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Document 21976A0130(01)

    AKP - EWG - ABKOMMEN VON LOME - PROTOKOLL NR 1 UEBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " URSPRUNGSWAREN " UND UEBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    /* LOME 1 */

    ABl. L 25 vom 30.1.1976, p. 41–103 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1980

    Related Council regulation

    21976A0130(01)

    AKP - EWG - ABKOMMEN VON LOME - PROTOKOLL NR 1 UEBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " URSPRUNGSWAREN " UND UEBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN /* LOME 1 */

    Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/1976 S. 0041


    ++++

    PROTOKOLL Nr . 1

    über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungswaren " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    TITEL I

    Bestimmung des Begriffs " Ursprungswaren "

    Artikel 1

    ( 1 ) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet der Absätze 3 und 4 als Ursprungswaren eines AKP-Staats , wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind :

    a ) Waren , die vollständig in einem oder mehreren AKP-Staaten hergestellt sind ,

    b ) Waren , die in einem oder mehreren AKP-Staaten unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Waren hergestellt worden sind , wenn diese Waren im Sinne von Artikel 3 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind .

    ( 2 ) Zur Anwendung von Absatz 1 gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet .

    ( 3 ) Sofern Waren , die vollständig in der Gemeinschaft oder in den in Anmerkung 9 bestimmten Ländern und Gebieten hergestellt worden sind , in einem oder mehreren AKP-Staaten be - oder verarbeitet werden , gelten sie als vollständig in diesem oder diesen AKP-Staaten hergestellt , wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind .

    ( 4 ) Die in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebieten vorgenommenen Be - oder Verarbeitungen gelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten vorgenommen , wenn die hergestellten Waren späte * in einem oder in mehreren AKP-Staaten be - oder verarbeitet werden und wenn sie gemäß Artikel 5 befördert worden sind .

    ( 5 ) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 und sofern alle darin vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind , gelten die in zwei oder mehreren AKP-Staaten hergestellten Waren als Ursprungswaren des AKP-Staats , * n dem die letzte Be - oder Verarbeitung stattgefunden * at . Weder die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a ) , b ) , c ) und d ) genannten Behandlungen noch die Kumulierung dieser be - oder Verarbeitungen gelten dabei als Be - oder Verarbeitungen .

    ( 6 ) Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren sind vorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls ausgeschlossen .

    Artikel 2

    Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 3 gelten als in einem oder mehreren AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft oder in den Ländern und Gebieten " vollständig hergestellt " :

    a ) mineralische Waren , die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind ;

    b ) pflanzliche Waren , die dort geerntet worden sind ;

    c ) lebende Tiere , die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden ;

    d ) Waren , die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind ;

    e ) Jagdbeute und Fischfänge , die dort erzielt worden sind ,

    f ) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Waren ,

    g ) Waren , die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f ) genannten Waren hergestellt worden sind ,

    h ) Altwaren , die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können ,

    i ) Abfälle , die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen .

    j ) Waren , die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a ) bis i ) genannten Waren hergestellt worden sind .

    Artikel 3

    ( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) gelten als ausreichend :

    a ) die Be - oder Verarbeitungen , die zur Folge haben , daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzureihen sind , als sie für die verwendeten Waren gilt ; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufgeführten Be - oder Verarbeitungen , auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden ,

    b ) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be - oder Verarbeitungen .

    Als Abschnitte , Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte , Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife .

    ( 2 ) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren einschränkt , so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne Rücksicht darauf , ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be - oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen , gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen , der den Prozentsätzen in beiden Listen , falls sie gleich hoch sind , oder dem höheren der beiden Prozentsätze , falls sie verschieden hoch sind , entspricht .

    ( 3 ) Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ) gelten ohne Rücksicht darauf , ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat , folgende Be - oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend , um die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen :

    a ) Behandlungen , die dazu bestimmt sind , die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten ( Lüften , Ausbreiten , Trocknen , Kühlen , Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen , Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen ) ;

    b ) einfaches Entstauben , Sieben , Aussondern , Einordnen , Sortieren ( einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten ) , Waschen , Anstreichen , Zerschneiden ;

    c ) i ) Auswechseln von Umschließungen , Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken ,

    ii ) einfaches Abfuellen in Flaschen , Fläschchen , Säcke , Etuis , Schachteln , Befestigen auf Brettchen usw . sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung ;

    d ) Anbringen von Warenmarken , Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen ;

    e ) einfaches Mischen von Waren , auch verschiedener Arten , wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen , um als Ursprungswaren eines AKP-Staats , der Gemeinschaft oder der Länder und Gebiete zu gelten ;

    f ) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel ;

    g ) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ) bis f ) genannten Behandlungen ;

    h ) Schlachten von Tieren .

    Artikel 4

    Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B bestimmt , daß die in einem AKP-Staat hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten , wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Werts der hergestellten Waren nicht überschreitet , sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen :

    - einerseits für Waren , deren Einfuhr nachgewiesen wird : der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr ;

    für Waren unbestimmbaren Ursprungs : der erste nachweisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei , in dem die Herstellung erfolgt , gezahlte Preis ;

    - andererseits der Preis ab Werk der hergestellten Waren , abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden inneren Abgaben .

    Artikel 5

    ( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1 , 3 und 4 gelten als unmittelbar aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft oder den Ländern und Gebieten in die AKP-Staaten befördert die Ursprungswaren , deren Beförderung die Gebiete anderer als dieser Staaten , Länder und Gebiete nicht berührt . Jedoch kann die Beförderung von Ursprungswaren , die eine einzige Sendung bilden , unter Durchfuhr durch andere als die vorgenannten Gebiete , gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen , sofern die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen oder beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht worden sind und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

    Unterbrechungen und Änderungen des Beförderungswegs , die auf Ereignisse auf See oder höhere Gewalt zurückzuführen sind , schließen die Anwendung der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorzugsbehandlung nicht aus , sofern die Waren während dieser Änderungen oder Unterbrechungen nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht worden sind und nur eine auf ihren Schutz und die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben .

    ( 2 ) Der Nachweis , daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind , ist erbracht , wenn den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft vorgelegt werden :

    a ) ein einziges , in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier , mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist ;

    b ) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben :

    - genaue Warenbeschreibung ,

    - Zeitpunkt des Ent - und Wiederverladens der Waren , gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe ,

    - die Bescheinigung über die Bedingungen , unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben ;

    c ) sind diese Papiere nicht vorhanden , alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen .

    TITEL II

    Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 6

    ( 1 ) Der Nachweis , daß Waren die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen , wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 erbracht , deren Muster im Anhang V wiedergegeben ist .

    Der Nachweis , daß Waren , die mit der Post versandt werden ( einschließlich Postpakete ) , die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen , wird , soweit es sich um Sendungen handelt , die ausschließlich Ursprungswaren enthalten , deren Wert je Sendung 1 000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet , durch ein Formblatt EUR . 2 erbracht , dessen Muster im Anhang VI wiedergegeben ist .

    ( 2 ) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85 des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet , wenn er unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird .

    ( 3 ) Zubehör , Ersatzteile und Werkzeuge , die mit Geräten , Maschinen , Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden , werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen , wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden .

    Artikel 7

    ( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 wird bei der Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , von den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt . Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten , sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist .

    ( 2 ) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 auch nach Ausfuhr der Waren , auf die sie sich bezieht , ausgestellt werden , wenn sie infolge eines Irrtums , unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist . In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände , unter denen sie ausgestellt worden ist , besonders zu vermerken .

    ( 3 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt . Dieser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang V gestellt und gemäß diesem Protokoll ausgefuellt .

    ( 4 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 darf nur ausgestellt werden , wenn sie als Urkunde zur Anwendung des Abkommens dienen soll .

    ( 5 ) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre lang aufzubewahren .

    Artikel 8

    ( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 wird von den Zollbehörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt , wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können .

    ( 2 ) Die Zollbehörden können zur Prüfung , ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind , alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen , die ihnen zweckdienlich erscheinen .

    ( 3 ) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf , daß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt werden . Sie überprüfen insbesondere , ob die Angaben im Feld " Warenbezeichnung " so eingetragen sind , daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist . Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen . Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt , so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nichtausgefuellte Teil durchzustreichen .

    ( 4 ) In dem von der Zollbehörde auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben .

    Artikel 9

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 ist auf dem Formblatt auszustellen , dessen Muster in Anhang V wiedergegeben ist . Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt , in denen das Abkommen verfasst ist . Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen . Wird es handschriftlich ausgefuellt , so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen .

    Die Bescheinigung hat das Format 210 mal 297 mm , wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden . Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen , auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird .

    Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen , die sie hierzu ermächtigt haben . Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden . Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten . Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer , die auch aufgedruckt sein kann .

    Artikel 10

    ( 1 ) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantragen .

    ( 2 ) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei , daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 ausgestellt werden kann .

    Artikel 11

    ( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 muß innerhalb einer Frist von fünf Monaten , nachdem sie durch die Zollbehörde des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist , der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden , bei der die Waren gestellt werden .

