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Document 12006E047

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
    TITEL III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
    Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht
    Artikel 47

    ABl. C 321E vom 29.12.2006, p. 61–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2006/art_47/oj

    12006E047

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht - Artikel 47

    Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0061 - 0061
    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0054 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0196 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0023 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Artikel 47

    (1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlässt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.

    (2) Zu dem gleichen Zweck erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfasst. Im Übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

    (3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

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