Sachverständiger, Ausbildung von Fachpersonal in bestimmten praktischen Aspekten der Integration);

    b) der Förderung des Regionalhandels;

    c) der Unterstützung von Regionaleinrichtungen sowie von gemeinsamen Projekten und Maßnahmen regionaler Organisationen wie der Südasiatischen Regionalkooperation (SAARC);

    d) Studien über die Förderung regionaler Verkehrsverbindungen.

    Artikel 15

    Gemischter Ausschuß

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuß einzusetzen; dieser hat die Aufgabe,

    a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens sicherzustellen;

    b) die Prioritäten für die zur Erreichung der Ziele des Abkommens notwendigen Maßnahmen einschließlich Projekten und Programmen zu setzen;

    c) zweckdienliche Empfehlungen für die Erreichung der Ziele des Abkommens auszusprechen.

    (2) Der Gemischte Ausschuß setzt sich aus Vertretern beider Seiten auf der Ebene hoher Beamter zusammen. Der Gemischte Ausschuß kommt in der Regel alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und in Katmandu zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich außerordentliche Sitzungen einberufen.

    (3) Der Gemischte Ausschuß kann besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen des Abkommens koordinieren.

    (4) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzt.

    (5) Die Vertragsparteien kommen überein, daß es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren sektorbezogener Abkommen sicherzustellen, die zwischen der Gemeinschaft und Nepal geschlossen werden.

    Artikel 16

    Künftige Entwicklungen

    (1) Die Vertragsparteien können den Geltungsbereich dieses Abkommens zur Vertiefung der Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern und es um Abkommen über einzelne Sektoren oder Tätigkeiten ergänzen.

    (2) Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Ausdehnung der Zusammenarbeit auf neue Bereiche unterbreiten.

    Artikel 17

    Andere Abkommen

    (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Nepal im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder, soweit angebracht, mit Nepal neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schließen.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ersetzen die Bestimmungen dieses Abkommens die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Nepal geschlossenen Abkommen, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens entweder unvereinbar oder identisch sind.

    Artikel 18

    Nichterfuellung des Abkommens

    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.

    Abgesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie der anderen Vertragspartei vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen.

    Artikel 19

    Erleichterungen

    Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewähren die nepalesischen Behörden den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und Sachverständigen der Gemeinschaft die Garantien und Erleichterungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten werden in einem getrennten Briefwechsel festgelegt.

    Artikel 20

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Nepals andererseits.

    Artikel 21

    Anhang

    Der Anhang dieses Abkommens ist Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 22

    Inkrafttreten und Verlängerung

    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor dem Ablauf seiner Geltungsdauer kündigt.

    Artikel 23

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer sowie in nepalesischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

    Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

    Óå ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôåò ðëçñåîïýóéïé Ýèåóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

    In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

    En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leur signature au bas du présent accord.

    In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

    Ten blijke waarvan de ondergetekenden gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gezet.

    Em fé do que, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no presente Acordo.

    Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat tehneet tämän sopimuksen.

    Till bevis härpå har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta avtalet.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de mil novecientos noventa y cinco.

    Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende november nitten hundrede og femoghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neunzehnhundertfünfundneunzig.

    ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé Íïåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå.

    Done at Brussels on the twentieth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

    Fait à Bruxelles, le vingt novembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

    Fatto a Bruxelles, addì venti novembre millenovecentonovantacinque.

    Gedaan te Brussel, de twintigste november negentienhonderd vijfennegentig.

    Feito em Bruxelas, em vinte de Novembro de mil novecentos e noventa e cinco.

    Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

    Som skedde i Bryssel den tjugonde november nittonhundranittiofem.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Por la Comunidad Europea

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG

    Gemeinsame Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft und Seiner Majestät Regierung von Nepal

    1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" im Sinne dieses Abkommens unter anderem das Urheberrecht (einschließlich des Urheberrechts an Computersoftware) und die verwandten Schutzrechte, die Waren- und Dienstleistungsmarken, die geographischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerblichen Muster, die Layout-Designs integrierter Schaltkreise sowie den Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb umfaßt.

    2. a) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 18 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien bezeichnen. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

    - die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens;

    - der Verstoß gegen die in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens.

    b) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 18 genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 18 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei um Konsultationen über diese Maßnahme ersuchen.

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Allgemeinen Präferenzen

    Die Europäische Gemeinschaft ist bereit, Nepal zu unterstützen, damit es die Vorteile des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Allgemeinen Präferenzsystems (APS) bestmöglich nutzen kann.

    Die Gemeinschaft ist bereit, in Nepal Workshops für öffentliche und private Interessenten zu veranstalten, um eine möglichst weitgehende Nutzung des Präferenzsystems sicherzustellen.

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