    ( 2 ) Werden die Waren über andere Gebiete als die der AKP-Staaten , der Gemeinschaft oder der Länder und Gebiete befördert , so beträgt die in Absatz 1 bestimmte Frist für die Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung zehn Monate .

    Artikel 12

    Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen . Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen . Sie können ausserdem verlangen , daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird aus der hervorgeht , daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuelle * .

    Artikel 13

    ( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR . 1 , di * den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf de * in Artikel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden , können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden , wenn die Frist au * Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnliche * Umstände nicht eingehalten werden konnte .

    ( 2 ) In allen anderen Fällen können die Zollbehörder des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefris gestellt worden sind .

    Artikel 14

    Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 und den Angaben in den Unterlagen , die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden , wird die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig , sofern einwandfrei nachgewiesen wird , daß die Bescheinigung sich auf gestellten Waren bezieht .

    Artikel 15

    Das Formblatt EUR . 2 , dessen Muster im Anhang VI wiedergegeben ist , ist vom Ausführer auszufuellen . Es ist in einer der Amtssprachen abzufassen , in denen das Abkommen verfasst ist , und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen . Falls es handschriftlich ausgefuellt wird , muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen .

    Das Formblatt EUR . 2 besteht aus zwei Blättern im Format von je 210 mal 148 mm . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden .

    Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen , die sie dazu ermächtigt haben . Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden . Jedes Blatt muß ausserdem das Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennummer tragen , die auch aufgedruckt sein kann .

    Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR . 2 auszustellen . Nach Ausfuellung und Unterzeichnung der beiden Blätter des Formblatts heftet der Ausführer bei Paketpostsendungen beide Blätter an die Paketkarte an . Beim Versand mit der Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest an die Sendung und legt das Blatt 2 hinein .

    Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der Erfuellung aller sonstigen durch Zoll - oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten .

    Artikel 16

    ( 1 ) Waren , die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden , werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 oder ohne Ausfuellung eines Formblatts EUR . 2 als Ursprungswaren angesehen , sofern es sich um Einfuhren handelt , denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen , und angemeldet wird , daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen , wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf .

    ( 2 ) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche , die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen , die zum persönlichen Ge - oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge - oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind , und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen , daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt . Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten .

    Artikel 17

    ( 1 ) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in einen anderen als einen AKP-Staat oder als einen Mitgliedstaat oder ein Land oder Gebiet versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft , so ist das Protokoll bei der Einfuhr auf sie anzuwenden , sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren eines AKP-Staats erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird , daß

    a ) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat ,

    b ) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat ,

    c ) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind , in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden ,

    d ) die Waren von dem Zeitpunkt ab , an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden , nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind .

    ( 2 ) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen . In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben . Falls erforderlich , kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden , unter denen sie ausgestellt worden sind .

    ( 3 ) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen , Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller , industrieller , landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art , bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen .

    Artikel 18

    ( 1 ) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausführ der Waren , auf die sie sich bezieht , ausgestellt wird , so muß der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag :

    - den Versandort und -tag der Waren angeben , auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht ,

    - bestätigen , daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 ausgestellt worden ist ; die Gründe hierfür sind anzugeben .

    ( 2 ) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 nachträglich erst ausstellen , nachdem sie geprüft haben , ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen .

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgende Vermerke tragen :

    " NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT " , " DELIVRE A POSTERIORI " , " RILASCIATO A POSTERIORI " , " AFGEGEVEN A POSTERIORI " , " ISSÜD RETROSPECTIVELY " , " UDSTEDT EFTERFÖLGENDE " .

    Artikel 19

    Bei Diebstahl , Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 kann der Ausführer von den Zollbehörden , die sie ausgestellt haben , ein Duplikat beantragen , das an Hand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird . Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke versehen " DUPLIKAT " , " DUPLICATA " , " DUPLICATO " , " DUPLICAAT " , " DUPLICATE " .

    Artikel 20

    ( 1 ) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 , 3 und 4 berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 die zuständige Zollstelle des AKP-Staats , in dem eine solche Bescheinigung für Waren beantragt wird , bei deren Herstellung Waren mit Herkunft aus anderen AKP-Staaten , der Gemeinschaft oder Ländern und Gebieten verwendet wurden , eine Erklärung , deren Muster in Anhang VII wiedergegeben ist ; diese Erklärung wird vom Ausführer des Herkunftstaats , -lands oder -gebiets entweder auf der Handelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung gegeben .

    ( 2 ) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und Richtiggkeit der Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Artikel 21 ausgestellten Auskunftsblatts , dessen Muster im Anhang VIII wiedergegeben ist , verlangen .

    Artikel 21

    Die zuständige Zollstelle des Staates , Landes oder Gebietes , aus dem diese Waren ausgeführt worden sind , stellt das Auskunftsblatt über die verwendeten Waren auf Antrag des Ausführers dieser Waren entweder in den in Artikel 20 Absatz 2 bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Ausführers aus . Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt ; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt , der es entweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten Waren oder der Zollstelle zuzuleiten hat , bei der die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 für diese Waren beantragt wird . Die zweite Ausfertigung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt .

    Artikel 22

    Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um zu verhindern , daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 begleitete Waren , die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben , dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden , die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind .

    Artikel 23

    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten , leisten die Mitgliedstaaten , die Länder und Gebiete und die AKP-Staaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR . 1 , der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren , der Erklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR . 2 und der Echtheit und Ordnungsmässigkeit der in Artikel 20 genannten Auskunftsblätter .

    Artikel 24

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet , der zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt , um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 zu erhalten , oder der ein Formblatt EUR . 2 mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt .

    Artikel 25

    ( 1 ) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR . 1 oder der Formblätter EUR . 2 erfolgt stichprobenweise ; sie wird immer dann vorgenommen , wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben .

    ( 2 ) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 oder das Blatt 2 des Formblatts EUR . 2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Blatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei die sachlichen oder formalen Gründe an , die eine Untersuchung rechtfertigen . Wenn die Rechnung bzw . eine Abschrift davon vorgelegt worden ist , so fügen sie diese dem Blatt 2 des Formblatts EUR . 2 bei ; sie teilen alle bekannten Umstände mit , die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen .

    Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des Abkommens nicht an , so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben .

    ( 3 ) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten mitzuteilen . An Hand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen , ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 und das Formblatt EUR . 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann .

    Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären , oder treten dadurch Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf , so werden diese Fälle dem in Artikel 28 vorgesehenen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt .

    Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen Gesetzgebung .

    Artikel 26

    Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 20 genannten Auskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 25 vorgesehenen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Verfahren .

    Artikel 27

    Der Ministerrat überprüft jährlich die Durchführung dieses Protokolls und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen , um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen . Diese Prüfung kann auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten in kürzeren Abständen erfolgen , insbesondere wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien Abweichungen von diesem Protokoll erfordern ; der betreffende AKP-Staat unterrichtet die Gemeinschaft hiervon und gibt die Gründe an , die diese Abweichung rechtfertigen .

    Der Ministerrat prüft an Hand eines Berichtes des in Artikel 28 genannten Ausschusses einen derartigen Antrag möglichst rasch und trifft alle erforderlichen Maßnahmen , damit so bald wie möglich , spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Antrags , ein Beschluß gefasst wird .

    Artikel 28

    ( 1 ) Es wird ein " Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen " eingesetzt , der beauftragt ist , im Hinblick auf die ordnungsgemässe und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen , die ihm - insbesondere zur Vorbereitung der Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 27 - übertragen werden könnten .

    ( 2 ) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus Zollsachverständigen , die die AKP-Staaten vertreten , oder aus für Zollfragen zuständigen Beamten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-Staaten .

    Artikel 29

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls .

    Artikel 30

    Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen .

    Artikel 31

    ( 1 ) Für Waren , die den Bestimmungen des Titels I entsprechen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in einem AKP-Staat unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung , die Zollager - oder Freizonenregelung fallen , wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls dadurch erbracht , daß den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von vier Monaten von diesem Zeitpunkt an vorgelegt wird :

    a ) eine von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR . 1 ,

    b ) ein von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestelltes Ursprungszeugnis ,

    c ) eine Warenverkehrsbescheinigung nach den vorher gültigen Mustern im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder der Republik Tansania , der Republik Uganda und der Republik Kenia andererseits ,

    d ) für Waren , die zur Einfuhr in Irland oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bestimmt sind , eine Bescheinigung nach den vorher gültigen Mustern im Rahmen des Präferenzverkehrs innerhalb des Commonwealth .

    ( 2 ) Die in Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Warenverkehrsbescheinigungen können bis zum 31 . Dezember 1975 nach Maßgabe dieses Protokolls weiterverwendet werden .

    ( 3 ) Artikel 1 Absätze 3 und 4 ist bis zum 1 . Juli 1977 nicht anwendbar auf Waren , die in einem oder mehreren AKP-Staaten hergestellt wurden

    - aus Waren eines oder mehrerer ursprünglicher Mitgliedstaaten , die nach einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten ausgeführt wurden , oder

    - aus Waren eines oder mehrerer neuer Mitgliedstaaten , die nach einem oder mehreren ursprünglichen Mitgliedstaaten ausgeführt wurden .

    soweit die in den zwei vorstehenden Gedankenstrichen genannten Waren nur Gegenstand der in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführten Be - oder Verarbeitungen waren .

