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Document 21992A0811(01)

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinchaft und der Republik Finnland über Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet erneuerbarer Rohstoffe: Forstwirtschaft und Holzprodukte (einschließlich Kork) (FOREST) - 1990-1992

    ABl. L 228 vom 11.8.1992, p. 34–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    Related Council decision

    21992A0811(01)

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinchaft und der Republik Finnland über Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet erneuerbarer Rohstoffe: Forstwirtschaft und Holzprodukte (einschließlich Kork) (FOREST) - 1990-1992 -

    Amtsblatt Nr. L 228 vom 11/08/1992 S. 0034


    KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet erneuerbarer Rohstoffe: Forstwirtschaft und Holzprodukte (einschließlich Kork) (FOREST) - 1990-1992

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

    nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    und

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    nachstehend "Finnland" genannt,

    nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft und Finnland haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist.

    Mit der Entscheidung 89/626/EWG vom 20. November 1989 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Rat" genannt, ein FTE-Programm in den Bereichen Rohstoffe und Rückführung (1990-1992) angenommen, das unter anderem ein Teilprogramm über erneuerbare Rohstoffe: Forstwirtschaft und Holzprodukte (einschließlich Kork) (FOREST) umfasst, nachstehend "Teilprogramm" genannt.

    Die Beteiligung Finnlands an dem Teilprogramm kann dazu beitragen, die Effizienz der Forschungsarbeiten der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Wald- und Holzprodukte zu verbessern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

    Die derzeit laufenden Gespräche zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern über einen europäischen Wirtschaftsraum dürften zu einem Ergebnis auf dem Gebiet der FuE führen. Daher sollten die Vertragsparteien sich darum bemühen, Lösungen für eine weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FuE im Bereich der Forstwirtschaft zu finden, bei denen diese Entwicklung zu berücksichtigen ist.

    Die Gemeinschaft und Finnland erwarten einen gegenseitigen Nutzen aus der Beteiligung Finnlands an dem Teilprogramm -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Finnland nimmt mit Wirkung vom 20. November 1989 an der Durchführung des in Anhang A dargelegten Teilprogramms eines Gemeinschaftsprogramms teil. Die Durchführung des Teilprogramms und der Anteil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang B festgelegt.

    Artikel 2

    Der finanzielle Beitrag Finnlands, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Kommission" genannt, bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Teilprogramms notwendigen Forschungsverträge auf Kostenteilungsbasis sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das genannte Teilprogramm ergeben.

    Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des Beitrags Finnlands ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) Finnlands zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnlands andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD) berechnet.

    Die zur Durchführung des Teilprogramms als notwendig veranschlagten Mittel, die Höhe des Beitrags Finnlands und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang C angegeben.

    Die für den finanziellen Beitrag Finnlands geltenden Vorschriften sind in Anhang D festgelegt.

    Artikel 3

    (1) Für dieses Abkommen wird ein Kooperationsausschuß zur Unterstützug der Kommission bei der Durchführung des mit der Entscheidung 89/626/EWG des Rates angenommenen Teilprogramms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Forstwirtschaft (1990-1992) eingesetzt, der nachstehend "der Ausschuß" genannt wird.

    (2) Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und Finnlands.

    (3) Der Ausschuß ist in allen Angelegenheiten mit Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens anzuhören. Dazu gibt er Empfehlungen ab.

    (4) Der Vertreter der Gemeinschaft ergreift geeignete Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Entscheidungen der Gemeinschaft für die Durchführung des Teilprogramms sicherzustellen.

    (5) Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Ersuchen einer der Parteien Beratungen im Ausschuß ab.

    (6) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien gemäß den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

    Artikel 4

    Für finnische Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen gelten für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluß von Verträgen im Rahmen des Teilprogramms nur die Bedingungen, die sich aus Verträgen im Rahmen des gleichen Teilprogramms ergeben. Insbesondere gelten die allgemeinen Bedingungen für Forschungsverträge innerhalb der Gemeinschaft vorbehaltlich dieses Artikels entsprechend für Forschungsverträge mit finnischen Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen, soweit es um Fragen der Besteuerung und Zölle und die Auswertung von Forschungsergebnissen geht.

    Artikel 5

    Die Kommission übersendet Finnland ein Exemplar der gemäß Artikel 4 der Entscheidung 89/626/EWG des Rates erstellten Berichte.

    Artikel 6

    Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Verordnungen die Freizuegigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in Finnland und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.

    Artikel 7

    Die Kommission und das finnische Technologie-Entwicklungszentrum gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens.

    Artikel 8

    Die Anhänge A, B, C und D sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 9

    (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Teilprogramms.

    Wird das Teilprogramm von der Kommission geändert, kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Finnland wird über den genauen Inhalt des geänderten Teilprogramms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung des Abkommens geplant, teilen die Vertragsparteien dies einander binnen drei Monaten nach einer Annahme des Beschlusses durch die Gemeinschaft mit.

