Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21986D0225(03)

    Beschluß Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 5. Dezember 1985 zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

    ABl. L 47 vom 25.2.1986, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/2(3)/oj

    21986D0225(03)

    Beschluß Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 5. Dezember 1985 zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

    Amtsblatt Nr. L 047 vom 25/02/1986 S. 0020 - 0020


    BESCHLUSS Nr. 2/85 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 5. Dezember 1985 zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungserzeugnisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungserzeugnisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - nachstehend Protokoll Nr. 3 genannt -, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 bei den unter die Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens - nachstehend NRZZ genannt - fallenden Waren in der Praxis zu Schwierigkeiten führten. Wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der gewerblichen Bereiche der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Islands sowie wegen des Gegenseitigkeitscharakters und der beiderseitigen Wichtigkeit des Freihandels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island ist es notwendig, diese Regeln zu vereinfachen. Es sollten vereinfachte Regeln vorgesehen werden, die sich insgesamt ebenso auswirken wie die geltenden Regeln. Da sich derart vereinfachte Regeln jedoch bei einigen Waren restriktiver auswirken könnten, müssen sie als Alternative zu den bestehenden Regeln angewandt werden können. Die einfachsten alternativen Regeln sind gleiche Prozentregeln für die Listen A und B. Die gewählten Prozentsätze müssen entsprechend den Waren unterschiedlich sein, damit keine allgemeine Änderung in den wirtschaftlichen Auswirkungen eintritt. Aus Gründen der Klarheit ist es besser, diese alternativen Prozentregeln für die Listen A und B in zwei Warenlisten je nach der anzuwendenden Prozentregel zusammenzufassen. Es ist eine Schutzklausel erforderlich, um zu vermeiden, daß die Auswirkungen der Prozentregeln den Erzeugern der einen oder der anderen Vertragspartei schweren Schaden verursachen bzw. zu verursachen drohen - BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Die Listen A und B in den Anhängen II und III des Protokolls Nr. 3 werden durch folgende Regeln ergänzt:a) Den in Liste I des Anhangs genannten Waren verleiht die Be- oder Verarbeitung oder Montage die Ursprungseigenschaft, wenn sie unter Verwendung von Waren erfolgt, die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet.b)Den in Liste II des Anhangs genannten Waren verleiht die Be- oder Verarbeitung oder Montage die Ursprungseigenschaft, wenn sie unter Verwendung von Waren erfolgt, die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet.Für bestimmte Waren gelten jedoch ein niedrigerer Prozentsatz und/oder besondere Bedingungen 2. Die Regeln des Absatzes 1 sind kein Ersatz, sondern eine Ergänzung der Regeln in den Listen A und B. 3. Der Ausführer hat die Wahl zwischen der Anwendung der Regeln des Absatzes 1 und anderer in den Listen A und B enthaltener Regeln. Die Regeln des Absatzes 1 gelten jedoch für die betreffenden Waren nur als Alternative zu in den genannten Listen enthaltenen Regeln, nicht aber in Verbindung mit diesen.

    Artikel 2

    Steht fest, daß eine Ware aufgrund der alternativen Prozentregeln in so stark zunehmendem Umfang und unter Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt wird, daß deren Erzeugern ähnlicher bzw. direkt konkurrierender Waren ernstlicher Schaden verursacht wird bzw. verursacht zu werden droht, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der alternativen Prozentregeln für diese Waren aussetzen. Solche Entscheidungen werden zusammen mit allen erforderlichen Angaben umgehend dem Gemischten Ausschuß mitgeteilt. Unbeschadet der getroffenen Schutzmaßnahmen prüft der Gemischte Ausschuß unverzueglich die Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am 1. März 1986 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1985. Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende H. DE LANGE

    ANHANG I

    LISTE I

    Hergestellte Waren, auf die die 40 %-Regel nach Artikel 1 Buchstabe a) Anwendung findet

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Dem Wert nach müssen mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und Teile sowie der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sein.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    LISTE II

    Hergestellte Waren, auf die die 30 %-Regel nach Artikel 1 Buchstabe b) Anwendung findet

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Hierfür gilt eine 25 %-Regel. (2) Für Rotationspumpen gilt eine 25 %-Regel. (3) Bei Ventilatoren und dergleichen gilt eine 25 %-Regel.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (4) Hierfür gilt eine 25 %-Regel. (5) Für die Tarifnrn. 85.14 und 85.15 gilt eine 25 %-Regel; der Wert der verwendeten Transistoren ohne Ursprungseigenschaft darf 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreiten. (6)Für ähnliche Halbleiter und elektronische Mikroschaltungen der Tarifnr. ex 85.21 gilt eine 25 %-Regel.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top