    ANHANG I

    ERLÄUTERUNGEN

    Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2

    Die Begriffe " ein oder mehrere AKP-Staaten " , " Gemeinschaft " und " Länder und Gebiete " umfassen auch die Hoheitsgewässer .

    Die auf hoher See befindlichen Schiffe , einschließlich der Fabrikschiffe , auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be - oder verarbeitet werden , gelten als Teil des Gebietes des oder der AKP-Staaten , der Gemeinschaft oder der Länder und Gebiete , zu denen sie gehören , wenn sie die in Anmerkung 6 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen .

    Anmerkung 2 - zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) , Absätze 3 und 4

    Bei der Festsellung , ob eine Ware eine Ursprungsware eines oder mehrerer AKP-Staaten , der Gemeinschaft oder der Länder und Gebiete ist , wird nicht geprüft , ob Energiestoffe , Einrichtungen , Maschinen und Werkzeuge , die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden , ihren Ursprung in dritten Ländern haben .

    Anmerkung 3 - zu Artikel 1

    Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer in einem AKP-Staat hergestelten Ware eine Prozentregel angewandt , entspricht der auf Grund der in Artikel 1 genannten Be - oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzueglich des Zollwerts der in die Gemeinschaft , in die Länder und Gebiete oder in die AKP-Staaten eingeführten Drittlandswaren .

    Anmerkung 4 - zu Artikel 3 , Absätze 1 und 2 und zu Artikel 4

    Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist , bil * et die Prozentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtursprungsware .

    Anmerkung 5 - zu Artikel 1

    Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen . Dies gilt jedoch nicht , wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden , selbständigen Gebrauchswert haben .

    Anmerkung 6

    Der Ausdruck " ihre Schiffe " ist nur anwendbar auf Schiffe ,

    - die in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind ;

    - die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staats führen ;

    - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen von an dem Abkommen beteiligten Staaten oder einer Gesellschaft sind , deren Hauptsitz in einem dieser Staaten gelegen ist , bei der der oder die Geschäftsführer , der Vorsitzer des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Raate Staatsangehörige der an diesem Abkommen beteiligten Staaten sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital ausserdem mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten , öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen solcher Staaten gehört ;

    - deren Besatzung einschließlich des Stabes zu mindestens 50 % aus Staatsangehörigen der an dem Abkommen beteilitgen Staaten besteht .

    Anmerkung 7 - zu Artikel 4

    Als " Preis ab Werk " gilt der Preis , der dem Hersteller gezahlt wird , in dessen Unternehmen eine Be - oder Verarbeitung durchgeführt worden ist , einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren .

    Als " Zollwert " gilt der Wert , wie er in dem am 15 . Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist .

    Anmerkung 8 - zu Artikel 23

    Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über die Voraussetzungen , unter denen die Ware hergestellt worden ist , und geben dabei insbesondere die Voraussetzungen an , unter denen die Ursprungsregeln in den verschiedenen AKP-Staaten , Mitgliedstaaten oder Ländern und Gebieten beachtet worden sind .

    Anmerkung 9 - zu Artikel 1 Absatz 3

    " Länder und Gebiete " im Sinne dieses Protokolls sind die im vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 24 der Beitrittsakte genannten Länder und Gebiete .

    ANHANG II

    LISTE A

    Liste der Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen , wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert * Salzen , Einlegen in Salzlake , Trocknen oder Räuchern von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall der Tarifnrn . 02.01 und 02.04 * *

    03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart * Trocknen , Salzen , Einlegen in Salzlake von Fischen ; Räuchern von Fischen , auch bei gleichzeitigem Garkochen * *

    04.02 * Milch und Rahm , haltbar gemacht , eingedickt oder gezuckert * Konservieren , Eindicken oder Zuckern von Milch oder Rahm der Tarifnr . 04.01 * *

    04.03 * Butter * Herstellen aus Milch oder Rahm * *

    04.04 * Käse und Quark * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 04.01 , 04.02 und 04.03 * *

    07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren * Gefrieren von Gemüse und Küchenkräutern * *

    07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefel und anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet * Einlegen von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnr . 07.01 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen * *

    07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet * Trocknen oder Zerkleinern von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnrn . 07.01 bis 07.03 * *

    08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker * Einfrieren von Früchten * *

    08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z . B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet * Einlegen von Früchten der Tarifnrn . 08.01 bis 08.09 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen * *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    08.12 * Früchte ( ausgenommen solche der Tarifnrn . 08.01 bis 08.05 ) , getrocknet * Trocknen von Früchten * *

    11.01 * Mehl von Getreide * Herstellen aus Getreide * *

    11.02 * Grobgrieß und Feingrieß ; Getreidekörner , geschält , geschliffen , perlförmig geschliffen , geschrotet oder gequetscht ( einschließlich Flocken ) , ausgenommen geschälter , geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis ; Getreidekeime , auch gemahlen * Herstellen aus Getreide * *

    11.03 * Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05 * Herstellen aus Hülsenfrüchten * *

    11.04 * Mehl von Früchten des Kapitels 8 * Herstellen aus Früchten des Kapitels 8 * *

    11.05 * Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln * Herstellen aus Kartoffeln * *

    11.06 * Mehl und Grieß von Sagomark , von Manihot , Maranta , Salep oder anderen Wurzeln oder Knollen der Tarifnr . 07.06 * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 07.06 * *

    11.07 * Malz , auch geröstet * Herstellen aus Getreide * *

    11.08 * Stärke ; Inulin * Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 , aus Kartoffeln oder anderen Waren des Kapitels 7 * *

    11.09 * Kleber von Weizen , auch getrocknet * Herstellen aus Weizen oder Weizenmehl * *

    15.01 * Schweineschmalz , anderes Schweinefett und Gefluegelfett , ausgepresst , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 02.05 * *

    15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich Premier Jus * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 02.01 und 02.06 * *

    15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert * Herstellen aus Fischen oder Meeressäugetieren , die von Schiffen dritter Länder gefischt werden * *

    15.06 * Andere tierische Fette und Öle ( z . B . Klauenöl , Knochenfett , Abfallfett ) * Herstellen aus Waren des Kapitels 2 * *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    ex 15.07 * Fette ; pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert , ausgenommen Holzöl ( Chinaöl , Tungöl , Abrasinöl , Eläococcaöl ) , Oiticicaöl , Myrtenwachs und Japanwachs und ausgenommen Öle zu anderen technischen oder industriellen Zwecken als zum Herstellen von Lebensmitteln * Gewinnung aus Waren der Kapitel 7 und 12 * *

    16.01 * Würste und dergleichen , aus Fleisch , aus Schlachtabfall oder aus Tierblut * Herstellen aus Waren des Kapitels 2 * *

    16.02 * Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht * Herstellen aus Waren des Kapitels 2 * *

    16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz * Herstellen aus Waren des Kapitels 3 * *

    16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht * Herstellen aus Waren des Kapitels 3 * *

    17.02 * Andere Zucker ; Sirupe ; Kunsthonig , auch mit natürlichem Honig vermischt ; Zucker und Melassen , karamelisiert * Herstellen aus Waren aller Art * *

    17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt * Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware übersteigt * *

    17.05 * Zucker , Sirupe und Melassen , aromatisiert oder gefärbt ( einschließlich Vanille - und Vanillinzucker ) , ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker * Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware übersteigt * *

    18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * *

    19.01 * Malz-Extrakt * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 11.07 * *

    19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * Herstellen aus Getreide und Getreidefolgeerzeugnissen , Fleisch und Milch oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * *

    19.03 * Teigwaren * * Herstellen aus Hartweizen *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * Herstellen aus Kartoffelstärke * *

    19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * Herstellen aus verschiedenen Waren ( 1 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % der hergestellten Ware überschreitet * *

    19.06 * Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

    19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

    19.08 * Feine Backwaren , auch mit beleibigem Gehalt an Kakao * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * *

    20.01 * Gemüse , Küchenkräuter und Früchte , mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Salz , Gewürzen , Senf oder Zucker * Haltbarmachen von Gemüse , frisch oder gefroren oder vorläufig haltbar gemacht oder mit Essig haltbar gemacht * *

    20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht * Haltbarmachen von Gemüse , frisch oder gefroren * *

    20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * *

    20.04 * Früchte , Fruchtschalen , Pflanzen und Pflanzenteile , mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert ) * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * *

    ex 20.05 * Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse , durch Kochen hergestellt , mit Zusatz von Zucker * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * *

    20.06 * Früchte , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : * * *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    20.06 ( Forts . ) * A . Schalenfrüchte * * Herstellen ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol , unter Verwendung von Ursprungswaren der Tarifnrn . 08.01 , 08.05 und 12.01 , deren Wert mindestens 60 % des Wertes der hergestellten Ware entspricht *

    * B . andere * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * *

    ex 20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubensaft ) , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker * Herstellen aus Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * *

    21.01 * Geröstete Zichorienwurzeln und Auszuege hieraus * Herstellen aus Zichorienwurzeln , frisch oder getrocknet * *

