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Document 21990A0714(01)

Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

ABl. L 182 vom 14.7.1990, pp. 2–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1990/373/oj

Related Council decision

21990A0714(01)

Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Amtsblatt Nr. L 182 vom 14/07/1990 S. 0002 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0008
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0008


UEBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

ENTSCHLOSSEN, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen;

IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Vorraussetzung für die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern;

IN DEM WUNSCH, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern;

GESTÜTZT auf die Entschließung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als "UNCTAD" bezeichnet) angenommen wurde -

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu gründen, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen tätig wird:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet "Fonds" den durch dieses Übereinkommen gegründeten Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe;

2. bedeutet "internationales Rohstoffübereinkommen oder internationale Rohstoffvereinbarung" (im folgenden als "internationale Rohstoffübereinkunft" bezeichnet) jedes zwischenstaatliche Übereinkommen oder jede zwischenstaatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei einem Rohstoff, deren Vertragsparteien Erzeuger und Verbraucher einschließen, die den wesentlichen Teil des Welthandels mit dem betreffenden Rohstoff abdecken;

3. bedeutet "internationale Rohstofforganisation" die durch eine internationale Rohstoffübereinkunft zur Ausführung der Bestimmungen der Übereinkunft gegründete Organisation;

4. bedeutet "assoziierte internationale Rohstofforganisation" eine internationale Rohstofforganisation, die dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert wurde;

5. bedeutet "Assoziierungsabkommen" das zwischen einer internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen;

6. bedeutet "finanzielle Hoechstforderungsbeträge" den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden Hoechstbetrag an Fondsmitteln, den eine assoziierte internationale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen darf;

7. bedeutet "internationales Rohstoffgremium" ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;

8. bedeutet "Rechnungseinheit" die nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit des Fonds;

9. bedeutet "verwendbare Währungen"

a) die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den USDollar und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird, und

b) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die das Exekutivdirektorium mit qualifizierter Mehrheit bezeichnet, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds in dieser Weise zu bezeichnen beabsichtigt, seine Genehmigung erteilt hat.

Im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten bezeichnet der Gouverneursrat eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne des Buchstabens a) und nimmt mit qualifizierter Mehrheit Regeln und Vorschriften über die Bezeichnung von Währungen im Sinne des Buchstabens b) an.

Das Exekutivdirektorium kann mit qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen streichen;

10. bedeutet "unmittelbar eingezahltes Kapital" das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 bezeichnete Kapital;

11. bedeutet "eingezahlte Anteile" die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals;

12. bedeutet "zahlbare Anteile" die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals;

13. bedeutet "Garantiekapital" das dem Fonds von seinen Mitgliedern, die an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation teilnehmen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital;

14. bedeutet "Garantien" die dem Fonds von Teilnehmern

an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 gestellten Garantien;

15. bedeutet "Lagerscheine" Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungsscheine, die das Eigentum an Rohstofflagerbeständen beweisen;

16. bedeutet "Gesamtstimmenzahl" die Gesamtzahl der 16. bedeutet "Gesamtstimmenzahl" die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen;

17. bedeutet "einfache Mehrheit" mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen;

18. bedeutet "qualifizierte Mehrheit" mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen;

19. bedeutet "besonders qualifizierte Mehrheit" mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen;

20. bedeutet "abgegebene Stimmen" Ja- und Nein-Stimmen.

KAPITEL II

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 2

Ziele

Der Fonds hat folgende Ziele:

a) als Hauptinstrument bei der Erreichung der in Entschließung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegten vereinbarten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen;

b) den Abschluß und das Wirksamwerden von internationalen Rohstoffübereinkünften, insbesondere über Rohstoffe von besonderem Belang für die Entwicklungsländer, zu erleichtern.

Artikel 3

Aufgaben

Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:

Aufgaben wahr:

a) durch sein im folgenden geregeltes erstes Konto zur a) durch sein im folgenden geregeltes erstes Konto zur Finanzierung internationaler Ausgleichslager und international koordinierter nationaler Lager im Gesamtrahmen von internationalen Rohstoffübereinkünften beizutragen;

b) durch sein zweites Konto andere Maßnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung zu finanzieren, wie nachfolgend vorgesehen;

c) durch sein zweites Konto Koordinierung und Konsultation in bezug auf andere Maßnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung und auf ihre Finanzierung zu fördern, wobei eine rohstoffbezogene Gesamtbetrachfördern, wobei eine rohstoffbezogene Gesamtbetrachtungsweise anzustreben ist.

KAPITEL III

MITGLIEDER

Artikel 4

Zulassung

Mitglieder des Fonds können werden:

a) alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation und

b) jede zwischenstaatliche Organisation zum regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluß, die in Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahrnimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehalten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanziellen Verpflichtungen einzugehen, und haben kein Stimmrecht.

Artikel 5

Mitglieder

Mitglieder des Fonds (im folgenden als "Mitglieder" bezeichnet) sind

a) alle Staaten, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;

b) alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind;

c) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b), die dieses Übereinkommen Artikels 4 Buchstabe b), die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;

d) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b), die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.

Artikel 6

Haftungsbegrenzung

Ein Mitglied ist nicht allein aufgrund seiner Mitgliedschaft für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

KAPITEL IV

BEZIEHUNGEN DER INTERNATIONALEN ROHSTOFFORGANISATIONEN UND DER INTERNATIONALEN ROHSTOFFGREMIEN ZUM FONDS

Artikel 7

Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds

(1) Von den Möglichkeiten des ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche internationalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung solcher internationalen Rohstoffübereinkünfte gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben. Das Assoziierungsabkommen muß mit diesem Übereinkommen sowie mit allen vom Gouverneursrat angenommenen, ihrerseits mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Regeln und Vorschriften in Einklang stehen.

(2) Eine internationale Rohstofforganisation, die zur Durchführung einer internationale Ausgleichslager vorsehenden internationalen Rohstoffübereinkunft gegründet wurde, kann dem Fonds für die Zwecke des ersten Kontos assoziiert werden, sofern die internationale Rohstoffübereinkunft auf der Grundlage des Grundsatzes der gemeinsamen Finanzierung von Ausgleichslagern seitens der daran beteiligten Erzeuger und Verbraucher ausgehandelt oder neu ausgehandelt wird und diesem Grundsatz entspricht. Für die Zwecke dieses Übereinkommens erfuellen auch internationale Rohstoffübereinkünfte, die aus Umlagen finanziert werden, die Voraussetzungen für eine Assoziierung mit dem Fonds.

(3) Der Geschäftsführende Direktor legt ein vorgeschlagenes Assoziierungsabkommen dem Exekutivdirektorium und mit dessen Empfehlung dem Gouverneursrat zur Annahme mit qualifizierter Mehrheit vor.

(4) Bei der Ausführung des Assoziierungsabkommens zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation achtet jede Institution die Autonomie der anderen. In dem Assoziierungsabkommen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der assoziierten internationalen Rohstofforganisation in einer

mit diesem Übereinkommen in Einklang stehenden Weise näher bestimmt.

(5) Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ist berechtigt, bei dem Fonds durch dessen erstes Konto Darlehen unbeschadet ihrer Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem zweiten Konto aufzunehmen, sofern die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen sind und laufend nachkommen.

(6) Assoziierungsabkommen müssen eine Abrechnung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds vor jeder Erneuerung des betreffenden Assoziierungsabkommens vorsehen.

(7) Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann, sofern das Assoziierungsabkommen dies vorsieht und die vorangehende assoziierte internationale Rohstofforganisation im selben Rohstoffbereich zustimmt, in die Rechte und Pflichten der letztgenannten Rohstofforganisation eintreten.

(8) Der Fonds greift nicht unmittelbar auf den Rohstoffmärkten ein. Der Fonds kann jedoch über Rohstofflagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17 verfügen.

(9) Für die Zwecke des zweiten Kontos bestimmt das Exekutivdirektorium jeweils geeignete Rohstoffgremien, einschließlich internationaler Rohstofforganisationen, seien sie assoziierte internationale Rohstofforganisationen oder nicht, zu internationalen Rohstoffgremien, sofern sie den in Anhang C aufgestellten Kriterien entsprechen.

KAPITEL V

KAPITALBESTÄNDE UND SONSTIGE FINANZMITTEL

Artikel 8

Rechnungseinheit und Währungen

(1) Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anhang F bestimmt.

(2) Der Fonds führt seine Guthaben in verwendbaren Währungen und betreibt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen. Mit der in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b) vorgesehenen Ausnahme darf ein Mitglied Beschränkungen hinsichtlich der Guthaben des Fonds in verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch weder aufrechterhalten noch auferlegen, sofern diese Währungsguthaben sich ergeben aus

a) Zahlung aufgrund der Zeichnung von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals;

b) Zahlung von Garantiekapital, Barzahlung anstelle von Garantiekapital, Garantien oder Bareinlagen infolge der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds;

c) Zahlung freiwilliger Beiträge;

d) Darlehensaufnahme;

e) Veräusserung pfandreifer Lagerbestände nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17;

f) Zahlungen auf das Kapital oder als Rendite, Zinsen oder sonstige Abgaben in bezug auf Anleihen oder Investitionen, die aus Mitteln im Sinne dieses Absatzes getätigt werden.

(3) Das Exekutivdirektorium bestimmt das Verfahren zur Bewertung der verwendbaren Währungen, ausgedrückt in Rechnungseinheiten des Fonds, im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.

Artikel 9

Kapitalbestände

(1) Das Kapital des Fonds besteht aus

a) dem unmittelbar eingezahlten Kapital, das in 47 000 vom Fonds auszugebende Anteile aufgeteilt wird, die jeweils einen Nominalwert von 7 566,47145 Rechnungseinheiten haben und deren Gesamtwert sich auf 355 624 158 Rechnungseinheiten beläuft, und

b) dem Fonds nach Artikel 14 Absatz 4 unmittelbar zur Verfügung gestelltem Garantiekapital.

(2) Die vom Fonds auszugebenden Anteile werden aufgeteilt in

a) 37 000 eingezahlte Anteile und

b) 10 000 zahlbare Anteile des Fonds.

(3) Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals können nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels 10 gezeichnet werden.

