Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12016E209

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
    TITEL III - ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
    KAPITEL 1 - ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
    Artikel 209 (ex-Artikel 179 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 141–141 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_209/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/141


    Artikel 209

    (ex-Artikel 179 EGV)

    (1)   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen; diese Maßnahmen können Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern oder thematische Programme betreffen.

    (2)   Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 208 dieses Vertrags beitragen.

    Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.

    (3)   Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.


    Top