    21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen * Herstellen aus Waren der Nummer 20.02 * *

    22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Nummer 20.07 * Herstellen aus Fruchtsäften ( 2 ) oder unter Verwendung von Waren des Kapitels 17 , deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * *

    22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * *

    22.08 * Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 80 * oder mehr , unvergällt ; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol , vergällt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * *

    22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * *

    22.10 * Speiseessig * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    ex 23.03 * Rückstände von der Maisstärkegewinnung ( ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser ) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 Gewichtshundertteilen * Herstellen aus Mais oder Maismehl * *

    23.04 * Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle , ausgenommen Öldraß * Herstellen aus verschiedenen Waren * *

    23.07 * Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Futterung verwendeten Art * Herstellen aus Getreide und Getreideerzeugnissen , Fleisch , Milch , Zucker und Melasse * *

    ex 24.02 * Zigaretten , Zigarren und Zigarillos , Rauchtabak * * Herstellung , bei der mindestens 70 % der Menge der verwendeten Waren der Tarifnr . 24.01 Ursprungswaren sind *

    ex 28.38 * Aluminiumsulfat * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet *

    31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet *

    32.06 * Farblacke * Jegliche Herstellung aus Waren der Tarifnr . 32.04 oder 32.05 ( 3 ) * *

    32.07 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden * Mischen von Oxiden oder Salzen des Kapitels 28 mit Füllstoffen wie z.B . Bariumsulfat , Kreide , Bariumkarbonat und Satinweiß ( 3 ) * *

    33.05 * Destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen ätherischer Öle , auch zu medizinischen Zwecken * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 33.01 ( 3 ) * *

    35.05 * Dextrine und Dextrinleime ; lösliche oder geröstete Stärke ; Klebstoffe aus Stärke * * Herstellen aus Mais oder Kartoffeln *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    37.01 * Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme ( ausgenommen Papier , Karten oder Gewebe ) , nicht belichtet * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 37.02 ( 4 ) * *

    37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen , auch gelocht , nicht belichtet * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 37.01 ( 4 ) * *

    37.04 * Lichtempfindliche photographische Platten und Filme , belichtet , nicht entwickelt ( Negative oder Positive ) * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 37.01 oder 37.02 ( 4 ) * *

    38.11 * Desinfektionsmittel , Insektizide , Fungizide , Herbizide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen und Fliegenfänger ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 38.14 * Antiklopfmittel , Antioxidantien , Antigums , Viskositätsverbesse * , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle , ausgenommen zubereitete Additives für Schmierstoffe * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * * Herstellen unter Verwendung von Waren deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen : * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    * - Fuselöle und Dippelöl * * *

    * - Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Naphthensäuren * * *

    * - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Sulfonaphthensäuren * * *

    * - Petroleumsulfonate , ausgenommen solche des Ammoniums , der Alkalimetalle oder der Äthanolamine ; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze * * *

    * - Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische * * *

    * - Ionenaustauscher * * *

    * - Katalysatoren * * *

    * - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren * * *

    * - feuerfeste Zemente , feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen * * *

    * - Gasreinigungsmasse * * *

    * - graphitierte , metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen , in Form von Platten , Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen , ausgenommen solche aus künstlichem Graphit der Tarifnr . 38.01 * * *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    ex 39.02 * Polymerisationserzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe sheets " der Tarifnrn . 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    41.08 * Lackleder und metallisiertes Leder * * Lackieren oder Metallisieren von Leder der Tarifnrn . 41.02 bis 41.07 ( ausgenommen Leder von indischen Metis und von indischen Ziegen , nur pflanzlich gegerbt , auch weiter bearbeitet , jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar ) , wenn der Wert der verwendeten Leder 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    43.03 * Waren aus Pelzfellen * Herstellen aus Pelzfellen in Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen ( ex 43.02 ) ( 5 ) * *

    44.21 * Kisten , Kistchen , Verschläge , Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel , aus Holz , vollständig * * Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern *

    45.03 * Waren aus Naturkork * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 45.01 *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    48.06 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen * * Herstellen aus Papierhalbstoff *

    48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Finstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten * * Herstellen aus Papierhalbstoff *

    48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    49.09 * Postkarten , Glückwunschkarten , Weihnachtskarten und dergleichen , mit Bildern , in beliebigem Druck hergestellt , auch mit Verzierungen aller Art * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 49.11 * *

    49.10 * Kalender aller Art , aus Papier oder Pappe , einschließlich Blöcke von Abreißkalendern * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 49.11 * *

    50.04 ( 6 ) * Seidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren , die nicht zu der Tarifnr . 50.04 gehören *

    50.05 ( 6 ) * Schappeseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.03 *

    50.06 ( 6 ) * Bouretteseidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.03 *

    50.07 ( 6 ) * Seidengarne , Schappeseidengarne und Bouretteseidengarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 , 50.02 oder 50.03 *

    ex 50.08 ( 6 ) * Katgutnachahmungen aus Seide * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.01 oder aus Waren der Tarifnr . 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    50.09 ( 8 ) * Gewebe aus Seide oder Schappeseide * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.02 oder 50.03 *

    50.10 ( 8 ) * Gewebe aus Bouretteseide * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.02 oder 50.03 *

    51.01 ( 7 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    51.02 ( 7 ) * Monofile , Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    51.03 ( 7 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    51.04 ( 8 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen ) der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    52.01 ( 7 ) * Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen ( Metallgarne ) , einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen ; metallisierte Garne aus Spinnstoffen * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt *

    52.02 ( 8 ) * Gewebe aus Metallfäden , Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnr . 52.01 zur Bekleidung , Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen *

    53.06 ( 7 ) * Streichgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 53.01 oder 53.03 *

    53.07 ( 7 ) * Kammgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 53.01 oder 53.03 *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    53.08 ( 9 ) * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus feinen Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 53.02 *

    53.09 ( 9 ) * Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus groben Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 53.02 , oder aus Roßhaar , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 05.03 *

    53.10 ( 9 ) * Garne aus Wolle , aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 05.03 und 53.01 bis 53.04 *

    53.11 ( 10 ) * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 53.01 bis 53.05 *

    53.12 ( 10 ) * Gewebe aus groben Tierhaaren * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 53.02 bis 53.05 *

    53.13 ( 10 ) * Gewebe aus Roßhaar * * Herstellen aus Roßhaar der Tarifnr . 05.03 *

    54.03 ( 9 ) * Leinengarne und Ramiegarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 54.01 , weder gekrempelt noch gekämmt , oder aus Waren der Tarifnr . 54.02 *

    54.04 ( 9 ) * Leinengarne und Ramiegarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 54.01 oder 54.02 *

    54.05 ( 10 ) * Gewebe aus Flachs oder Ramie * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 54.01 oder 54.02 *

    55.05 ( 9 ) * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 oder 55.03 *

    55.06 ( 9 ) * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 oder 55.03 *

    55.07 ( 10 ) * Drehergewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

    55.08 ( 10 ) * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

    55.09 ( 10 ) * Andere Gewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 55.01 , 55.03 oder 55.04 *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    56.02 * Spinnkabel * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    56.03 * Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ( einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff ) , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    56.05 ( 11 ) * Garne aus synthetischen oder kunstlichen Spinnfasein ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    56.06 ( 11 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    56.07 ( 12 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 56.01 bis 56.03 *

    57.05 ( 11 ) * Hanfgarne * * Herstellen aus rohem Hanf *

    57.06 ( 11 ) * Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * * Herstellen aus Rohjute , Jutewerg oder anderen rohen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 *

    57.07 ( 11 ) * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus rohen pflanzlichen Spinnstoffen der Tarifnrn . 57.02 bis 57.04 *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    57.08 * Papiergarne * * Herstellen aus Waren des Kapitels 47 , chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt nocht gekämmt *

    57.09 ( 13 ) * Gewebe aus Hanf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 57.01 *

    57.10 ( 13 ) * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * * Herstellen aus Rohjute , Jutewerg oder anderen rohen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 *

    57.11 ( 13 ) * Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 57.02 , 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

    57.12 * Gewebe aus Papiergarnen * * Herstellen aus Papier , chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen *

    58.01 ( 14 ) * Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder 57.01 bis 57.04 *

    58.02 ( 14 ) * Andere Teppiche , auch konfektioniert ; Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

    58.04 ( 14 ) * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und 58.05 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Vorausserzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    58.05 ( 15 ) * Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen ( bolducs ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 58.06 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    58.06 ( 15 ) * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    58.07 ( 15 ) * Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Garne der Tarifnr . 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    58.08 ( 15 ) * Tülle und geknüpfte Netzstoffe , ungemustert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    58.09 ( 15 ) * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    58.10 * Stickereien als Meterware oder als Motiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    59.01 ( 15 ) * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse *

    59.02 ( 15 ) * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn in nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    59.02 ( 16 ) * Nadelfilze , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse ; Herstellen aus Spinnfasern oder endlosen Spinnkabeln aus Polypropylen mit einer Feinheit der Einzelfaser von unter 8 den . , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet *

    59.03 ( 16 ) * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse *

    59.04 ( 16 ) * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

    59.05 ( 16 ) * Netze aus Waren der Tarifnr . 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