(4) Die Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals

a) werden nach Beitritt eines Staates gemäß Artikel 56, falls erforderlich, vom Gouverneursrat erhöht;

b) können vom Gouverneursrat nach Artikel 12 erhöht werden;

c) werden um den nach Artikel 17 Absatz 14 erforderlichen Betrag erhöht.

(5) Gibt der Gouverneursrat die nicht gezeichneten Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung frei oder erhöht er die Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals nach Absatz 4 Buchstabe b) oder Buchstabe c), so ist jedes Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.

Artikel 10

Zeichnung der Anteile

(1) Jedes in Artikel 5 Buchstabe a) bezeichnete Mitglied zeichnet, wie in Anhang A dargelegt,

a) 100 eingezahlte Anteile und

b) gegebenenfalls zusätzliche eingezahlte und zahlbare Anteile.

(2) Jedes in Artikel 5 Buchstabe b) bezeichnete Mitglied zeichnet

a) 100 eingezahlte Anteile und

b) zusätzliche eingezahlte und zahlbare Anteile in einer Höhe, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit in einer Weise, die mit der Zuweisung der Anteile in Anhang A vereinbar ist, und im Einklang mit den nach Artikel 56 vereinbarten Bedingungen festlegt.

(3) Jedes Mitglied kann dem zweiten Konto einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a) mit dem Ziel zuweisen, auf freiwilliger Grundlage eine Gesamtzuweisung von mindestens 52 965 300 Rechnungseinheiten zum zweiten Konto herbeizuführen.

(4) Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und können nur auf den Fonds übertragen werden.

Artikel 11

Zahlung der Anteile

(1) Die Zahlung der von jedem Mitglied gezeichneten Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals erfolgt

a) in beliebiger verwendbarer Währung zu dem am Tag der Zahlung gültigen Umrechnungskurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit oder

b) in einer von dem betreffenden Mitglied bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ausgewählten verwendbaren Währung zu dem im Datum dieses Übereinkommens geltenden Umrechnungskurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit. Der Gouverneursrat erlässt Regeln und Vorschriften über die Zahlung der Zeichnungen in verwendbaren Währungen für den Fall, daß zusätzliche verwendbare Währungen bestimmt werden oder verwendbare Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen nach Artikel 1 Begriffsbestimmung 9 gestrichen werden.

Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eines der beiden Verfahren, das auf alle derartigen Zahlungen Anwendung findet.

(2) Nimmt der Gouverneursrat eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 vor, so überprüft er auch die Wirkungsweise des Zahlungsverfahrens nach Absatz 1 im Hinblick auf Wechselkursschwankungen und beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Praxis der internationalen Kreditinstitute mit besonders qualifizierter Mehrheit über eventuelle Änderungen des Verfahrens der Zahlung von eventuelle Änderungen des Verfahrens der Zahlung von Zeichnungen etwaiger zusätzlicher Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals, die nach Artikel 12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben werden.

(3) Jedes in Artikel 5 Buchstabe a) bezeichnete Mitglied

a) zahlt innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, 30 v. H. seiner gesamten Zeichnung eingezahlter Anteile;

b) zahlt ein Jahr nach der unter Buchstabe a) vorgesehenen Zahlung 20 v. H. seiner gesamten Zeichung eingezahlter Anteile und hinterlegt beim Fonds unwiderrufliche, nicht begebbare, zinslose Schuldscheine über einen Betrag von 10 v. H. seiner gesamten Zeichnung eingezahlter Anteile. Derartige Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die das Exekutivdirektorium bestimmt, zur Zahlung vorgelegt;

c) hinterlegt zwei Jahre nach der unter Buchstabe a) vorgesehenen Zahlung beim Fonds unwiderrufliche, nicht begebbare, zinslose Schuldscheine über einen Betrag von 40 v. H. seiner gesamten Zeichnung eingezahlter Anteile.

Derartige Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die das Exekutivdirektorium mit qualifizierter Mehrheit unter gebührender Berücksichtigung der Geschäftserfordernisse des Fonds bestimmt, zur Zahlung vorgelegt; ausgenommen hiervon sind Schuldscheine über dem zweiten Konto zugewiesene Anteile, die in einer Weise und zu zweiten Konto zugewiesene Anteile, die in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die das Exekutivdirektorium bestimmt, zur Zahlung vorgelegt werden.

(4) Der Fonds kann den von jedem Mitglied für zahlbare Anteile gezeichneten Betrag nur nach Artikel 17 Absatz 12 abrufen.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c) erfolgt der Abruf von Zahlungen auf Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals anteilmässig von allen Mitgliedern hinsichtlich aller abgerufenen Anteilsklassen.

(6) Anhang B enthält besondere Bestimmungen über die Zahlung der Zeichnungen von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals durch die am wenigsten entwickelten Länder.

(7) Die Zeichnungen von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals können gegebenenfalls durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden.

Artikel 12

Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals

(1) Erreichen die Zeichnungen von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betrag, so überprüft der Gouverneursrat

so bald wie möglich die Angemessenheit der Zeichnungen.

(2) Der Gouverneursrat überprüft ferner in von ihm für geeignet erachteten Zeitabständen die Angemessenheit des dem ersten Konto zur Verfügung stehenden unmittelbar

eingezahlten Kapitals. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens zum Abschluß des dritten auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Jahres statt.

(3) Aufgrund einer Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 kann der Gouverneursrat beschließen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.

(4) Beschlüsse des Gouverneursrats aufgrund dieses Artikels werden mit besonders qualifizierter Mehrheit gefasst.

Artikel 13

Freiwillige Beiträge

(1) Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Derartige Beiträge sind in verwendbaren Währungen zu zahlen.

(2) Der Zielbetrag für die anfänglichen freiwilligen Beiträge zur Verwendung im Rahmen des zweiten Kontos beläuft sich auf 211 861 200 Rechnungseinheiten, zusätzlich zu der Zuweisung nach Artikel 10 Absatz 3.

(3) a) Spätestens zum Abschluß des dritten auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Jahres überprüft der Gouverneursrat die Angemessenheit der Finanzmittel des zweiten Kontos. Unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos kann der Gouverneursrat auch zu jedem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt eine derartige Überprüfung vornehmen.

b) Aufgrund derartiger Überprüfungen kann der Gouverneursrat beschließen, die Finanzmittel des zweiten Kontos aufzustocken, und die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Derartige Aufstockungen sind freiwillig für die Mitglieder und müssen mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen.

(4) Freiwillige Beiträge werden ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung durch den Fonds gemacht, ausser daß der Geber sie zur Verwendung auf dem ersten oder zweiten Konto bestimmen darf.

Artikel 14

Aus der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds erwachsende Finanzmittel

A. Bareinzahlungen

(1) Bei der Assoziierung einer internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlt die assoziierte internationale Rohstofforganisation ausser in den Fällen des Absatzes 2 beim Fonds ein Drittel ihrer finanziellen Hoechstforderungsbeträge in bar in verwendbaren Währungen und für eigene Rechnung ein. Derartige Einzahlungen werden entweder auf einmal oder in Raten geleistet, je nach Vereinbarung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds, wobei alle einschlägigen Faktoren, einschließlich der Liquiditätslage des Fonds, der Notwendigkeit, einen möglichst grossen finanziellen Nutzen aus der Verfügbarkeit von Bareinzahlungen der assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zu erzielen, sowie der Fähigkeit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die zur Erfuellung ihrer Einzahlungspflicht erforderlichen Barbeträge aufzubringen, zu berücksichtigen sind.

(2) Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation, die im Zeitpunkt ihrer Assoziierung mit dem Fonds über Lagerbestände verfügt, kann ihrer Einzahlungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise genügen, indem sie Lagerscheine entsprechenden Wertes an den Fonds verpfändet oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gibt.

(3) Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann zusätzlich zu Einzahlungen nach Absatz 1 Barüberschüsse beim Fonds zu beiderseits annehmbaren Bedingungen einzahlen.

B. Garantiekapital und Garantien

(4) Bei der Assoziierung einer internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds stellen die an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder dem Fonds unmittelbar ein Garantiekapital zu Bedingungen zur Verfügung, die von der betreffenden Rohstofforganisation bestimmt werden und die dem Fonds ausreichend erscheinen. Der Gesamtbetrag des Garantiekapitals und etwaiger Garantien oder Barzahlungen nach Absatz 5 entspricht zwei Dritteln der finanziellen Hoechstforderungsbeträge der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, sofern nicht in Absatz 7 etwas anderes bestimmt ist. Garantiekapital kann gegebenenfalls von den zuständigen Stellen des betreffenden Mitglieds in einer den Fonds zufriedenstellenden Weise zur Verfügung gestellt werden.

(5) Sind die Teilnehmer einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nicht Mitglieder, so zahlt die betreffende assoziierte internationale Rohstofforganisation zusätzlich zu den Barleistungen im Sinne des Absatzes 1 Barbeträge in Höhe des Garantiekapitals, das derartige Teilnehmer gezahlt hätten, wenn sie Mitglieder gewesen wären; der Gouverneursrat kann jedoch mit besonders qualifizierter Mehrheit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation gestatten, entweder für die Gestellung zusätzlichen Garantiekapitals in derselben Höhe seitens der an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder oder für die Gestellung von Garantien in derselben Höhe seitens der Teilnehmer an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder sind, Sorge zu tragen. Derartige Garantien sind mit finanziellen Verpflichtungen verbunden, die denen des Garantiekapitals gleichen, und müssen in einer den Fonds zufriedenstellenden Form geleistet werden.

(6) Garantiekapital und Garantien können vom Fonds nur nach Artikel 17 Absätze 11 bis 13 abgerufen werden. Die Zahlung auf derartiges Garantiekapital und derartige Garantien erfolgt in verwendbaren Währungen.

(7) Erfuellt eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Einzahlungsverpflichtung in Raten nach Absatz

1, so stellen die betreffende Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer bei der Zahlung jeder derartigen Rate je nach den Umständen Garantiekapital, Barzahlungen oder Garantien nach Maßgabe des Absatzes 5, deren Gesamtbetrag sich auf das Doppelte der Höhe der betreffenden Rate beläuft.

