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Document 12008E117

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL VII: GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - Kapitel 3: Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 117 (ex-Artikel 97 EGV)

    ABl. C 115 vom 9.5.2008, p. 96–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2008/art_117/oj

    12008E117

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION - TITEL VII: GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - Kapitel 3: Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 117 (ex-Artikel 97 EGV)

    Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0096 - 0096


    Artikel 117

    (ex-Artikel 97 EGV)

    (1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 116 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen.

    (2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemäß Artikel 116 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 116 keine Anwendung.

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