    59.06 ( 16 ) * Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse oder Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 *

    59.07 * Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Einbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei * * Herstellen aus Garnen *

    59.08 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen * * Herstellen aus Garnen *

    59.09 * Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe * * Herstellen aus Garnen *

    59.10 ( 16 ) * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus Garnen *

    59.12 * Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und dergleichen * * Herstellen aus Garnen *

    59.13 ( 17 ) * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus einfachen Garnen *

    59.15 ( 17 ) * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehörteilen aus anderen Stoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    59.16 ( 17 ) * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    59.17 ( 17 ) * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    ex Kapitel 60 ( 17 ) * Gewirke , ausgenommen Wirkwaren , die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt werden * * Herstellen aus Naturfasern , gekrempelt oder gekämmt , aus Waren der Tarifnrn . 56.01 bis 56.03 aus chemischen Waren oder Spinnmasse *

    ex 60.02 * Handschuhe aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 18 ) *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    ex 60.03 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Sockchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

    ex 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

    ex 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

    ex 60.06 * Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke sowie Waren daraus ( einschl . Knieschützer und Gummistrümpfe ) , durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten ( zugeschnittenen oder abgepassten ) Teile hergestellt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) *

    61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

    ex 61.01 * Feuerschutzbekleidung aus Gewebe , beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester * * Herstellen aus nicht beschichteten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) ( 20 ) *

    ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 19 ) ( 20 ) *

    ex 61.02 * Feuerschutzbekleidung aus Gewebe , beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester * * Herstellen aus nicht beschichteten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) ( 20 ) *

    ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 19 ) *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten * * Herstellen aus Garnen ( 21 ) ( 22 ) *

    61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * * Herstellen aus Garnen ( 21 ) ( 22 ) *

    ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 21 ) ( 22 ) ( 23 ) *

    ex 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 21 ) *

    ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen , aus Naturfasern oder synthetischen oder kunstlichen Fasern oder ihren Abfällen oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse ( 21 ) ( 22 ) *

    ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 21 ) *

    61.07 * Krawatten * * Herstellen aus Garnen ( 21 ) ( 22 ) *

    ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , nicht bestickt * * Herstellen aus Garnen ( 21 ) ( 22 ) *

    ex 61.08 * Kragen , Hemdeinsätze , Bluseneinsätze , Jabots , Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober - und Unterkleidung für Frauen und Mädchen , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 21 ) *

    61.09 * Korsette , Huftgürtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , aus Spinnstoffen , auch gewirkt , auch gummielastisch * * Herstellen aus Garnen ( 21 ) ( 22 ) *

    61.10 * Handschuhe , Strümpfe , Socken und Söckchen , nicht gewirkt * * Herstellen aus Garnen ( 21 ) ( 22 ) *

    Herstellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    ex 61.10 * Feuerschutzbekleidung aus Gewebe , beschichtet mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester * * Herstellen aus nicht beschichteten Geweben , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 24 ) ( 25 ) *

    61.11 * Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubehör , z.B . Schweißblätter , Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten , Gürtel , Muffe , Schutzärmel * * Herstellen aus Garnen ( 24 ) ( 25 ) *

    62.01 * Decken * * Herstellen aus rohen Garnen der Kapitel 50 bis 56 ( 25 ) ( 26 ) *

    ex 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , nicht bestickt * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 25 ) ( 26 ) *

    ex 62.02 * Bettwasche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung , bestickt * * Herstellen aus nicht bestickten Geweben deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen ( 25 ) ( 26 ) *

    62.04 * Planen , Segel , Markisen , Zelte und Zeltlagerausrüstungen * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen ( 25 ) ( 26 ) *

    62.05 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

    Herstellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    64.02 * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

    64.03 * Schuhe aus Holz , Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

    64.04 * Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen ( z . B . Schnüre , Pappe , Gewebe , Filz , Geflecht ) * Herstellen aus Schuhteilen aus Stoffen aller Art , ausgenommen Metall , in Form von Zusammensetzungen , bestehend aus Schuhoberteilen , die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen ( ausgenommen Laufsohle ) verbunden sind * *

    65.03 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , aus Filz , aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr . 65.01 hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Spinnfasern *

    65.05 * Hüte und andere Kopfbedeckungen ( einschließlich Haarnetze ) , gewirkt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) on Geweben , Gewirken , Spitzen Filz oder anderen Spinnstoff varen hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern *

    66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poli * t ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z . B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten * Herstellen aus gegossenem , gewalztem oder gezogenem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * *

    70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel * Herstellen aus gegossenem , gezogenem oder gewalztem Glas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * *

    71.15 * Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 27 ) *

    73.07 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmiedet oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.06 * *

    73.08 * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.07 * *

    73.09 * Breitflachstahl * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.07 oder 73.08 * *

    73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.07 * *

    73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.10 , 73.12 oder 73.13 * *

    73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.09 oder 73.13 * *

    73.13 * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.09 * *

    73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.10 * *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl ; Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und andere speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.06 *

    73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.06 , 73.07 oder der Tarifnr . 73.15 in den in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen *

    74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 28 ) *

    74.04 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 28 ) *

    74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 28 ) *

    74.06 * Pulver und Flitter , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 28 ) *

    74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 28 ) *

    74.08 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 28 ) *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    74.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Kupfer , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    74.11 * Gewebe ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    74.12 * Streckblech aus Kupfer ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    74.13 * Ketten jeder Grösse , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    74.14 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , Haken und Reißnägel , aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    74.15 * Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    74.16 * Federn aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    74.17 * Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 29 ) *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    74.18 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 30 ) *

    74.19 * Andere Waren aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 30 ) *

    75.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Nickel , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 30 ) *

    75.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , von beliebiger Dicke , aus Nickel ; Pulver , Flitter , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 30 ) *

    75.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 30 ) *

    75.05 * Anoden zum Vernickeln , auch elektrolytisch hergestellt , roh oder bearbeitet * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 30 ) *

    75.06 * Andere Waren aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 30 ) *

    76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    76.05 * Pulver und Flitter , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.07 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.08 * Kons ruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türine , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Aluminium , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwekken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.11 * Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.13 * Gewebe , Gitter und Geflechte , aus Aluminiumdraht * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    76.14 * Streckblech aus Aluminium ( durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.15 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    76.16 * Andere Waren aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    77.02 * Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Tafeln , Bänder , Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Pulver , Flitter , aus Magnesium ; Drehspäne , nach Grösse sortiert , aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    77.03 * Andere Waren aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    78.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 31 ) *

    78.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 31 ) *

    78.04 * Folien und dünne Bänder aus Blei ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1,7 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 31 ) *

    78.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 31 ) *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    78.06 * Andere Waren aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 32 ) *

    79.02 * Stabe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    79.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    79.05 * Dachrinnen , Firstbleche , Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    79.06 * Andere Waren aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    80.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    80.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zinn , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    80.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Zinn ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    80.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z.B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schneiden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 33 ) *

    82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 33 ) *

    ex Kapitel 84 * Kessel , Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , ausgenommen Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung ( Tarifnr . 84.15 ) und Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ( Tarifnr . ex 84.41 ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 34 ) Ursprungswaren sind *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern *

    * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Waren und Teile ( 35 ) Ursprungswaren sind und *

    * * * - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind *

    ex Kapitel 85 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren , ausgenommen solche der Tarifnrn . 85.14 und 85.15 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern *

    * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 35 ) Ursprungswaren sind und *

    * * * - der Wert der Transistoren , die nicht Ursprungswaren sind , 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 36 ) *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern *

    * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 37 ) Ursprungswaren sind und *

    * * * - der Wert der Transistoren , die nicht Ursprungswaren sind , 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 38 ) *

    Kapitel 86 * Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial ; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex Kapitel 87 * Zugmaschinen , Kraftwagen , Krafträder , Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge , ausgenommen Waren der Tarifnr . 87.09 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    87.09 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 37 ) Ursprungswaren sind *

    ex Kapitel 90 * Optische , photographische und kinematographische Instrumente , Apparate und Geräte ; Meß - , Prüf - und Präzisionsinstrumente , -apparate und -geräte ; medizinische und chirurgische Instrumente , Apparate und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnrn . 90.05 , 90.07 , 90.08 , 90.12 und 90.26 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    90.05 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 39 ) Ursprungswaren sind *

    90.07 * Photographische Apparate ; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 39 ) Ursprungswaren sind *

    90.08 * Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert ; Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 39 ) Ursprungswaren sind *

    90.12 * Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinematographie oder Mikroprojektion * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 39 ) Ursprungswaren sind *

    90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzähler * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 39 ) Ursprungswaren sind *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    ex Kapitel 91 * Uhrmacherwaren , ausgenommen solche der Tarifnrn . 91.04 und 91.08 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    91.04 * Andere Uhren * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 40 ) Ursprungswaren sind *

    91.08 * Andere Uhrwerke , gangfertig * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 40 ) Ursprungswaren sind *

    ex Kapitel 92 * Musikinstrumente ; Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen ; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte ; ausgenommen Waren der Tarifnr . 92.11 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - und -wiedergabegeräte für das Fernsehen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern *

    * * * - dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 40 ) Ursprungswaren sind und *

    * * * - der Wert der verwendeten Transistoren , die nicht Ursprungswaren sind , 3 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 41 ) *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * * *

    Kapitel 93 * Waffen und Munition * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    96.02 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    98.01 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    98.08 * Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ( 1 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Mais der Art " zea indurata " oder Hartweizen handelt .