C. Lagerscheine

(8) Als Sicherheit für die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds verpfändet eine assoziierte internationale Rohstofforganisation an den Fonds sämtliche Lagerscheine über Rohstoffe, die mit dem Erlös aus dem Abzug von nach Absatz 1 geleisteten Bareinzahlungen oder mit dem Erlös aus vom Fonds erhaltenen Darlehen erworben wurden, oder gibt solche Lagerscheine für den Fonds in treuhänderische Verwahrung. Der Fonds veräussert Lagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17. Nach Verkauf der durch derartige Lagerscheine nachgewiesenen Rohstoffmengen verwendet die assozierte internationale Rohstofforganisation den Erlös aus derartigen Verkäufen zunächst zur Rückzahlung eines Debets aufgrund eines ihr vom Fonds gewährten Darlehens und sodann zur Deckung ihrer Bareinzahlungsverpflichtung nach Absatz 1.

(9) Sämtliche an den Fonds verpfändeten oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gegebenen Lagerscheine werden für die Zwecke des Absatzes 2 auf einer Grundlage bewertet, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften niedergelegt ist.

Artikel 15

Darlehensaufnahme

Der Fonds kann nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a) Darlehen mit der Maßgabe aufnehmen, daß der geschuldete Gesamtbetrag der Darlehen des Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu keinem Zeitpunkt einen Betrag überschreitet, der die Summe folgender Beträge darstellt:

a) des nicht abgerufenen Teils der zahlbaren Anteile;

b) des nicht abgerufenen Teils des Garantiekapitals und der Garantien der Teilnehmer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7 sowie

c) der nach Artikel 16 Absatz 4 gebildeten Sonderrücklage.

KAPITEL VI

GESCHÄFTE

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen

A. Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel und Einrichtungen des Fonds werden ausschließlich zur Erreichung seiner Ziele und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet.

B. Zwei Konten

(2) Der Fonds errichtet zwei getrennte Konten, auf denen er seine Finanzmittel führt: ein erstes Konto mit den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Finanzmitteln, das dazu dient, zur Finanzierung von Rohstofflagern beizutragen, sowie ein zweites Konto mit den in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Finanzmitteln zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Rohstoffbereich als der Lagerhaltung, ohne daß das Gesamtgefüge des Fonds gefährdet würde. Diese Kontentrennung muß in der Rechnungslegung des Fonds zum Ausdruck kommen.

(3) Die Finanzmittel eines Kontos sind völlig getrennt von den Finanzmitteln des anderen Kontos zu führen, zu verwenden, einzusetzen, zu investieren oder sonstigen Verfügungen zu unterwerfen. Die Finanzmittel eines Kontos dürfen nicht zur Deckung von Verlusten oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die sich aus der Geschäfts- oder sonstigen Tätigkeit im Rahmen des anderen Kontos ergeben.

C. Die Sonderrücklage

(4) Der Gouverneursrat bildet aus den Erträgen des ersten Kontos nach Abzug der Verwaltungskosten eine Sonderrücklage, die 10 v. H. des dem ersten Konto zugewiesenen unmittelbar eingezahlten Kapitals nicht übersteigt, zur Bestreitung der sich aus der Darlehensaufnahme des ersten Kontos ergebenden Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 12. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 beschließt der Gouverneursrat mit besonders qualifizierter Mehrheit über die Verwendung etwaiger Nettörträge, die nicht der Sonderrücklage zugewiesen werden.

D. Allgemeine Befugnisse

(5) Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen sonst vorgesehenen Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich der allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Bestimmungen dieses Übereinkommens und im Einklang damit folgende Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ausüben:

a) bei Mitgliedern, internationalen Finanzinstitutionen und - für die Geschäftstätigkeit im Rahmen des ersten Kontos - auf Kapitalmärkten Darlehen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates aufnehmen, in dem die Darlehen aufgenommen werden, sofern der Fonds die Genehmigung des betreffenden Staates sowie desjenigen Staates eingeholt hat, in dessen Währung das Darlehen ausgedrückt ist;

b) jederzeit Mittel, die für die Geschäftstätigkeit des Fonds nicht benötigt werden, in vom Fonds bestimmten Finanzierungsinstrumenten nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates anlegen, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage getätigt wird;

c) alle sonstigen Befugnisse wahrnehmen, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Fonds und zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

E. Allgemeine Geschäftsgrundsätze

(6) Der Fonds wird nach Maßgabe dieses Übereinkommens sowie aller Regeln und Vorschriften tätig, die der Gouverneursrat nach Artikel 20 Absatz 6 beschließt.

(7) Der Fonds stellt sicher, daß der Betrag eines Darlehens oder eines Zuschusses, die der Fonds gewährt hat oder an denen er beteiligt ist, nur für die Darlehens- oder Zuschußzwecke verwendet wird.

(8) Jedes vom Fonds ausgegebene Wertpapier trägt auf der Vorderseite einen deutlichen Vermerk, daß es sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Mitglieds handelt, sofern nicht auf dem Wertpapier ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.

(9) Der Fonds bemüht sich um angemessene Streuung seiner Anlagen.

(10) Der Gouverneursrat beschließt geeignete Regeln und Vorschriften für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen mit den Finanzmitteln des Fonds. Diese Regeln und Vorschriften müssen in der Regel den Grundsätzen des internationalen Submissionsverfahrens unter Lieferern in den Hoheitsgebieten der Mitglieder entsprechen und die Sachverständigen, Fachleute und Lieferer aus Entwicklungsländern, die Mitglieder des Fonds sind, mit gebührendem Vorrang behandeln.

(11) Der Fonds stellt enge Arbeitsbeziehungen zu internationalen und regionalen Finanzinstitutionen her und kann, soweit tunlich, solche Beziehungen auch zu nationalen öffentlich- oder privatrechtlichen juristischen Personen von Mitgliedern herstellen, die sich mit der Anlage von Entwicklungsmitteln in Entwicklungsmaßnahmen im Rohstoffbereich befassen. Der Fonds kann sich zusammen mit derartigen Institutionen an Gemeinschaftsfinanzierungen beteiligen.

(12) Bei seinen Geschäften und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs arbeitet der Fonds mit internationalen Rohstoffgremien und assoziierten internationalen Rohstofforganisationen beim Schutz der Interessen der in der Entwicklung befindlichen Einfuhrländer zusammen, falls solche Länder durch Maßnahmen im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms benachteiligt werden.

(13) Der Fonds betreibt seine Geschäfte mit Vorsicht, trifft alle von ihm zur Erhaltung und zum Schutz seiner Finanzmittel für erforderlich gehaltenen Maßnahmen und lässt sich nicht auf Währungsspekulationen ein.

Artikel 17

Das erste Konto

A. Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel des ersten Kontos bestehen aus

a) den Zeichnungen von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals durch Mitglieder, mit Ausnahme des nach Artikel 10 Absatz 3 dem zweiten Konto zugewiesenen Teils ihrer Zeichnungen;

b) den Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 1 bis 3;

c) den von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7 gestellten Garantiekapitalbeträgen, Barbeträgen anstelle von Garantiekapital und Garantien;

d) den dem ersten Konto zugewiesenen freiwilligen Beiträgen;

e) den Darlehensbeträgen nach Artikel 15;

f) sich aus den Geschäften im Rahmen des ersten Kontos ergebenden Nettörträgen;

g) der Sonderrücklage im Sinne des Artikels 16 Absatz 4;

h) den Lagerscheinen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 8 und 9.

B. Geschäftsgrundsätze des ersten Kontos

(2) Das Exekutivdirektorium beschließt die Bedingungen von Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke des ersten Kontos.

(3) Dem ersten Konto zugewiesenes unmittelbar eingezahltes Kapital ist zu verwenden:

a) zur Stärkung der Kreditwürdigkeit des Fonds im Hinblick auf seine Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos;

b) als Arbeitskapital zur Deckung der kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse des ersten Kontos sowie

c) zur Verschaffung von Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds.

(4) Der Fonds berechnet für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen Zinsen zu Sätzen, die so gering sind, wie es mit seiner Fähigkeit zur Kapitalaufnahme und mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Kosten für die Aufnahme der diesen assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährten Darlehen zu decken.

(5) Der Fonds zahlt Zinsen auf alle Bareinlagen und sonstigen Barguthaben assoziierter internationaler Rohstofforganisationen in angemessener Höhe und im Einklang mit

den Erträgen seiner Finanzinvestitionen, wobei die Zinsbelastung für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen und die Kosten der Darlehensaufnahme für Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu berücksichtigen sind.

(6) Der Gouverneursrat beschließt Regeln und Vorschriften über die Geschäftsgrundsätze, in deren Rahmen er die Höhe der nach Absatz 4 geforderten oder nach Absatz 5 gezahlten Zinsen bestimmt. Hierbei lässt der Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit leiten, die finanziellen Grundlagen des Fonds zu erhalten, und berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung assoziierter internationaler Rohstofforganisationen.

C. Die finanziellen Hoechstforderungsbeträge

(7) In Assoziierungsabkommen sind die finanziellen Hoechstforderungsbeträge der assoziierten internationalen Rohstofforganisation sowie die Schritte zu bezeichnen, die bei Änderung ihrer finanziellen Hoechstforderungsbeträge zu unternehmen sind.

(8) Die finanziellen Hoechstforderungsbeträge einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation schließen die Beschaffungskosten für den Lagerbestand ein, die durch Multiplizieren der im Assoziierungsabkommen bezeichneten genehmigten Grösse ihres Lagerbestands mit einem von der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation festgesetzten angemessenen Kaufpreis bestimmt werden. Darüber hinaus darf eine assoziierte internationale Rohstofforganisation näher bezeichnete Betriebskosten ausschließlich der Zinsen auf Darlehen in einem 20 v. H. der Beschaffungskosten nicht übersteigenden Betrag in ihre finanziellen Hoechstforderungsbeträge aufnehmen.

