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Document 21981D0831(10)

    Beschluß Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 27. Mai 1981 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Berücksichtigung der Änderung der internationalen Methode zur Bestimmung des "Zollwerts"

    ABl. L 247 vom 31.8.1981, p. 20–20 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1985; Aufgehoben durch 284A1211(07)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/2(3)/oj

    21981D0831(10)

    Beschluß Nr. 2/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 27. Mai 1981 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Berücksichtigung der Änderung der internationalen Methode zur Bestimmung des "Zollwerts"

    Amtsblatt Nr. L 247 vom 31/08/1981 S. 0020 - 0020


    BESCHLUSS Nr. 2/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 27. Mai 1981 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Berücksichtigung der Änderung der internationalen Methode zur Bestimmung des "Zollwerts"

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

    in der Erwägung, daß infolge der Annahme des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das am 12. April 1979 in Genf unterzeichnet wurde und das eine neue internationale Methode zur Bestimmung des "Zollwerts" enthält, die Anmerkung 6 dieses Protokolls geändert werden muß -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Wortlaut der Anmerkung 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Als "Zollwert" gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird."

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 1981.

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der Präsident

    Henrik Sven BJÖRNSSON

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