Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21989A0228(01)

    Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Japanischen Regierung auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion

    ABl. L 57 vom 28.2.1989, p. 63–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1989/149/oj

    Related Council decision

    21989A0228(01)

    Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Japanischen Regierung auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 28/02/1989 S. 0063 - 0076
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0086
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0086


    *****

    ABKOMMEN

    über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Japanischen Regierung auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion

    DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (nachstehend »Euratom" genannt) und die

    JAPANISCHE REGIERUNG,

    beide nachstehend »Vertragspartner" genannt,

    IM HINBLICK auf die bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion zwischen den Vertragspartnern und in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet aufrechtzuerhalten und zu verstärken,

    IN DEM WUNSCH, die Erschließung der Fusionsenergie als umweltfreundliche, wirtschaftlich wettbewerbsfähige und faktisch unversiegbare potentielle Energiequelle zu erleichtern,

    IN KENNTNIS der Gemeinsamkeiten und des sich ergänzenden Charakters der Programme der Vertragspartner für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Fusionsenergie,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Errungenschaften und Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Energieagentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel I

    Ziel des Abkommens ist die Aufrechterhaltung und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern in den durch ihre jeweiligen Fusionsprogramme abgedeckten Bereichen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens, um das wissenschaftliche Verständnis und die technologische Kapazität zu entwickeln, die einem Fusionsreaktor zugrunde liegen.

    Artikel II

    Die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens erstreckt sich auf folgende Bereiche:

    a) Tokamaks;

    b) alternative Linien zu Tokamaks;

    c) Fusionstechnologie;

    d) Plasmaphysik; und

    e) sonstige im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Bereiche

    wie in den Anhängen I, II und III spezifiert, die Bestandteil dieses Abkommens sind.

    Artikel III

    Die Zusammenarbeit in den unter Artikel II genannten Bereichen kann folgende Tätigkeiten umfassen:

    a) Austausch und Beschaffung von Kenntnissen;

    b) Austausch von Personal;

    c) Arbeitstreffen verschiedener Art;

    d) Austausch und Beschaffung von Proben, Materialien, Instrumenten und Komponenten;

    e) Durchführung gemeinsamer Studien, Projekte und Versuche; und

    f) sonstige im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Tätigkeiten

    wie in den Anhängen I, II und III spezifiziert.

    Artikel IV

    (1) Die Zusammenarbeit soll gemäß den Anhängen I, II und III durchgeführt werden: durch Euratom oder jede mit ihr im Rahmen des Euratom-Fusionsprogramms oder dem gemeinsamen Unternehmen JET assoziierte, von Euratom dafür ausgewählte Stelle oder Organisation, und auf japanischer Seite durch das Monbusho, das Handels- und Industrieministerium und die Wissenschafts- und Technologieagentur oder durch jede von ihnen dafür ausgewählte Stelle oder Organisation.

    (2) a) Solange dieses Abkommen gültig ist, behalten die Anhänge ihre Gültigkeit, es sei denn, sie werden gemäß dem nachstehenden Buchstaben b) früher ausser Kraft gesetzt.

    b) Jeder Anhang kann von den Vertragspartnern nach freiem Ermessen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ausser Kraft gesetzt werden. Durch ein solches Ausserkraftsetzen werden bis zum Ablaufdatum die in den Vertragspartnern aus dem Anhang erwachsenen Rechte nicht berührt.

    c) Sämtliche Tätigkeiten, die nach Ablauf jedes Anhangs noch nicht abgeschlossen wurden, können bis zu ihrer Vollendung gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs fortgesetzt werden.

    d) Falls sich während der Laufzeit dieses Abkommens die Programme auf dem Gebiet der Kernfusion des einen oder des anderen Vertragspartners in Form einer erheblichen Ausweitung, einer erheblichen Einschränkung oder Umwandlung oder auch in Form einer Verschmelzung grösserer Teile derselben mit gleichartigen Programmen einer dritten Partei wesentlich ändern, haben die Vertragspartner das Recht, eine Revision der Zwecke und der Bedingungen der Anhänge zu verlangen. Artikel V