D. Verpflichtungen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und ihrer Teilnehmer gegenüber dem Fonds

(9) In Assoziierungsabkommen ist unter anderem folgendes vorzusehen:

a) die Weise, in der die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihre in Artikel 14 hinsichtlich der Einlagen, des Garantiekapitals, der Barbeträge anstelle von Garantiekapital, der Garantien und Lagerscheine bezeichneten Verpflichtungen gegenüber dem Fonds erfuellen;

b) daß die assoziierte internationale Rohstofforganisation für ihre Ausgleichslagergeschäfte Darlehen von dritter Seite nur aufnehmen darf, wenn die assoziierte internationale Rohstofforganisation und der Fonds auf einer vom Exekutivdirektorium gebilligten Grundlage zu einem Einvernehmen gelangt sind;

c) daß die assoziierte internationale Rohstofforganisation zu jeder Zeit gegenüber dem Fonds für die Wahrung und Erhaltung des Lagerbestands verantwortlich und haftbar ist, über den Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, und daß die assoziierte internationale Rohstofforganisation für ausreichende Versicherung, angemessene Sicherheit und sonstige Vorkehrungen hinsichtlich der Lagerhaltung und Verwaltung derartiger Lagerbestände sorgt;

d) daß die assoziierte internationale Rohstofforganisation mit dem Fonds geeignete Kreditabsprachen trifft, in denen die Bedingungen für Darlehen des Fonds zugunsten der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation einschließlich der Einzelheiten der Tilgung und der Zinszahlung festgelegt werden;

e) daß die assoziierte internationale Rohstofforganisation, soweit angebracht, den Fonds über die Bedingungen und Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten auf dem laufenden hält, mit denen sie sich befasst.

E. Verpflichtungen des Fonds gegenüber den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen

(10) In Assoziierungsabkommen ist ferner unter anderem folgendes vorzusehen:

a) daß der Fonds vorbehaltlich des Absatzes 11 Buchstabe a) Vorsorge trifft für den Fall des völligen oder teilweisen Abzugs der nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 eingezahlten Beträge auf Verlangen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation;

b) daß der Fonds der assoziierten internationalen Rohstofforganisation Darlehen über einen Gesamtkapitalbetrag gewährt, der die Summe der von den Teilnehmern der assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Beteiligung daran nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7 gestellten nicht abgerufenen Garantiekapitalbeträge, Barbeträge anstelle von Garantiekapital und Garantien nicht übersteigt;

c) daß Abzug und Darlehensaufnahme seitens jeder assoziierten internationalen Rohstofforganisation nach den Buchstaben a) und b) nur zur Deckung der in den finanziellen Hoechstforderungsbeträgen nach Absatz 8 eingeschlossenen Einlagerungskosten verwendet werden. Der zur Deckung näher bezeichneter Unterhaltungskosten nach Absatz 8 in die finanziellen Hoechstforderungsbeträge jeder assoziierten internationalen Rohstofforganisation einbezogene Betrag darf bei der Deckung derartiger Kosten in keinem Fall überschritten werden;

d) daß der Fonds ausser im Fall des Absatzes 11 Buchstabe c) der assoziierten internationalen Rohstofforganisation sogleich Lagerscheine zur Verwendung beim Verkauf von Ausgleichslagerbeständen zur Verfügung stellt;

e) daß der Fonds die Vertraulichkeit von Informationen der assoziierten internationalen Rohstofforganisationen wahrt.

F. Zahlungsverzug assoziierter internationaler Rohstofforganisationen

(11) Droht eine assoziierte internationale Rohstofforganisation mit ihren Zahlungen auf ihre beim Fonds aufgenommenen Darlehen in Verzug zu geraten, so konsultiert der Fonds sich mit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation über Maßnahmen zur Abwendung eines derartigen Verzugs. Um den Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation auszugleichen, greift der Fonds in der nachstehenden Reihenfolge auf folgende Finanzmittel bis zum Verzugsbetrag zurück:

a) Bareinlagen der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation beim Fonds;

b) Beträge, die aufgrund anteiliger Abrufe des Garantiekapitals und der Garantien eingegangen sind, die von Teilnehmern der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Teilnahme an der betreffenden Rohstofforganisation gestellt wurden;

c) vorbehaltlich des Absatzes 15 alle von der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation an den Fonds verpfändeten oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gegebenen Lagerscheine.

G. Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos

(12) Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos nicht in anderer Weise erfuellen, so trägt er derartige Verbindlichkeiten in der nachstehenden Reihenfolge mit den im folgenden aufgeführten Finanzmitteln ab mit der Maßgabe, daß der Fonds, wenn eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht erfuellt, bereits in grösstmöglichem Ausmaß auf die in Absatz 11 bezeichneten Finanzmittel zurückgegriffen haben muß:

a) die Sonderrücklage;

b) die aufgrund von Zeichnungen eingezahlter Anteile eingegangenen Beträge, die dem ersten Konto zugewiesen wurden;

c) die aufgrund von Zeichnungen zahlbarer Anteile eingegangenen Beträge;

d) die aufgrund der anteilmässigen Abrufe von Garantiekapital und Garantien, die von den Teilnehmern einer in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Beteiligung an anderen assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gestellt wurden, eingegangenen Beträge.

Von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Buchstabe d) geleistete Zahlungen werden vom Fonds so bald wie möglich aus den nach den Absätzen 11, 15, 16 und 17 bereitgestellten Finanzmitteln erstattet; nach einer solchen Erstattung verbliebene derartige Finanzmittel werden in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffuellung der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Finanzmittel verwendet.

(13) Nach Rückgriff auf die in Absatz 12 Buchstaben a), b) und c) genannten Finanzmittel werden die Beträge der anteilmässigen Abrufe des gesamten Garantiekapitals und der Garantien vom Fonds zur Deckung anderer als der aus sich dem Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation ergebenden Verbindlichkeiten verwendet.

(14) Um den Fonds in den Stand zu setzen, die nach Rückgriff auf die in den Absätzen 12 und 13 genannten Finanzmittel noch offenen Verbindlichkeiten zu erfuellen, werden die Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals um den Betrag erhöht, der zur Deckung derartiger Verbindlichkeiten benötigt wird; ferner wird der Gouverneursrat zu einer Dringlichkeitssitzung zur Beschlußfassung über die Einzelheiten einer derartigen Erhöhung einberufen.

H. Veräusserung der pfandreif gewordenen

Lagerbestände

(15) Der Fonds ist berechtigt, Rohstofflagerbestände, die aufgrund des Zahlungsverzugs einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nach Absatz 11 pfandreif geworden sind, zu veräussern, wobei der Fonds sich jedoch bemüht, einen Notverkauf derartiger Lagerbestände durch Verschiebung des Verkaufs bis zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, der noch mit dem Erfordernis vereinbar ist, daß der Fonds es seinerseits vermeiden muß, mit der Erfuellung seiner Verbindlichkeiten in Verzug zu geraten.

(16) Das Exekutivdirektorium überprüft in angemessenen Zeitabständen die Veräusserungen von Lagerbeständen, die der Fonds nach Absatz 11 Buchstabe c) vorgenommen hat, in Konsultation mit der betroffenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation und beschließt mit qualifiziierter Mehrheit, ob derartige Veräusserungen zu verschieben sind.

(17) Die Erträge derartiger Veräusserungen von Lagerbeständen werden zunächst zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Fonds, die dieser aufgrund seiner Darlehensbeschaffung im Rahmen des ersten Kontos für die betroffene assoziierte internationale Rohstofforganisation eingegangen ist, und sodann in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffuellung der in Absatz 12 aufgeführten Finanzmittel verwendet.

Artikel 18

Das zweite Konto

A. Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel des zweiten Kontos bestehen aus

a) dem Teil des unmittelbar eingezahlten Kapitals, der dem zweiten Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesen wurde;

b) den für das zweite Konto geleisteten freiwilligen Beiträgen;

c) den jeweils auf dem zweiten Konto anfallenden Nettöinkünften;

d) Darlehen;

e) den sonstigen Finanzmitteln, die dem Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des zweiten Kontos nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt wurden oder von ihm entgegengenommen oder erworben wurden.

B. Finanzielle Grenzen des zweiten Kontos

(2) Der Gesamtbetrag der vom Fonds vermittels seiner Geschäfte im Rahmen des zweiten Kontos gewährten Darlehen und Zuschüsse sowie der Beteiligungen daran darf den Gesamtbetrag der Finanzmittel des zweiten Kontos nicht übersteigen.

C. Geschäftsgrundsätze des zweiten Kontos

(3) Der Fonds kann aus den Finanzmitteln des zweiten Kontos Darlehen und Zuschüsse - letztere jedoch nicht aus dem Teil des unmittelbar eingezahlten Kapitals, der dem zweiten Konto zugewiesen wurde - zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Rohstoffbereich als der Lagerhaltung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und insbesondere der folgenden Bedingungen gewähren oder sich daran beteiligen:

a) Bei den Maßnahmen muß es sich um Maßnahmen der Rohstoffentwicklung mit dem Ziel handeln, die Strukturbedingungen der Märkte zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit und Aussichten bestimmter Rohstoffe auf lange Sicht zu verbessern. Derartige Maßnahmen umfassen Forschung und Entwicklung, Produktivitätssteigerungen, Vertrieb sowie Maßnahmen zur Unterstützung - in der Regel durch Gemeinschaftsfinanzierung oder durch technische Hilfe - der vertikalen Diversifizierung, gleichviel ob diese Maßnahmen allein ergriffen werden - wie im Fall verderblicher Rohstoffe und anderer Rohstoffe, deren Probleme sich durch Einlagerung nicht angemessen lösen lassen - oder ob sie zusätzlich zu Einlagerungsmaßnahmen sowie zu deren Unterstützung ergriffen werden.

b) Die Maßnahmen werden im Rahmen eines internationalen Rohstoffgremiums von Erzeugern und Verbrauchern gemeinsam betrieben und durchgeführt.

c) Die Geschäfte des Fonds im Rahmen des zweiten Kontos können getätigt werden in Form von Darlehen und Zuschüssen an internationalen Rohstoffgremien oder an deren Einrichtungen oder an ein oder mehrere Mitglieder, die von diesen internationalen Rohstoffgremien unter den vom Exekutivdirektorium als angemessen beschlossenen Bedingungen benannt werden, wobei die Wirtschaftslage des betroffenen internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der betroffenen Mitglieder sowie die Art und die Erfordernisse des geplanten Geschäfts zu berücksichtigen sind. Derartige Darlehen können durch staatliche oder andere geeignete Garantien des internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der von einem solchen internationalen Rohstoffgremium bezeichneten Mitglieder gedeckt werden.