    ( 2 ) Diese Bestimmung gilt nicht , wenn es sich um Saft von Ananas , Limmen und Limetten und von Pampelmusen handelt .

    ( 3 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 4 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 5 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren gewonnen werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 6 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersteigt .

    ( 7 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 8 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgeweben verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

    - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

    - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

    ( 9 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht wurde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 10 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe ein gereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhoht sich auf :

    - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

    - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

    ( 11 ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgarn eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Faden der einzelnen anderes bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 12 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

    - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

    - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

    ( 13 ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die das Mischgewebe eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen , bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

    - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

    - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

    ( 14 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die die Mischware eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

    - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

    - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

    ( 15 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die die Mischware eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

    - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

    - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

    ( 16 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die die Mischware eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

    - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

    - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

    ( 17 ) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer , in die die Mischware eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern , in die jeweils eine Ware aus den einzelnen , bei der Herstellung der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :

    - 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten , auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;

    - 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm , bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist .

    ( 18 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 19 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 20 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden .

    ( 21 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 22 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werder .

    ( 23 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts al er verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 24 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör ( ausgenommen Futter und Einlagestoffe ) , die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware nicht die Eingenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 25 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden .

    ( 26 ) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .

    ( 27 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 28 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 29 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 30 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 31 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 32 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 33 ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht , wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .

    ( 34 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

    a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist ;

    b ) für andere als in Buchstabe a ) genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

    - des Wertes der eingeführten Waren ,

    - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .

    ( 35 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

    a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist ;

    b ) für andere als in Buchstabe a ) genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

    - des Wertes der eingeführten Waren ,

    - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .

    ( 36 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

    ( 37 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

    a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist ;

    b ) für andere als in Buchstabe a ) genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

    - des Wertes der eingeführten Waren ,

    - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .

    ( 38 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

    ( 39 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

    a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist ;

    b ) für andere als in Buchstabe a ) genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

    - des Wertes der eingeführten Waren ,

    - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .

    ( 40 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

    a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist ;

    b ) für andere als in Buchstabe a ) genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

    - des Wertes der eingeführten Waren ,

    - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .

    ( 41 ) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .

    ANHANG III

    LISTE B

    Liste der Be - und Verarbeitungsvorgänge , die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

    * * Durch Einbau von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind , in Kessel , Maschinen , Apparate , Geräte usw . der Kapitel 84 bis 92 , in Kessel und Heizkörper der Tarifnr . 73.37 sowie in Waren der Nummern 97.07 und 98.03 verlieren diese Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren , sofern der Wert der Waren und Teile 5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    13.02 * Stocklack , Körnerlack , Schellack und dergleichen , auch gebleicht ; natürliche Gummen , Gummiharze und Balsame * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 15.10 * Technische Fettalkohole * Herstellen aus technischen Fettsäuren *

    ex 21.03 * Senf * Herstellen aus Senfmehl *

    ex 22.09 * Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50 * * Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren von Getreide gewonnenem Alkohol , wobei wertmässig höchstens 15 % der hergestellten Ware aus Waren besteht , die nicht Ursprungswaren sind *

    ex 25.09 * Farberden , gebrannt oder gepulvert * Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden *

    ex 25.15 * Marmor , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen zu Platten oder Teilen , Polieren , oberflächliches Schleifen und Reinigen von Marmor , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm *

    ex 25.16 * Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und andere Werksteine , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen von Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und anderen Werksteinen , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm *

    ex 25.18 * Dolomit , gebrannt ; Dolomitstampfmasse * Brennen von Rohdolomit *

    Kapitel 28 bis 37 * Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien , ausgenommen mineralische oder chemische natürliche Kalziumaluminiumphosphate : durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate , zerkleinert und gemahlen ( ex 31.03 ) , und ätherische Öle , nicht von Zitrusfrüchten , terpenfrei gemacht ( ex 33.01 ) * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

    ex 31.03 * Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel , ausgenommen durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate , zerkleinert und gemahlen * Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten natürlichen Kalziumaluminiumphosphaten *

    ex 33.01 * Ätherische Öle , nicht von Zitrusfrüchten , terpenfrei gemacht * Entfernen des Terpens bei ätherischen Ölen mit Ausnahme atherischer Öle von Zitrusfrüchten *

    ex Kapitel 38 * Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie , ausgenommen raffiniertes Tallöl ( ex 38.05 ) und gereinigtes Sulfatterpentinöl ( ex 38.07 ) * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 38.05 * Tallöl , raffiniert * Raffinieren von rohem Tallöl *

    ex 38.07 * Sulfatterpentinöl , gereinigt * Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl *

    ex Kapitel 39 * Kunststoffe Zelluloseäther und -ester und Waren daraus , ausgenommen Filme aus Ionomeren ( ex 39.02 ) * Be - oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwendung von Waren , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 39.02 * Filme aus Ionomeren * Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffes , der ein Mischpolymer aus Äthylen und Methacrylsäure , teilweise neutralisiert durch metallische Ionen , hauptsächlich Zink und Sodium , ist *

    ex 40.01 * Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk * Walzen von " crepe sheets " aus Naturkautschuk *

    ex 40.07 * Fäden und Kordeln aus Kautschuk mit Spinnstof erzeugnissen überzogen * Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden and Kordeln aus Kautschuk *

    ex 41.01 * Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern * Enthaaren von Schaf - und Lammfell *

    ex 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern *

    ex 41.03 * Schaf - und Lammleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Schaf - und Lammleder *

    ex 41.04 * Ziegen - und Zickelleder , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen - und Zickelleder *

    ex 41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , ausgenommen Leder der Tarifnrn . 41.06 bis 41.08 , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer Tiere *

    ex 43.02 * Pelzfelle , zusammengesetzt * Bleichen , Färben , Zurichten , Zuschneiden und Zusammensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen *

    ex 50.03 * Abfälle von Seide , Schappeseide , Bourretteseide und Kämmlinge , gekrempelt oder gekämmt * Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide , Schappeseide , Bourretteseide und Kämmlingen *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

    ex 50.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 50.10 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 51.04 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 53.11 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 53.12 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 53.13 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 54.05 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 55.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 55.08 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 55.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 56.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 59.14 * Glühstrümpfe * Herstellen aus schlauchformigen Gewirken *

    ex 68.03 * Waren aus Natur - oder Preßschiefer * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer *

    ex 68.13 * Asbestwaren ; Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat *

    ex 68.15 * Glimmerwaren , einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben * Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer *

    ex 70.10 * Flaschen und Flakons , geschliffen * Schleifen von Flaschen und Flakons , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmükken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 * Schleifen von Glaswaren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , oder vollständig manuelles Verzieren ( ausgenommen Siebdrucke ) von mundgeblasenen Glaswaren , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 70.20 * Waren aus Glasfasern * Herstellen aus rohen Glasfasern *

    ex 71.02 * Edelsteine und Schmucksteine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen , roh *

    ex 71.03 * Synthetische oder rekonstituierte Steine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen , roh *

    ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , als Halbzeug , auch vergoldet oder platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet *

    ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet , auch vergoldet oder platiniert * Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

    ex 71.06 * Silberplattierungen als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Silberplattierungen , unbearbeitet *

    ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , als Halbzeug , auch platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen , auch platiniert , unbearbeitet *

    ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen unbearbeitet , auch platiniert * Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold und Goldlegierungen , unbearbeitet *

    ex 71.08 * Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , unbearbeitet *

    ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen , unbearbeitet *

    ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen , unbearbeitet * Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierungen , unbearbeitet *

    ex 71.10 * Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerkleinern von Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , unbearbeitet *

    ex 73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl * *

    * - in den in den Tarifnrn . 73.07 bis 73.13 angeführten Formen * Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr . 73.06 angeführten Formen *

    * - in den in der Tarifnr . 73.14 angeführten Formen * Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07 angeführten Formen *

    ex 74.01 * Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) * Konvertern von Kupfermatte *

    ex 74.01 * Raffiniertes Kupfer * Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) , von Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer *

    ex 74.01 * Kupferlegierungen * Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer , Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer *

    ex 75.01 * Rohnickel ( ausgenommen Anoden der Tarifnr . 75.05 ) * Raffinieren von Nickelmatte , Nickelspeise und anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch Elektrolyse , durch Schmelzen oder auf chemischem Wege *

    ex 75.01 * Rohnickel , ausgenommen Nickellegierungen * Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott durch Elektrolyse , durch Schmelzen oder auf chemischem Wege *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

    ex 76.01 * Rohaluminium * Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium , Bearbeitungsabfällen und Schrott *

    ex 77.04 * Beryllium ( Glucinium ) , verarbeitet * Walzen , Ziehen , Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium , dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 78.01 * Raffiniertes Blei * Herstellen durch thermisches Raffinieren von Werkblei *

    ex 81.01 * Wolfram , verarbeitet * Herstellen aus Rohwolfram , dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 81.02 * Molybdän , verarbeitet * Herstellen aus Rohmolybdän , dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 81.03 * Tantal , verarbeitet * Herstellen aus Rohtantal , dessen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 81.04 * Andere unedle Metalle , verarbeitet * Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen , deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 83.06 * Ziergegenstände zur Innenausstattung , aus unedlen Metallen , ausgenommen Statütten * Be - oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 84.08 * Andere Motoren und Kraftmaschinen , ausgenommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 1 ) Ursprungswaren sind

