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Document 12003T/PRO/03

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern

    ABl. L 236 vom 23.9.2003, p. 940–944 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2003/act_1/pro_3/sign

    12003T/PRO/03

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern

    Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0940 - 944


    Protokoll Nr. 3

    über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass in der der Schlussakte des Vertrags über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügten Gemeinsamen Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Hoheitszonen im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern festgelegt wird;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bestimmungen über die Hoheitszonen, die in dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern (im Folgenden der "Gründungsvertrag") und dem zugehörigen Notenwechsel vom 16. August 1960 festgelegt wurden;

    IN ANBETRACHT des Notenwechsels zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Regierung der Republik Zypern vom 16. August 1960 betreffend die Verwaltung der Hoheitszonen und der beigefügten Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs, dass der Schutz der Interessen der in den Hoheitszonen wohnhaften oder beschäftigten Personen eines der zu verwirklichenden Hauptziele darstellt und dass in diesem Zusammenhang diese Personen so weit wie möglich genauso behandelt werden sollen wie in der Republik Zypern wohnhafte oder beschäftigte Personen;

    FERNER IN ANBETRACHT der Bestimmungen des Gründungsvertrags über die Zollregelung zwischen den Hoheitszonen und der Republik Zypern, insbesondere der Bestimmungen im Anhang F des Vertrags;

    DES WEITEREN IN ANBETRACHT der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen seinen Hoheitszonen und der Republik Zypern zu verzichten, sowie in Anbetracht der im Rahmen des Gründungsvertrags getroffenen Regelung, nach der die Behörden der Republik Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl von öffentlichen Dienstleistungen erbringen, auch in den Bereichen Landwirtschaft, Zoll und Besteuerung;

    UNTER BEKRÄFTIGUNG dessen, dass der Beitritt der Republik Zypern zur Europäischen Union die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Gründungsvertrags nicht berührt;

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass daher die Anwendung einiger Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EG auf die Hoheitszonen erforderlich ist und Sonderregelungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in den Hoheitszonen notwendig sind —

    SIND ÜBER FOLGENDE BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erhält folgende Fassung:

    "b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Zypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügt ist, nach Maßgabe jenes Protokolls sicherzustellen."

    Artikel 2

    (1) Die Hoheitszonen werden in das Zollgebiet der Gemeinschaft einbezogen, und zu diesem Zweck sind die im Ersten Teil des Anhangs zu diesem Protokoll aufgeführten Rechtsakte über die Zollpolitik und die gemeinsame Handelspolitik mit den im Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen anwendbar.

    (2) Die im Zweiten Teil des Anhangs zu diesem Protokoll aufgeführten Rechtsakte über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und andere Formen der indirekten Besteuerung sind mit den im Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen ebenso anwendbar wie die einschlägigen, Zypern betreffenden Bestimmungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts von der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union.

    (3) Die im Dritten Teil des Anhangs zu diesem Protokoll aufgeführten Rechtsakte werden wie im Anhang beschrieben geändert, damit das Vereinigte Königreich die durch den Gründungsvertrag gewährten Steuer- bzw. Zollermäßigungen und -befreiungen für Lieferungen für seine Streitkräfte und beigeordnetes Personal beibehalten kann.

    Artikel 3

    Die folgenden Vertragsbestimmungen und dazugehörigen Bestimmungen finden auf die Hoheitszonen Anwendung:

    a) Titel II des Dritten Teils des EG-Vertrags über die Landwirtschaft und auf dieser Grundlage angenommene Bestimmungen;

    b) gemäß Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag beschlossene Maßnahmen.

    Artikel 4

    Personen, die in den Hoheitszonen wohnhaft oder beschäftigt sind und die gemäß den Regelungen des Gründungsvertrags und des zugehörigen Notenwechsels vom 16. August 1960 unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Republik Zypern fallen, werden im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [1], behandelt, als ob sie im Hoheitsgebiet der Republik Zypern wohnhaft oder beschäftigt wären.