d) Das internationale Rohstoffgremium, das ein vom Fonds im Rahmen seines zweiten Kontos zu finanzierendes Vorhaben betreibt, legt dem Fonds einen ins einzelne gehenden schriftlichen Vorschlag vor, in dem Zweck, Laufzeit, Standort und Kosten des Vorhabens sowie die für die Ausführung verantwortliche Stelle benannt sind.

e) Vor der Vergabe eines Darlehens oder Zuschusses legt der Geschäftsführende Direktor dem Exekutivdirektorium eine ins einzelne gehende Bewertung des Vorschlags zusammen mit seinen Empfehlungen und gegebenenfalls der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses nach Artikel 25 Absatz 2 vor. Über Auswahl und Genehmigung von Vorschlägen beschließt das Exekutivdirektorium mit qualifizierter Mehrheit nach diesem Übereinkommen und gemäß den für Geschäfte des Fonds im Einklang mit dem Übereinkommen angenommenen Regeln und Vorschriften.

f) Zur Bewertung von vorgeschlagenen Vorhaben, die ihm zur Finanzierung vorgelegt werden, bedient der Fonds sich in der Regel der Dienste internationaler oder regionaler Institutionen; er kann gegebenenfalls die

Dienste anderer auf das betreffende Gebiet spezialisierter zuständiger Stellen und Berater in Anspruch nehmen. Der Fonds kann derartigen Institutionen auch die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen sowie die Aufsicht über die Durchführung der von ihm finanzierten Vorhaben übertragen. Derartige Institutionen, Stellen und Berater werden nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften ausgewählt.

g) Bei Vergabe eines Darlehens oder Beteiligung daran achtet der Fonds gebührend darauf, daß der Darlehensnehmer und etwaige Bürgen Gewähr dafür bieten, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds aus derartigen Geschäften erfuellen zu können.

h) Der Fonds schließt mit dem internationalen Rohstoffgremium, dessen Einrichtung oder dem oder den betroffenen Mitgliedern eine Vereinbarung, in der Höhe und Bedingungen des Darlehens oder Zuschusses genannt sind und in der unter anderem staatliche oder sonstige geeignete Garantien nach Maßgabe dieses Übereinkommens und der etwa vom Fonds aufgestellten Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.

i) Die im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts bereitgestellten Mittel werden dem Empfänger nur zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils tatsächlich entstehenden Kosten ausgezahlt.

j) Der Fonds refinanziert keine ursprünglich aus anderen Quellen finanzierten Vorhaben.

k) Darlehen sind in der oder den Währungen zurückzuzahlen, in denen sie aufgenommen wurden.

l) Der Fonds vermeidet es soweit wie möglich, daß seine Geschäfte im Rahmen des zweiten Kontos sich mit denen bestehender internationaler und regionaler Finanzinstitutionen überschneiden, kann sich jedoch an Gemeinschaftsfinanzierungen solcher Institutionen beteiligen.

m) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Verwendung der Finanzmittel des zweiten Kontos legt der Fonds gebührendes Gewicht auf Rohstoffe, die für die am wenigsten entwickelten Länder von Belang sind.

n) Bei der Prüfung von Vorhaben im Rahmen des zweiten Kontos wird gebührendes Gewicht auf Rohstoffe gelegt, die für Entwicklungsländer von Belang sind, insbesondere die Rohstoffe kleinerer Erzeuger- und Ausfuhrländer.

o) Der Fonds achtet gebührend darauf, daß es nicht wünschenswert ist, daß er einen unangemessenen Teil der Finanzmittel seines zweiten Kontos zugunsten eines bestimmten Rohstoffs einsetzt.

D. Darlehensaufnahme zugunsten des zweiten Kontos

(4) Die Darlehensaufnahme des Fonds zugunsten des zweiten Kontos nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a) erfolgt nach Maßgabe von Regeln und Vorschriften, die der

Gouverneursrat beschließt, und unterliegt folgenden Bestimmungen:

a) Die Darlehen werden zu Vorzugsbedingungen aufgenommen, die in den vom Fonds zu beschließenden Regeln und Vorschriften niederzulegen sind, und ihre Beträge dürfen nicht zu Bedingungen neu vergeben werden, die günstiger sind als die Bedingungen, unter denen die Darlehen aufgenommen wurden.

b) Zu Buchführungszwecken werden die Darlehensbeträge in ein Darlehenskonto eingezahlt, dessen Finanzmittel völlig getrennt von anderen Finanzmitteln des Fonds, einschließlich der anderen Finanzmittel des zweiten Kontos, geführt, verwendet, eingesetzt, investiert oder einer sonstigen Verfügung unterworfen werden müssen.

c) Die anderen Finanzmittel des Fonds, einschließlich anderer Finanzmittel des zweiten Kontos, dürfen nicht mit Verlusten belastet oder zur Erfuellung von Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften oder sonstigen Tätigkeiten im Rahmen eines derartigen Darlehenskontos ergeben, verwendet werden.

d) Die Darlehen zugunsten des zweiten Kontos bedürfen der Genehmigung des Exekutivdirektoriums.

KAPITEL VII

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 19

Aufbau des Fonds

Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und das Personal, dessen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.

Artikel 20

Gouverneursrat

(1) Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.

(2) Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für den Gouverneursrat; es kann die Ernennungen jederzeit widerrufen. Der Stellvertreter darf an Sitzungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.

(3) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Wahrnehmung aller Befugnisse des Gouverneursrats auf das Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen die Befugnis,

a) die Richtlinien der Politik des Fonds zu bestimmen;

b) Bedingungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel 56 zu vereinbaren;

c) ein Mitglied vorläufig auszuschließen;

d) die Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals zu erhöhen oder zu vermindern;

e) Änderungen dieses Übereinkommens zu beschließen;

f) die Geschäftstätigkeit des Fonds zu beenden und die Vermögenswerte des Fonds nach Kapitel IX zu verteilen;

g) den Geschäftsführenden Direktor zu ernennen;

h) über Einsprüche von Mitgliedern gegen die Beschlüsse des Exekutivdirektoriums betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;

i) die geprüfte Jahresrechnung des Fonds zu genehmigen;

j) Beschlüsse nach Artikel 16 Absatz 4 über die nach der Zuweisung an die Sonderrücklage verbleibenden Nettörträge zu fassen;

k) vorgeschlagene Assoziierungsabkommen zu genehmigen;

l) vorgeschlagene Vereinbarungen mit anderen internationalen Organisationen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu genehmigen;

m) die Aufstockung des zweiten Kontos nach Artikel 13 zu beschließen.

(4) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie ausserordentliche Tagungen ab, die er selbst beschließt oder die von 15 Gouverneuren, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, oder vom Exekutivdirektorium gefordert werden.

(5) Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst, anwesend ist.

(6) Der Gouverneursrat legt mit besonders qualifizierter Mehrheit alle für den Geschäftsbetrieb des Fonds für erforderlich erachteten Regeln und Vorschriften fest, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

(7) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und Stellenvertreter vom Fonds kein Entgelt, sofern nicht der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihnen für die Teilnahme an Tagungen angemessene Tagegelder zu zahlen und die Fahrtkosten zu erstatten.

(8) Auf jeder Jahrestagung wählt der Gouverneursrat einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert bis zur Wahl seines Nachfolgers. Er kann für eine einzige anschließende Amtszeit wiedergewählt werden.

Artikel 21

Abstimmung im Gouverneursrat

(1) Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anhang D unter die Mitgliedstaaten verteilt.

(2) Der Gouverneursrat fasst seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.

(3) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Gouverneursrat anstehenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit entschieden.

(4) Der Gouverneursrat kann in Regeln und Vorschriften ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum des Rates über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Rates einzuholen.

Artikel 22

Exekutivdirektorium

(1) Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und legt dem Gouverneursrat darüber Rechenschaft ab. Zu diesem Zweck nimmt das Exekutivdirektorium die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse wahr. Übt das Exekutivdirektorium übertragene Befugnisse aus, so beschließt es mit denselben Mehrheiten, die erforderlich wären, wenn diese Befugnisse beim Gouverneursrat verblieben wären.

(2) Der Gouverneursrat wählt 28 Exekutivdirektoren und einen Stellvertreter für jeden Exekutivdirektor nach dem in Anhang E festgelegten Verfahren.

(3) Jeder Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; sie können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Stellvertreter darf an Tagungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.

(4) Das Exekutivdirektorium wird am Sitz des Fonds tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.

(5) a) Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds keine Vergütung. Der Fonds kann ihnen jedoch für die Teilnahme an Tagungen angemessene Tagegelder zahlen und die Fahrtkosten erstatten.

b) Ungeachtet des Buchstabens a) erhalten die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter jedoch eine Vergütung vom Fonds, wenn der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, sie vollamtlich zu beschäftigen.

(6) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlußfähig, wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst.

(7) Das Exekutivdirektorium kann die Geschäftsführer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und internationaler Rohstoffgremien einladen, ohne Stimmrecht an den Beratungen des Exekutivdirektoriums teilzunehmen.

(8) Das Exekutivdirektorium lädt den Generalsekretär der UNCTAD ein, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.

(9) Das Exekutivdirektorium kann die Vertreter anderer interessierter internationaler Gremien einladen, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.

Artikel 23

Abstimmung im Exekutivdirektorium

(1) Jeder Exekutivdirektor ist berechtigt, die den von ihm vertretenen Mitgliedern zustehende Anzahl von Stimmen abzugeben. Diese Stimmen brauchen nicht als Einheit abgegeben zu werden.

(2) Das Exekutivdirektorium beschließt, soweit möglich, ohne Abstimmung.

(3) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Exekutivdirektorium anstehenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit entschieden.

Artikel 24

Geschäftsführender Direktor und Personal

(1) Der Gouverneursrat ernennt mit qualifizierter Mehrheit den Geschäftsführenden Direktor. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exekutivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er vor Übernahme seines Amtes als Geschäftsführender Direktor von diesem Posten zurück.