    84.16 * Kalander und Walzwerke , ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für diese Maschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

    ex 84.17 * Apparate und Vorrichtungen , auch elektrisch beheizt , zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge für die Holz - , Papierhalbstoff - , Papier - und Pappeindustrie * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    84.31 * Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    84.33 * Andere Maschinen und Apparate zum Be - oder Verarbeiten von Papierhalbstoff , Papier oder Pappe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern *

    * * - dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Waren und Teile ( 2 ) Ursprungswaren sind und *

    * * - der Mechanismus für die Oberfadenführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzack-Stich Ursprungswaren sind *

    85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 3 ) Ursprungswaren sind *

    85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und Teile ( 3 ) Ursprungswaren sind *

    87.06 * Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn . 87.01 bis 87.03 * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 15 % des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet *

    Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen *

    Tarifnummer * Warenbezeichnung * *

    ex 94.01 * Sitzmöbel , auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können ( ausgenommen Möbel der Tarifnr . 94.02 ) , aus unedlen Metallen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen , deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht übersteigt ( 4 ) *

    ex 94.03 * Andere Möbel aus unedlen Metallen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit einem Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in gebrauchsfertigen Formen , deren Wert 25 % des Wertes der hergestellten Waren nicht übersteigt ( 4 ) *

    ex 95.01 * Waren aus Schildpatt * Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt *

    ex 95.02 * Waren aus Perlmutter * Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter *

    ex 95.03 * Waren aus Elfenbein * Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein *

    ex 95.04 * Waren aus Bein * Herstellen aus bearbeitetem Bein *

    ex 95.05 * Waren aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen * Herstellen aus Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnenen , und anderen tierischen Schnitzstoffen , bearbeitet *

    ex 95.06 * Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) * Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) , bearbeitet *

    ex 95.07 * Waren aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen * Herstellen aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnenen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen , bearbeitet *

    ex 98.11 * Tabakpfeifen , einschließlich Pfeifenköpfe * Herstellen aus Pfeifenrohformen *

    ( 1 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

    a ) für die Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgefuhrt wird , nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs ;

    b ) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

    - des Wertes der eingeführten Waren ,

    - des Wertes der Waren des unbestimmbaren Ursprungs .

    ( 2 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen :

    a ) für die Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs ;

    b ) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung

    - des Wertes der eingeführten Waren ,

    - des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .

    ( 3 ) Die Anwendung dieser Regel darf nicht zur Folge haben , daß der Wert der Transistoren , die nicht Ursprungswaren sind , den in der Liste A für diese Tarifnummer vorgesehenen Prozentsatz von 3 % überschreitet .

    ( 4 ) Diese Regel gilt nicht , wenn die allgemeine Regel über den Wechsel der Tarifnummer für die anderen Teile , die nicht Ursprungswaren sind und in die Zusammensetzung der Ware eingehen , angewendet wird .

    ANHANG IV

    LISTE C

    Liste der Waren , auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet

    Nummer des Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    ex 27.07 * Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 , bei deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 * C übergehen ( einschließlich Benzin-Benzolgemische ) , zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe *

    27.09 bis 27.16 * Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse ; bituminöse Stoffe ; Wachs aus Mineralien *

    ex 29.01 * Kohlenwasserstoffe :

    * - azyklische *

    * - alizyklische , ausgenommen Cyclotherpene , ausgenommen Azulene *

    * - Benzol , Toluol , Xylole *

    * zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe *

    ex 34.03 * Zubereitete Schmiermittel , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend *

    ex 34.04 * Wachse aus Paraffin , aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien , aus paraffinischen Rückständen *

    ex 38.14 * Zubereitete Additive für Schmierstoffe *

    ANHANG V

    WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    EUR . 1 Nr . A 000.000

    Vor dem Ausfuellen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    1 . Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

    2 . Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ... und ... ( Angabe der betreffenden Staaten , Staatengruppen oder Gebiete )

    3 . Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

    4 . Staat , Staatengruppe oder Gebiet , dessen bzw . deren Waren als Ursprungswaren gelten ( 1 )

    5 . Bestimmungsstaat , -staatengruppe oder -gebiet

    6 . Angaben über die Beförderung ( Ausfuellung freigestellt )

    7 . Bemerkungen

    8 . Laufende Nr . ; Zeichen , Nummern , Anzahl und Art der Packstücke ( 2 ) ; Warenbezeichnung * 9 . Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( l , m3 usw . ) * 10 . Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

    11 . SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt .

    Ausfuhrpapier ( 3 )

    Art/Muster ... Nr . ...

    vom ...

    Zollbehörde ...

    Ausstellender Staat/Gebiet ...

    ... ( Ort und Datum )

    ... ( Unterschrift )

    Stempel ...

    12 . ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner erklärt , daß die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfuellen , um diese Bescheinigung zu erlangen .

    ... ( Ort und Datum )

    ... ( Unterschrift )

    13 . ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG , zu übersenden an :

    Es wird um Überprufung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht .

    ... ( Ort und Datum )

    Stempel ...

    ... ( Unterschrift )

    14 . ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

    Die Nachprüfung hat erge * n , daß diese Bescheinigung ( 4 )

    ... von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind .

    ... nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefugte Bemerkungen ) .

    ... ( Ort und Datum )

    Stempel ...

    ... ( Unterschrift )

    ( 1 ) Nur auszufuellen , wenn der Ausfuhrstaat nicht identisch mit dem Staat ist , dessen Waren als Ursprungswaren gelten . Andernfalls ist dieses Feld durchzustreichen .

    ( 2 ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder " lose geschüttet " anzugeben .

    ( 3 ) Nur auszufuellen , wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebistes erforderlich .

    ( 4 ) Zutreffendes Feld ankreuzen .

    ANMERKUNGEN

    1 . Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen . Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen , daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden . Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefuellt hat , gebiligt und von der Zollbehorde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden .

    2 . Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen , jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen .

    3 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist .

    ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

    EUR . 1 NR . A 000.000

    Vor dem Ausfuellen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    1 . Ausführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat )

    2 . Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ... und ... ( Angabe der betreffenden Staaten , Staatengruppen oder Gebiete )

    3 . Empfänger ( Name , vollständige Anschrift , Staat ) ( Ausfuellung freigestellt )

    4 . Staat , Staatengruppe oder Gebiet , dessen bzw . deren Waren als Ursprungswaren gelten ( 1 )

    5 . Bestimmungsstaat , -staatengruppe oder -gebiet

    6 . Angaben über die Beförderung ( Ausfuellung freigestellt )

    7 . Bemerkungen

    8 . Laufende Nr . ; Zeichen , Nummern , Anzahl und Art der Packstücke ( 2 ) ; Warenbezeichnung * 9 . Rohgewicht ( kg ) oder andere Masse ( l , m3 usw . ) * 10 . Rechnungen ( Ausfuellung freigestellt ) *

    ( 1 ) Nur auszufuellen , wenn der Ausfuhrstaat nicht identisch mit dem Staat ist , dessen Waren als Ursprungswaren gelten . Andernfalls ist dieses Feld durchzustreichen .

    ( 2 ) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder " lose geschüttet " anzugeben .

    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner , Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren ,

    ERKLART , daß diese Waren die Voraussetzungen erfuellen , um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen ;

    BESCHREIBT den Sachverhalt , auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen , wie folgt :

    LEGT folgende Nachweise VOR ( 1 ) :

    VERPFLICHTET SICH , auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ;

    BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren .

    ... ( Ort und Datum )

    ... ( Unterschrift )

    ( 1 ) Zum Beispiel : Einfuhrpapiere , Warenverkehrsbescheinigungen , Rechnungen , Erklärungen des Herstellers usw . über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren .

    ANHANG VI

    FORMBLATT EUR . 2 Nr . A 000.000

    ( Blatt 1 )

    1 Name und Anschrift des Ausführers

    2 Erklärung des Ausführers

    Ich , der Unterzeichner , Ausführer der nachstehend bezeichneten und in dieser Postsendung enthaltenen Waren .

    - ERKLARF , daß die Waren in ... ( Ausfuhrstaat ) die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Formblatts entsprechend den Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen ... ( 1 ) erfuellen und daß es sich um " Ursprungswaren " im Sinne dieser Bestimmungen handelt ;

    - VERPFLICHTF MICH , den zustandigen Behorden alle Nachweise zu erbringen , die sie für erforderlich halten , und jede Prufung nieiner Buchfuhrung und der Herstellungsbedingungen für die nachstehend bezeichneten Waren zu dulden .