    (2) Beschließt die Gemeinschaft ein neues FuE-Programm in den Bereichen Forstwirtschaft und Holzprodukte, kann dieses Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.

    (3) Vorbehaltlich Absatz 1 kann jede Vertragspartei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten das Abkommen kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Vertragsbedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.

    Artikel 10

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind.

    Artikel 11

    Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, auf dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und unter den Bedingungen jenes Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Finnland andererseits.

    Artikel 12

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und finnischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    Für die Republik Finnland

    ANHANG A

    TEILPROGRAMM EINES GEMEINSCHAFTSPROGRAMMS AUF DEM GEBIET ERNEUERBARER ROHSTOFFE: FORSTWIRTSCHAFT UND HOLZPRODUKTE (EINSCHLIESSLICH KORK) (FOREST) - 1990-1992 Das Teilprogramm umfasst folgende Forschungsbereiche:

    Vorläufige Mittelzuweisung (in Millionen ECU)

    1. Ressourcen des Waldes 4

    1.1. Baumverbesserung

    1.2. Planung und Bewirtschaftung

    1.3. Forstschutz

    2. Holz- und Korktechnik 4

    2.1. Gütebeurteilung

    2.2. Bearbeitungstechniken

    3. Zellstoff- und Papierherstellung 4

    3.1. Verbesserung der Papiermasseherstellung und der Bleichverfahren

    3.2. Verbesserung der Herstellung und des Streichens von Papier

    insgesamt 12

    ANHANG B

    DURCHFÜHRUNG DES TEILPROGRAMMS UND HÖHE DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT Das Teilprogramm ist durchzuführen in Form von

    i) Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis,

    ii) konzertierten Aktionen,

    iii) Koordinierungstätigkeiten,

    iv) Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen sowie

    v) Studien und Analysen.

    Die Beteiligung an dem Teilprogramm steht in der Gemeinschaft und in Finnland niedergelassenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen) und Einzelpersonen oder Kombinationen von solchen offen. Die Vorhaben müssen grundsätzlich grenzueberschreitend sein, und mindestens ein Partner muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein.

    Im Fall von Verträgen auf Kostenteilungsbasis beläuft sich der Beitrag der Gemeinschaft im allgemeinen auf nicht mehr als 50% der Gesamtaufwendungen, doch kann dieser Prozentsatz je nach Art und Stadium der Forschungen geändert werden. Gegebenenfalls kann die Gemeinschaft im Fall einer Beteiligung von Hochschulen und Forschungsstellen an Vorhaben im Rahmen dieses Teilprogramms bis zu 100% der zusätzlichen Aufwendungen übernehmen.

    ANHANG C

    FINANZVORSCHRIFTEN 1. Gemäß der Entscheidung 89/626/EWG des Rates zur Annahme des Teilprogramms FOREST wird der zur Durchführung dieses Teilprogramms erforderliche Beitrag auf 12 Millionen ECU veranschlagt.

    2. Der finanzielle Beitrag Finnlands für seine Beteiligung an dem Teilprogramm wird auf 280 423 ECU veranschlagt und wird zusammen mit anderen etwaigen Beiträgen von Drittländern gemäß Artikel 2 dieses Abkommens dem obigen Betrag zugeschlagen.

    3. Der Fälligkeitsplan für die Verpflichtungsermächtigungen des Teilprogramms FOREST und Finnlands Beitrag sind nachstehend festgelegt:

    (in ECU)

    Management und Verwaltungstätigkeiten 456 000 510 000 490 000 1 456 000

    Verträge 2 644 000 6 090 000 1 810 000 10 544 000

    Insgesamt 3 100 000 6 600 000 2 300 000 12 000 000

    Finnlands Beitrag

    Management und Verwaltungstätigkeiten 10 65611 918 11 451 34 025

    Verträge 61 786 142 315 42 297 246 398

    Insgesamt 72 442 154 233 53 748 280 423

    ANHANG D

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG 1. In diesem Anhang sind die Vorschriften für den finanziellen Beitrag Finnlands gemäß Artikel 2 des Abkommens festgelegt.

    2. Zu Beginn jedes Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Teilprogramms die für die Durchführung veranschlagten Mittel erhöhen, ruft die Kommission in Finnland die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.

    Dieser Beitrag wird sowohl in Ecu als auch in finnischer Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung des Ecu ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates(1) definiert. Der Wert des Beitrages in finnischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt.

    Finnland überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Finnland Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25% für jeden Verzugsmonat.

    Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.

    Die Reisekosten, die aus der Teilnahme der finnischen Vertreter und Sachverständigen an den Arbeiten des Ausschusses gemäß Artikel 3 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und insbesondere in Übereinstimmung mit dem Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates(2) erstattet.

    3. Die Mittel aus den Beiträgen Finnlands kommen dem Teilprogramm zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.

    4. Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

    5. Nach Ablauf jeden Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das Teilprogramm erstellt und Finnland zur Unterrichtung übermittelt.

    (1) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 (ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S. 1).

    (2) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 25.

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