(2) Der Geschäftsführende Direktor führt nach Weisung des Gouverneursrats und des Exekutivdirektoriums die ordentlichen Geschäfte des Fonds.

(3) Der Geschäftsführende Direktor ist der höchste Exekutivbeamte des Fonds sowie Vorsitzender des Exekutivdirektoriums; er nimmt an dessen Tagungen ohne Stimmrecht teil.

(4) Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann für eine einzige anschließende Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.

(5) Der Geschäftsführende Direktor ist für den Einsatz, die Einstellung und Entlassung des Personals nach den vom Fonds zu beschließenden Personalvorschriften verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Hoechstmaß an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.

(6) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu achten und jeden Versuch zu unterlassen, den

Geschäftsführenden Direktor oder ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 25

Beratender Ausschuß

(1) a) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das zweite Konto so bald wie möglich betriebsfähig zu machen, setzt der Gouverneursrat nach Maßgabe der von ihm zu beschließenden Regeln und Vorschriften so bald wie möglich einen Beratenden Ausschuß mit der Aufgabe ein, den Geschäftsbetrieb des zweiten Kontos zu erleichtern.

b) Bei der Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses ist gebührend zu berücksichtigen, daß eine breite und ausgewogene geographische Verteilung sowie persönlicher Sachverstand in Fragen der Rohstoffentwicklung notwendig sind und daß es wünschenswert ist, eine breite Interessenvertretung, einschließlich der Interessen der freiwilligen Beitragszahler, zu erreichen.

(2) Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses sind

a) Beratung des Exekutivdirektoriums in technischen und wirtschaftlichen Fragen der von internationalen Rohstoffgremien dem Fonds zur Finanzierung und Gemeinschaftsfinanzierung aus dem zweiten Konto vorgeschlagenen Maßnahmenprogramme sowie Beratung in Fragen des derartigen Vorschlägen beizumessenden Vorrangs;

b) auf Verlangen des Exekutivdirektoriums Beratung in Einzelfragen, die mit der Bewertung bestimmter zur Finanzierung aus dem zweiten Konto vorgesehener Vorhaben zusammenhängen;

c) Beratung des Exekutivdirektoriums in bezug auf Richtlinien und Maßstäbe zur Bestimmung des den Maßnahmen im Bereich des zweiten Kontos beizumessenden jeweiligen Vorrangs, in bezug auf Bewertungsverfahren, die Gewährung von Hilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen und die Gemeinschaftsfinanzierung zusammen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und sonstigen Stellen;

d) Stellungnahme zu Berichten des Geschäftsführenden Direktors über Überwachung, Durchführung und Auswertung von aus dem zweiten Konto finanzierten Vorhaben.

Artikel 26

Bestimmungen über Haushaltsfragen

und Rechnungsprüfung

(1) Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus Einnahmen des ersten Kontos bestritten.

(2) Der Geschäftsführende Direktor erstellt einen jährlichen Verwaltungshaushalt, der vom Exekutivdirektorium geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

(3) Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Prüfung der Konten des Fonds durch unabhängige und aussenstehende Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Beratung durch das Exekutivdirektorium zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 27

Sitz und Geschäftsstellen

Der Sitz des Fonds wird an einem Ort errichtet, den der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit wenn möglich auf seiner ersten Jahrestagung beschließt. Der Fonds kann aufgrund eines Beschlusses des Gouverneursrats nach Bedarf andere Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds errichten.

Artikel 28

Veröffentlichung der Berichte

Der Fonds gibt einen Jahresbericht heraus, der einen geprüften Jahresabschluß enthält, und übermittelt ihn den Mitgliedern. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluß auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels- und Entwicklungsrat der UNCTAD, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Unterrichtung zugesandt.

Artikel 29

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

und anderen Organisationen

(1) Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, ein Abkommen zu schließen, das den Fonds als eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen bezeichneten Sonderorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung bringt. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die auf Empfehlung des Exekutivdirektoriums erteilt wird.

(2) Der Fonds kann mit der UNCTAD und den Organisationen im System der Vereinten Nationen, anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungsstellen, die sich mit verwandten Tätigkeitsgebieten befassen, eng zusammenarbeiten und, falls er es für notwendig erachtet, mit diesen Gremien Übereinkünfte schließen.

(3) Der Fonds kann mit den in Absatz 2 bezeichneten Gremien entsprechend den Beschlüssen des Exekutivdirektoriums Arbeitsabmachungen treffen.

KAPITEL VIII

AUSTRITT UND ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS EINES

MITGLIEDS SOWIE RÜCKTRITT ASSOZIIERTER

INTERNATIONALER ROHSTOFFORGANISATIONEN

Artikel 30

Austritt von Mitgliedern

Ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b) sowie vorbehaltlich des Artikels 32 kann ein Mitglied jederzeit aus dem Fonds austreten, indem es dem Fonds eine schriftliche Mitteilung zugehen lässt. Der Austritt wird an dem in der Mitteilung bezeichneten Tag wirksam, der mindestens zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds liegen muß.

Artikel 31

Zeitweiliger Ausschluß eines Mitglieds

(1) Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann es der Gouverneursrat ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b) mit qualifizierter Mehrheit zeitweilig auschließen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschließt, den Ausschluß um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(2) Hat der Gouverneursrat sich davon überzeugt, daß das zeitweilig ausgeschlossene Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist, so setzt er es in den vorigen Stand wieder ein.

(3) Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf es seine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts und des Rechts auf ein Schiedsverfahren während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen.

Artikel 32

Abrechnung

(1) Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so bleibt es danach verpflichtet, alle vom Fonds vor dem Tag, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufenen Beträge zu zahlen sowie an diesem Tag noch offene Zahlungen zu leisten. Das Mitglied bleibt ferner verpflichtet, seine Verbindlichkeiten hinsichtlich seines Garantiekapitals zu erfuellen, bis den Fonds zufriedenstellende Vorkehrungen getroffen wurden, die Artikel 14 Absätze 4 bis 7 genügen. In jedem Assoziierungsabkommen ist für den Fall, daß die Mitgliedschaft eines Teilnehmers der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation endet, vorzusehen, daß diese sicherstellt, daß derartige Vorkehrungen spätestens am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft abgeschlossen sind.

(2) Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so sorgt der Fonds für den Rückkauf der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil der Abrechnung mit dem betreffenden Mitglied und löscht sein Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen und Erfordernisse des Absatzes 1 erfuellt wurden. Der Rückkaufpreis der Anteile ist der Wert, der in den Büchern des Fonds am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied deswegen geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung dem Fonds von dem betreffenden Mitglied nach Absatz 1 geschuldeter Beträge verwendet werden.

Artikel 33

Rücktritt assoziierter internationaler

Rohstofforganisationen

(1) Vorbehaltlich der Bedingungen des Assoziierungsabkommens kann eine assoziierte internationale Rohstofforganisation von der Assoziierung mit dem Fonds zurücktreten, wobei sie jedoch alle ausstehenden Darlehen zurückzuzahlen hat, die sie vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts vom Fonds erhalten hat. Die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer sind danach nur noch verpflichtet, die von dem Fonds vor diesem Tag in bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds abgerufenen Beträge zu zahlen.

(2) Endet die Assoziierung einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds, so sorgt dieser nach Erfuellung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen

a) für die Erstattung der Bareinlagen und die Rückgabe der Lagerscheine, die der Fonds für Rechnung der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation etwa verwahrt;

b) für die Erstattung der Barbeträge, die etwa anstelle

von Garantiekapital eingezahlt wurden, und für die Löschung des entsprechenden Garantiekapitals und der entsprechenden Garantien.

KAPITEL IX

ZEITWEILIGE EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT SOWIE REGELUNG VON

VERBINDLICHKEITEN

Artikel 34

Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit des Fonds zeitweilig einstellen, soweit es dies für erforderlich hält, bis der Gouverneursrat Gelegenheit zu weiterer Prüfung und zum Eingreifen hat.

Artikel 35

Beendigung der Geschäftstätigkeit

(1) Durch einen Beschluß, der mit zwei Dritteln der Gesamtstimmen der Gouverneure gefasst wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, ausgenommen die zur ordnungsgemässen Verwertung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und zur Regelung seiner noch offenen Verbindlichkeiten notwendigen Tätigkeiten.

(2) Bis zur endgültigen Regelung seiner Verbindlichkeiten und zur endgültigen Verteilung seiner Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, und alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder aufgrund dieses Übereinkommens bleiben unberührt, abgesehen davon,

a) daß der Fonds nicht verpflichtet ist, auf Verlangen einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation für den Abzug ihrer Einlagen nach Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe a) zu sorgen oder assoziierten internationalen Rohstofforganisationen neue Darlehen nach Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe b) zu gewähren, und

b) daß nach dem Beschluß über die Beendigung der Geschäftstätigkeit ein Mitglied weder austreten noch zeitweilig ausgeschlossen werden kann.

Artikel 36

Erfuellung von Verbindlichkeiten -

allgemeine Bestimmungen

(1) Das Exekutivdirektorium trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Verwertung der Vermögenswerte des Fonds zu gewährleisten. Bevor Zahlungen an die Gläubiger unmittelbarer Forderungen geleistet werden, bildet das Exekutivdirektorium mit qualifizierter Mehrheit alle Rückstellungen oder trifft alle Vorkehrungen, die nach seinem ausschließlichen Urteil erforderlich sind, um eine anteilmässige Verteilung an die Inhaber bedingter Forderungen einerseits und an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen andererseits zu gewährleisten.

(2) Eine Verteilung der Vermögenswerte nach diesem Kapitel findet nur statt, wenn

a) alle Verbindlichkeiten des fraglichen Kontos erfuellt wurden oder dafür Vorsorge getroffen wurde und

b) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit eine Verteilung beschlossen hat.

(3) Nach einem Beschluß des Gouverneursrats gemäß Absatz 2 Buchstabe b) nimmt das Exekutivdirektorium so lange Anschlußverteilungen etwa verbliebener Vermögenswerte des fraglichen Kontos vor, bis alle diese Vermögenswerte verteilt sind. Eine derartige Verteilung an ein Mitglied oder an einen Teilnehmer einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, der nicht Mitglied ist, steht unter dem Vorbehalt der vorherigen Regelung aller noch offenen Forderungen des Fonds gegen das betreffende Mitglied oder den betreffenden Teilnehmer und erfolgt zu den Zeitpunkten und in den Währungen oder sonstigen Vermögenswerten, die der Gouverneursrat für recht und billig erachtet.