    3 Name und Anschrift des Empfängers

    4 Ort und Datum

    5 Bemerkungen ( 2 )

    6 Unterschrift des Ausführers

    7 Staat , Staatengruppe oder Gebiet , deren Waren als Ursprungswaren gelten ( 3 )

    8 Bestimmungsstaat

    9 Rohgewicht

    10 Warenbezeichnung

    11 Behörde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats , der die Nachprüfung der Erklärung des Ausführers obliegt

    ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) Siehe Rückseite von Blatt 1 .

    ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

    Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers (*)

    ... , den ... 19 ...

    ... Stempel der Zollbehörde

    ... ( Unterschrift des Zollbeamten )

    ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

    Die Nachprüfung hat ergeben , daß

    ... die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig sind ( 1 ) ;

    ... das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen ) ( 1 )

    ... , den ... 19 ...

    Stempel der Zollbehörde ...

    ... ( Unterschrift des Zollbeamten )

    ( 1 ) Zutreffendes ankreuzen .

    (*) Die nachtragliche Überprüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder jedesmal dann , wenn die Zollbehörde des Einfuhrstaats begründete Zweifel an dem tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware oder ihrer Bestandteile hat .

    Die Zollbehorde des Einfuhrstaats ubermittelt der mit der Nachprufung beauftragten Behorde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats das Blatt 2 und teilt die formalen oder sachlichen Grunde mit , die eine Prufung rechtfertigen . Nach Moglichkeit fugt sie dem Blatt 2 die ihr vorgelegte Rechnung oder eine Kopie davon bei und erteilt alle verfügbaren Auskunfte , die auf die Unrichtigkeit der Angaben auf dem Formblatt schließen lassen .

    Wendet die Zollbehorde des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprufung das Abkommen nicht an , so kann sie dem Einfuhrer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben .

    FORMBLATT EUR . 2 Nr . A 000.000

    ( Blatt 2 )

    1 Name und Anschrift des Ausführers

    2 Erklärung des Ausführers

    Ich , der Unterzeichner , Ausführer der nachstehend bezeichneten und in dieser Postsendung enthaltenen Waren ,

    - ERKLARF , daß die Waren in ... ( Ausfuhrstaat ) die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Formblatts entsprechend den Bestimmungen über den Warenverkehr zwischen ... ( 1 ) erfuellen und daß es sich um " Ursprungserzeugnisse " im Sinne dieser Bestimmungen handelt ;

    - VERPFLICHTE MICH , den zustandigen Behorden alle Nachweise zu erbringen , die sie für erforderlich halten , und jede Prufung meiner Buchfuhrung und der Herstellungsbedingungen für die nachstehend bezeichneten Waren zu dulden .

    3 Name und Anschrift des Empfängers

    4 Ort und Datum

    5 Bemerkungen ( 2 )

    6 Unterschrift des Ausführers

    7 Staat , Staatengruppe oder Gebiet , deren Waren als Ursprungswaren gelten ( 3 )

    8 Bestimmungsstaat

    9 Rohgewicht

    10 Warenbezeichnung

    11 Behorde oder Dienststelle des Ausfuhrstaats , der die Nachprüfung der Erklärung des Ausführers obliegt

    ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) Siehe Rückseite von Blatt 1 .

    Fußnoten zu der Vorderseite

    ( 1 ) Anzugeben sind die Vertragsparteien des Abkommens , nach dem das Formblatt ausgestellt wird .

    ( 2 ) Hinweise auf Prüfungen der zuständigen Behörde oder Dienststelle , soweit sie schon stattgefunden haben .

    ( 3 ) Nur auszufuellen , wenn der Ausfuhrstaat nicht identisch mit dem Staat ist , dessen Waren als Ursprungswaren gelten . Andernfalls ist dieses Feld durchzustreichen .

    Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR . 2

    A . Ein Formblatt EUR . 2 darf nur für Waren ausgestellt werden , die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 2 genannten Warenverkehr entsprechen .

    Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfuellen des Formblatts sorgfältig zu lesen .

    B . Der Ausführer trägt entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Hinweis " EUR . 2 " sowie die Seriennummer des Formblatts ein .

    C . Nachdem der Ausführer beide Blätter des Formblatts ausgefuellt und unterschrieben hat ,

    - heftet er bei Paketsendungen die beiden Blätter an die Paketkarte an ,

    - befestigt er bei Briefsendungen Blatt 1 an die Sendung und legt Blatt 2 in die Sendung .

    ANHANG VII

    MODELL DER ERKLÄRUNG

    Der Unterzeichner erklärt , daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt worden sind in ... ( Angabe des Staates oder der Staaten , auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die Waren hergestellt wurden . )

    und ( je nach Fall ) :

    a ) (*) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs " vollständig hergestellte Waren "

    oder

    b ) (*) aus folgenden Waren hergestellt worden sind :

    Beschreibung * Ursprungsstaat * Wert (*) *

    ... * ... * ... *

    und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind :

    ... ( Angabe der Bearbeitung )

    in

    ... ( Angabe des Staates oder der Staaten , auf den oder die das Abkommen Anwendung findet und in dem oder denen die Waren hergestellt wurden . )

    ... , den ...

    ... ( Unterschrift )

    (*) Zutreffendes eintragen .

    ANHANG VIII

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

    AUSKUNFTSBLATT für den Erhalt einer

    WARENBESCHEINIGUNG im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr zwischen der

    EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und den AKP-STAATEN

    1 . Versender ( 1 )

    2 . Empfänger ( 1 )

    3 . Verarbeiter ( 1 )

    4 . Staat , in dem die Be - oder Verarbeitung erfolgte

    5 . Für amtliche Zwecke

    6 . Einfuhrzollbehörde ( 2 )

    7 . Einfuhrpapiere ( 2 )

    Muster ... , Nr . ...

    Serie ...

    vom ...

    WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT

    8 . Zeichen , Nummern , Anzahl und Art der Packstücke

    9 . Nummer des BZT und Warenbezeichnung

    10 . Menge ( 3 )

    11 . Wert ( 4 )

    VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN

    12 . Nummer des BZT und Warenbezeichnung

    13 . Ursprungsstaat

    14 . Menge ( 3 )

    15 . Wert ( 2 ) ( 5 )

    16 . Art der Be - oder Verarbeitung

    17 . Bemerkungen

    18 . SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt :

    Dokument : ...

    Art/Muster ... Nr . ...

    Zollbehörde : ...

    Den ...

    ... Stempel der Zollbehörde

    ... ( Unterschrift )

    19 . ERKLÄRUNG DES VERSENDERS

    Ich , der Unterzeichner , ... erkläre , daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte richtig sind

    ... , den ...

    ... ( Unterschrift )

    ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG

    Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit

    ... , den ...

    ... Stempel der Zollbehörde

    ... ( Unterschrift des Zollbeamten )

    ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

    Die Nachprüfung hat ergeben , daß dieses Auskunftsblatt

    a ) von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt wurde und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind (*)

    b ) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht ( siehe beigefügte Bemerkungen (*) )

    ... , den ...

    ... Stempel der Zollbehörde

    ... ( Unterschrift des Zollbeamten )

    ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) Siehe Rückseite .

    (*) Nichtzutreffendes bitte streichen .

    HINWEISE ZUR VORDERSEITE

    ( 1 ) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse .

    ( 2 ) Freiwillige Angabe .

    ( 3 ) kg , hl , m3 oder andere Masse .

    ( 4 ) Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig . Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen , wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben .

    ( 5 ) Der Wert ist entsprechend den Vorschriften des Abkommens anzugeben , auf das Bezug genommen wird .

    ANHANG IX

    Gemeinsame Erklärungen

    1 . Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c ) des Protokolls gilt das Seefrachtpapier , das in dem Hafen ausgestellt wird , in dem die Waren erstmals mit Bestimmung nach der Gemeinschaft verladen werden , als einziges Frachtpapier für die Waren , für die in AKP-Staaten ohne Küste Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden .

    2 . Für aus AKP-Staaten ohne Küste ausgeführte Waren , die anderswo als in AKP-Staaten oder in Anmerkung 9 erwähnten Ländern und Gebieten zwischengelagert werden , können nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden .

    3 . Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls werden die von einer zuständigen Behörde ausgestellten und von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen Warenverkehrsbescheinigungen EUR . 1 angenommen .

    4 . Zur Anwendung von Artikel 27 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit , die Prüfung der Anträge der AKP-Staaten auf Abweichungen vom Protokoll zugunsten der betreffenden Industrien in die Wege zu leiten . Die Prüfung findet in dem geeigneten institutionellen Rahmen unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens statt , damit die Abweichungen gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft treten können .

    5 . Es wird insbesondere von Fall zu Fall die Möglichkeit berücksichtigt , die Ursprungseigenschaften solchen Waren zu verleihen , in die Waren einbezogen sind mit Ursprung in Entwicklungsländern , welche an AKP-Staaten angrenzen oder mit denen ein oder mehrere AKP-Staaten besondere Beziehungen unterhalten , sofern zwischen den Verwaltungen eine befriedigende Zusammenarbeit hergestellt werden kann .

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