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Document 12016E036

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
    TITEL II - DER FREIE WARENVERKEHR
    KAPITEL 3 - VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
    Artikel 36 (ex-Artikel 30 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 61–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_36/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/61


    Artikel 36

    (ex-Artikel 30 EGV)

    Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.


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