Artikel 37

Erfuellung von Verbindlichkeiten - erstes Konto

(1) Assoziierten internationalen Rohstofforganisationen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos gewährte Darlehen, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds noch offen sind, sind von den betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beendigungsbeschluß zurückzuzahlen. Nach Rückzahlung derartiger Darlehen sind Lagerscheine, die wegen dieser Darlehen an den Fonds verpfändet oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zurückzugeben.

(2) Lagerscheine, die im Hinblick auf mit Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen erworbene Rohstoffe an den Fonds verpfändet oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, sind den betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen in einer Weise, die mit der in Absatz 3 Buchstabe b) bezeichneten Behandlung von Bareinlagen und Überschüssen vereinbar ist, zurückzugeben, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

(3) Folgende vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten sind unter Verwendung der Vermögenswerte des ersten Kontos nach Artikel 17 Absatz 12 bis 14 gleichrangig zu erfuellen:

a) Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Fonds sowie

b) Verbindlichkeiten gegenüber assoziierten internationalen Rohstofforganisationen in bezug auf Bareinlagen und Überschüsse, die der Fonds nach Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 8 innehat, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

(4) Etwa verbliebene Vermögenswerte des ersten Kontos werden auf folgender Grundlage und in folgender Reihenfolge verteilt:

a) Beträge bis zum Wert eines bei Mitgliedern nach Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe d) und Absatz 13 abgerufenen und von den Mitgliedern gezahlten Garantiekapitals werden an diese Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtwert des abgerufenen und eingezahlten Garantiekapitals verteilt;

b) Beträge bis zum Wert der bei Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen, die nicht Mitglieder sind, nach Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe d) und Absatz 13 abgerufenen und von den Teilnehmern eingezahlten Garantien werden an diese Teilnehmer im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtwert der abgerufenen und eingezahlten Garantien verteilt.

(5) Nach den Verteilungen nach Absatz 4 etwa verbleibende Vermögenswerte des ersten Kontos werden an die Mitglieder im Verhältnis ihrer dem ersten Konto zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals verteilt.

Artikel 38

Erfuellung von Verbindlichkeiten - zweites Konto

(1) Vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Finanzmittel des zweiten Kontos nach Artikel 18 Absatz 4 erfuellt.

(2) Etwa verbleibende Vermögenswerte des zweiten Kontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis ihres Anteils an dem nach Artikel 13 geleisteten Gesamtbeitrag verteilt.

Artikel 39

Erfuellung von Verbindlichkeiten -

sonstige Vermögenswerte des Fonds

(1) Sonstige Vermögenswerte werden zu dem oder den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat aufgrund von Empfehlungen des Exekutivdirektoriums und nach den vom Exekutivdirektorium mit qualifizierter Mehrheit niedergelegten Verfahren beschließt.

(2) Durch Veräusserung derartiger Vermögenswerte erzielte Erträge werden zur anteilmässigen Erfuellung der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Etwa verbleibende Vermögenswerte werden zunächst auf der in Artikel 37 Absatz 4 bezeichneten Grundlage und in der dort angegebenen Reihenfolge sowie sodann an Mitglieder im Verhältnis ihrer Zeichnungen der Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals verteilt.

KAPITEL X

RECHTSSTELLUNG, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

Artikel 40

Zweck

Um dem Fonds die Erfuellung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

Artikel 41

Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds bestitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechliche Übereinkünfte zu schließen, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

Artikel 42

Immunität von der Gerichtsbarkeit

(1) Der Fonds genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden

a) von den Darlehensgläubigern des Fonds in bezug auf diese Darlehen;

b) von den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere in bezug auf diese Wertpapiere sowie

c) von Zessionaren und Rechtsnachfolgern der obengenannten Personen in bezug auf die obengenannten Geschäfte.

Derartige Klagen können nur bei den zuständgen Gerichten und an Orten erhoben werden, die der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die gegen den Fonds klagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz hat oder einen Zustellungs- oder Klageempfangsbevollmächtigten ernannt hat.

(2) Mitglieder, assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch von den besonderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder - im Fall von Mitgliedern - in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 genießen die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Wegnahme, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstofflagerbestände oder Lagerscheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Maßnahmen, bevor ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, daß nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unterliegen.

Artikel 43

Immunität der Vermögenswerte von sonstigen

Maßnahmen

Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs- oder durch Gesetzgebungsmaßnahmen.

Artikel 44

Immunität der Archive

Die Archive des Fonds, gleichviel wo sie sich befinden, sind unverletzlich.

Artikel 45

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist, und vorbehaltlich dieses Übereinkommens, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art.

Artikel 46

Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fernmelde-Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, gewährt jedes Mitglied dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Artikel 47

Immunität und Vorrechte besonderer Personen

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal mit Ausnahme der im Innendienst des Fonds tätigen Personen

a) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;

b) genießen, wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von der Verpflichtung zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist;

c) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist.

Artikel 48

Befreiung von der Besteuerung

(1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte, seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern sowie von allen Zöllen auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein- oder ausgeführten Güter befreit; ein Mitglied ist jedoch nicht gehindert, seine üblichen Steuern und Zölle auf Rohstoffe zu erheben, die aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds stammen und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.

(2) Werden vom Fonds oder für den Fonds Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so trifft das betreffende Mitglied soweit möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung. Waren, die nach diesem Artikel steuer- oder abgabenfrei eingeführt oder gekauft worden sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährt hat, nur zu den mit diesem Mitglied vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräussert werden.

(3) Auf Gehälter und andere Bezuege sowie sonstige Beträge, die der Fonds an Gouverneure, Exekutivdirektoren, deren Stellvertreter, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, den Geschäftsführenden Direktor und das Personal sowie die für den Fonds tätigen Sachverständigen zahlt, die nicht Staatsbürger, Staatsangehörige oder Untertanen eines Mitglieds sind, oder im Zusammenhang mit solchen Zahlungen darf das Mitglied keine Steuern erheben.

(4) Auf vom Fonds ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben,

a) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert werden, oder

b) wenn der einzige Anknüpfungspunkt bezueglich der Zuständigkeit für solche Besteuerung im Ort liegt, an dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt oder bezahlt werden, oder in der Währung, in der dies geschieht, oder in dem Ort, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.

Artikel 49

Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehene Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen aufheben, in denen diese Maßnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.

(2) Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität jedes Mitglieds des Personals sowie jedes für den Fonds tätigen Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

Artikel 50

Anwendung dieses Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätzen und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet Wirksamkeit zu verleihen.

KAPITEL XI

ÄNDERUNGEN

Artikel 51

Änderungen

(1) a) Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivdirektorium vorgelegt, das seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat zuleitet.

b) Vorschläge des Exekutivdirektoriums zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat vorgelegt.

(2) Der Gouverneursrat beschließt Änderungen mit besonders qualifizierter Mehrheit. Die Änderungen treten sechs Monate nach der Beschlußfassung in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes beschließt.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 treten folgende Änderungen nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden:

a) das Recht jedes Mitglieds, aus dem Fonds auszutreten;

b) eine in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Stimmenmehrheit;

c) die Haftungsbeschränkung nach Artikel 6;

d) das Recht, Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals nach Artikel 9 Absatz 5 zu zeichnen oder nicht zu zeichnen;

e) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens.

Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung über die Änderung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Einspruch erhebt. Der Gouverneursrat kann diese Frist im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung auf Antrag eines Mitglieds verlängern.

(4) Der Geschäftsführende Direktor notifiziert allen Mitgliedern und dem Verwahrer umgehend alle beschlossenen Änderungen sowie den Tag ihres Inkrafttretens.

KAPITEL XII

AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 52

Auslegung

(1) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt. Ein solches Mitglied oder solche Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivdirektoriums teilzunehmen.

(2) Hat das Exekutivdirektorium nach Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der auf seiner nächsten Tagung mit besonders qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.

(3) Gelangt der Gouverneursrat nicht zu einer Entscheidung nach Absatz 2, so wird die Frage nach Maßgabe der in Artikel 53 Absatz 2 niedergelegten Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat beantragt.

Artikel 53

Schiedsverfahren

(1) Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das aus dem Fonds ausgetreten ist, oder zwischen dem

Fonds und einem Mitglied während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds werden einem Schiedsverfahren unterworfen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden solchermassen ernannten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der Obmann ist. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden anderen Schiedsrichter bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs nach dieser Bestimmung um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist der Präsident Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder ist er zur Wahrnehmung seiner Pflichten ausserstande, so geht die Befugnis zur Ernennung eines Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn dieser gleichermassen verhindert ist, auf das älteste unter den nicht in dieser Weise verhinderten dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt, doch ist der Obmann uneingeschränkt befugt, bei Meinungsverschiedenheiten über Verfahrensfragen diese zu entscheiden. Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter; die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

(3) Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen ein anderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, unterliegt jede Streitigkeit zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation der schiedsrichterlichen Entscheidung nach den in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.KAPITEL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anhang A aufgeführten Staaten sowie die in Artikel 4 Buchstabe b) bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf.

(2) Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, indem sie bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen.

Artikel 55

Verwahrer

Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 56

Beitritt

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede in Artikel 4 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation diesem Übereinkommen unter den Bedingungen beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation vereinbart werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.

Artikel 57

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt nach Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Verwahrer in Kraft, sofern ihre gesamten Zeichnungen von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals mindestens zwei Drittel der gesamten Zeichnungen der Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals umfassen, die allen in Anhang A aufgeführten Staaten zugewiesen sind, und sofern mindestens 50 v. H. des in Artikel 13 Absatz 2 aufgestellten Zahlungsziels für Zusagen freiwilliger Beiträge an das zweite Konto erreicht sind und sofern ausserdem die genannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu einem späteren Zeitpunkt erfuellt wurden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die genannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfuellt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschließen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Verwahrer alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse.

(2) Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tag einer solchen Hinterlegung in Kraft.