    (1) Die Vertragspartner setzen einen Koordinierungsausschuß ein, der die Aufgabe hat, die Koordinierung und Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens erfolgenden gemeinsamen Tätigkeiten zu erleichtern. Jeder Vertragspartner betimmt eine gleiche Zahl Mitglieder für diesen Koordinierungsausschuß und ernennt einen dieser Mitglieder zum Delegationsleiter.

    (2) Der Koordinierungsausschuß trifft sich einmal im Jahr abwechselnd in Europa und Japan oder an einem anderen vereinbarten Ort und zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt. Der Delegationsleiter des gastgebenden Vertragspartners übernimmt den Vorsitz der Sitzung.

    (3) Die Aufgaben des Koordinierungsausschusses umfassen:

    a) die Überprüfung und Überwachung des Fortschritts der gemeinsamen Tätigkeiten;

    b) den Austausch von Kenntnissen und die Stellungnahme zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen der Politik; und

    c) die Erörterung künftiger gemeinsamer Tätigkeiten.

    Artikel VI

    Die Bestimmungen für die Behandlung der Kenntnisse, des gewerblichen und geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Tätigkeiten sind in den Anhängen I, II und III enthalten. Diese Bestimmungen sind in allen Anhängen gleich.

    Artikel VII

    Dieses Abkommen lässt bestehende oder künftige Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern unberührt.

    Artikel VIII

    (1) Die von den Vertragspartnern im Rahmen dieses Abkommens zu erbringenden Leistungen hängen von der Verfügbarkeit angemessener Mittel ab.

    (2) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Regelungen, die in den jeweiligen Ländern sowie für Euratom gelten.

    (3) Im Rahmen der gültigen Gesetze setzt sich jeder Vertragspartner voll ein, um die Erfuellung der für die Zusammenarbeit notwendigen Formalitäten im Zusammenhang mit der Freizuegigkeit, der Einfuhr von Materialien und Geräten sowie dem Devisentransfer zu erleichtern.

    (4) Ersatz für Schäden, die während der Erfuellung dieses Abkommens entstehen, erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, die in den jeweiligen Ländern sowie für Euratom gelten.

    Artikel IX

    Alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen werden in gegenseitigen Konsultationen der Vertragspartner geregelt.

    Artikel X

    (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für eine Dauer von drei Jahren und länger in Kraft, es sei denn, es wird von einem der beiden Vertragspartner nach Ablauf der ersten drei Jahre oder zu einem anderen Zeitpunkt danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet.

    (2) Durch die Beendigung dieses Abkommens wird die Durchführung eines im Rahmen dieses Abkommens unternommenen Vorhabens bzw. Programms, das nach Beendigung dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen wurde, nicht berührt.

    (3) Durch die Beendigung dieses Abkommens oder seiner Anhänge werden die Rechte und Verpflichtungen gemäß Artikel IV oder ein gemäß Artikel VI geschlossenes Abkommen nicht berührt.

    Artikel XI

    (1) Soweit Euratom betroffen ist, gilt dieses Abkommen für die Gebiete, in denen der Vertrag, der der Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zugrunde liegt, angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages.

    (2) Unter den Begriffen »Land", »Stelle", »Organisation" oder »Staatsangehörige" werden in bezug auf Euratom die Mitgliedstaaten von Euratom sowie das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft verstanden, die mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert und im gemeinsamen Unternehmen JET vertreten sind.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1989 in zwei verbindlichen Wortlauten in englischer und japanischer Sprache.

    1.2 // Für die Europäische Atomgemeinschaft Filippo M. PANDOLFI // Für die Japanische Regierung Munioki DATE Botschafter Japans bei den Europäischen Gemeinschaften

    Top