Artikel 58

Vorbehalte

Mit Ausnahme seines Artikels 53 unterliegt dieses Übereinkommen keinem Vorbehalt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem jeweils angegebenen Tag unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 27. Juni 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ANHANG A

ZEICHNUNGEN VON ANTEILEN DES UNMITTELBAR EINGEZAHLTEN KAPITALS

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ANHANG B

BESONDERE VORKEHRUNGEN ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 6

(1) Mitglieder, die der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder im Sinne der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen zuzurechnen sind, zahlen die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten eingezahlten Anteile in folgender Weise:

a) Eine Zahlung von 30 v. H. ist in drei gleichen Raten während eines Zeitraums von drei Jahren zu entrichten;

b) eine nachfolgende Zahlung von 30 v. H. ist in den Raten und zu den Zeitpunkten zu zahlen, die das Exekutivdirektorium beschließt;

c) nach den Zahlungen unter den Buchstaben a) und b) ist der Restbetrag von 40 v. H. von den Mitgliedern durch Hinterlegung unwiderruflicher, nicht begebbarer, zinsloser Schuldscheine zu leisten, die in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt werden, die das Exekutivdirektorium beschließt.

(2) Ungeachtet des Artikels 31 kann ein Mitglied, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört, wegen Nichterfuellung der in Absatz 1 bezeichneten finanziellen Verpflichtungen nur dann zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ihm zuvor voll Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben und den Gouverneursrat von seinem Unvermögen zu überzeugen, diese Verpflichtungen zu erfuellen.

ANHANG C

MASSSTÄBE FÜR DIE ANERKENNUNG INTERNATIONALER ROHSTOFFGREMIEN

(1) Internationale Rohstoffgremien sind auf zwischenstaatlicher Grundlage einzusetzen; die Mitgliedschaft muß allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation offenstehen.

(2) Ein solches Gremium muß sich fortdauernd mit Fragen des Handels, der Erzeugung und des Verbrauchs des fraglichen Rohstoffs befassen.

(3) Das Gremium muß Erzeuger und Verbraucher, die für einen angemessenen Teil der Ein- und Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs repräsentativ sind, als Mitglieder umfassen.

(4) Das Gremium muß einen wirksamen Entscheidungsprozeß aufweisen, der den Interessen seiner Teilnehmer Ausdruck verleiht.

(5) Das Gremium muß in der Lage sein, ein zweckdienliches Verfahren einzuschlagen, das die ordnungsgemässe Erfuellung der sich aus seiner Assoziierung mit der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos ergebenden technischen oder sonstigen Verantwortlichkeiten gewährleistet.

ANHANG D

STIMMENVERTEILUNG

(1) Jeder in Artikel 5 Buchstabe a) bezeichnete Mitgliedstaat verfügt über

a) 150 Grundstimmen;

b) die Stimmenzahl, die ihm aufgrund der von ihm nach Maßgabe der Anlage zu diesem Anhang gezeichneten Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals zugewiesen ist;

c) eine Stimme für je 37 832 Rechnungseinheiten des von ihm gestellten Garantiekapitals;

d) alle ihm nach Absatz 3 dieses Anhangs zugewiesenen Stimmen.

(2) Jeder in Artikel 5 Buchstabe b) bezeichnete Mitgliedstaat verfügt über

a) 150 Grundstimmen;

b) eine Stimmenzahl aufgrund der von ihm gezeichneten Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit auf einer Grundlage bestimmt, die mit der in der Anlage zu diesem Anhang vorgesehenen Stimmenverteilung in Einklang steht;

c) eine Stimme für je 37 832 Rechnungseinheiten des von ihm gestellten Garantiekapitals;

d) alle ihm nach Absatz 3 dieses Anhangs zugewiesenen Stimmen.

(3) Werden nicht gezeichnete oder zusätzliche Anteile des unmittelbar eingezahlten Kapitals nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b) und c) sowie nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung aufgelegt, so werden jedem Mitgliedstaat für jeden von ihm gezeichneten zusätzlichen Anteil des unmittelbar eingezahlten Kapitals zwei zusätzliche Stimmen zugewiesen.

(4) Der Gouverneursrat überprüft fortlaufend das Stimmrechtsgefüge; weicht das tatsächliche Stimmrechtsgefüge wesentlich von dem in der Anlage zu diesem Anhang vorgesehenen ab, so nimmt er im Einklang mit den in diesem Anhang zum Ausdruck kommenden Grundprinzipien für die Stimmenverteilung die notwendigen Anpassungen vor. Dabei zieht der Gouverneursrat in Betracht:

a) die Mitgliederzahl;

b) die Anzahl von Anteilen des unmittelbar eingezahlten Kapitals;

c) den Betrag des Garantiekapitals.

(5) Anpassungen der Stimmenverteilung nach Absatz 4 erfolgen nach Maßgabe von Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat auf seiner ersten Jahrestagung mit besonders qualifizierter Mehrheit zu diesem Zweck beschließt.

Anlage zu Anhang D

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ANHANG E

WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

(1) Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter werden von den Gouverneuren durch schriftliche Abstimmung gewählt.

(2) Die Wahl bezieht sich auf Kandidaturen. Jede Kandidatur umfasst eine von einem Mitglied als Exekutivdirektor benannte Person sowie eine von demselben Mitglied oder einem anderen Mitglied als Stellvertreter benannte Person. Die beiden eine Kandidatur bildenden Personen müssen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Jeder Gouverneur gibt alle dem Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Anhang D zustehenden Stimmen für eine Kandidatur ab.

(4) Gewählt sind diejenigen 28 Kandidaturen, welche die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigen, wobei jedoch auf jede Kandidatur mindestens 2,5 v. H. der Gesamtstimmenzahl entfallen müssen.

(5) Werden im ersten Wahlgang 28 Kandidaturen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur abstimmen:

a) diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang ihre Stimmen für eine nichtgewählte Kandidatur gegeben haben;

b) diejenigen Gouverneure, von deren Stimmen für eine gewählte Kandidatur nach Absatz 6 angenommen wird, daß sie die für die betreffende Kandidatur abgegebene Stimmenzahl auf mehr als 3,5 v. H. der Gesamtstimmenzahl angehoben haben.

(6) Bei der Feststellung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie den Gesamtanteil einer Kandidatur über 3,5 v. H. der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, wird davon ausgegangen, daß der Vomhundertsatz zunächst die Stimmen des Gouverneurs ausschließt, der die geringste Stimmenzahl für diese Kandidatur abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die zweitgeringste Stimmenzahl abgegeben hat, usw., bis 3,5 v. H. oder ein Wert unter 3,5 v. H., jedoch über 2,5 v. H., erreicht ist; jedoch wird ein Gouverneur, dessen Stimmen zur Anhebung des Gesamtanteils einer Kandidatur über 2,5 v. H. gezählt werden müssen, so angesehen, als habe er alle seine Stimmen

für diese Kandidatur abgegeben, selbst wenn dadurch die Gesamtstimmen für diese Kandidatur 3,5 v. H. übersteigen.

(7) Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure, die über dieselbe Stimmenzahl verfügen, für dieselbe Kandidatur gestimmt, und kann von den Stimmen eines oder mehrerer, jedoch nicht aller Gouverneure angenommen werden, daß sie die Gesamtzahl der für diese Kandidatur abgegebenen Stimmen über 3,5 v. H. der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, so werden die beim nächsten Wahlgang, falls ein solcher erforderlich ist, stimmberechtigten Gouverneure durch das Los bestimmt.

(8) Bei der Feststellung, ob eine Kandidatur im zweiten Wahlgang gewählt wurde und wer die Gouverneure sind, von deren Stimmen anzunehmen ist, daß sie diese Kandidatur gewählt haben, finden die in den Absätzen 4 und 5 Buchstabe b) genannten Hoechst- und Mindestvomhundertsätze sowie die in den Absätzen 6 und 7 beschriebenen Verfahren Anwendung.

(9) Sind nach dem zweiten Wahlgang 28 Kandidaturen nicht erreicht worden, so werden nach denselben Grundsätzen weitere Wahlgänge durchgeführt, bis 27 Kandidaturen gewählt wurden. Danach wird die 28. Kandidatur mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt.

(10) Stimmt ein Gouverneur in dem letzten Wahlgang für eine nicht erfolgreiche Kandidatur, so kann er eine erfolgreiche Kandidatur mit deren Zustimmung damit beauftragen, im Exekutivdirektorium das Mitglied zu vertreten, das den betreffenden Gouverneur ernannt hat. In diesem Fall findet der in Absatz 5 Buchstabe b) genannte Hoechstwert von 3,5 v. H. keine Anwendung auf die in dieser Weise beauftragten Kandidaturen.

(11) Tritt ein Staat in der Zwischenzeit zwischen den Wahlen der Exekutivdirektoren diesem Übereinkommen bei, so kann er jeden Exekutivdirektor mit dessen Zustimmung beauftragen, ihn im Exekutivdirektorium zu vertreten. In diesem Fall findet der in Absatz 5 Buchstabe b) genannte Hoechstwert von 3,5 v. H. keine Anwendung.

ANHANG F

RECHNUNGSEINHEIT

Der Wert einer Rechnungseinheit ergibt sich aus der Summe der Werte der folgenden Währungseinheiten, umgerechnet in eine dieser Währungen:

US-Dollar // 0,40

Deutsche Mark // 0,32

Japanischer Yen // 21

Französischer Franc // 0,42

Pfund Sterling // 0,050

Italienische Lira // 52

Niederländischer Gulden // 0,14

Kanadischer Dollar // 0,070

Belgischer Franc // 1,6

Saudiarabischer Rial // 0,13

Schwedische Krone // 0,11

Iranischer Rial // 1,7

Australischer Dollar // 0,017

Spanische Peseta // 1,5

Norwegische Krone // 0,10

Österreichischer Schilling // 0,28

Eine Änderung des Verzeichnisses der Währungen, die den Wert der Rechnungseinheit bestimmen, sowie der Beträge in diesen Währungen wird nach Maßgabe der Regeln und Vorschriften vorgenommen, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit der Praxis einer zuständigen internationalen Währungsorganisation beschließt.

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