    Artikel 5

    (1) Die Republik Zypern ist nicht verpflichtet, Kontrollen bei Personen vorzunehmen, die ihre Land- und Seegrenzen zu den Hoheitszonen überschreiten; die Beschränkungen der Gemeinschaft für das Überschreiten ihrer Außengrenzen sind auf solche Personen nicht anwendbar.

    (2) Das Vereinigte Königreich führt entsprechend seinen Verpflichtungen gemäß dem Vierten Teil des Anhangs zu diesem Protokoll Kontrollen bei Personen durch, die die Außengrenzen seiner Hoheitszonen überschreiten.

    Artikel 6

    Um eine wirksame Umsetzung der Ziele dieses Protokolls sicherzustellen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die Artikel 2 bis 5 einschließlich des Anhangs durch einstimmigen Beschluss ändern oder andere Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und andere einschlägige Gemeinschaftsvorschriften unter den von ihm angegebenen Bedingungen auf die Hoheitszonen anwenden. Die Kommission konsultiert das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern, bevor sie einen Vorschlag vorlegt.

    Artikel 7

    (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist das Vereinigte Königreich für die Durchführung dieses Protokolls in den Hoheitszonen verantwortlich. Dabei gilt insbesondere Folgendes:

    a) Bei Waren, die über einen Hafen oder Flughafen innerhalb der Hoheitszone von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden, ist das Vereinigte Königreich für die Durchführung der in diesem Protokoll festgelegten gemeinschaftlichen Maßnahmen in den Bereichen Zollwesen, indirekte Besteuerung und gemeinsame Handelspolitik zuständig;

    b) Zollkontrollen bei Waren, die von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs über einen Hafen oder Flughafen der Republik Zypern von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden, können innerhalb der Hoheitszonen vorgenommen werden;

    c) das Vereinigte Königreich ist für die Ausstellung von Zulassungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen zuständig, die gemäß einer geltenden Gemeinschaftsmaßnahme gegebenenfalls für Waren erforderlich sind, die von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden.

    (2) Die Republik Zypern ist für die Verwaltung und Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln zuständig, auf die Personen in den Hoheitszonen in Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Hoheitszonen nach Artikel 3 dieses Protokolls Anspruch haben; die Republik Zypern ist der Kommission gegenüber für diese Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Vereinigte Königreich gemäß den im Gründungsvertrag getroffenen Regelungen den zuständigen Behörden der Republik Zypern die Wahrnehmung aller Aufgaben übertragen, die einem Mitgliedstaat durch die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 oder in deren Rahmen auferlegt werden.

    (4) Das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern arbeiten zusammen, um eine wirksame Durchführung dieses Protokolls in den Hoheitszonen sicherzustellen, und treffen gegebenenfalls weitere Vereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 5 genannten Bestimmungen. Die Kommission erhält eine Abschrift dieser Vereinbarungen.

    Artikel 8

    Mit den Vereinbarungen dieses Protokolls soll ausschließlich die besondere Lage der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern geregelt werden; sie finden weder auf ein anderes Hoheitsgebiet der Gemeinschaft Anwendung, noch stellen sie ganz oder teilweise einen Präzedenzfall für eine andere Sonderregelung dar, die bereits besteht oder in einem anderen, in Artikel 299 des Vertrags genannten europäischen Hoheitsgebiet getroffen wird.

    Artikel 9

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls vor.

    [1] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

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    ANHANG

    Alle Verweise auf Richtlinien und Verordnungen in diesem Protokoll sind als Verweise auf die jeweiligen geänderten oder ersetzten Fassungen dieser Richtlinien und Verordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen zu verstehen.

    ERSTER TEIL

    1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung erhält folgende Fassung:

    "(2) Die folgenden Gebiete, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörig:

    a) FRANKREICH

    das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Amtsblatt der Französischen Republik vom 27. September 1963, S. 8679);

    b) ZYPERN

    die Gebiete der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia, so wie sie in dem am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Republik Zypern festgelegt sind (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252)."

    2. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif;

    3. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen;

    4. Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

    5. Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen;

    6. Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden;

    7. Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern;

    8. Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr;

    9. Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr;

    10. Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.

    ZWEITER TEIL

    1. Die sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage wird wie folgt geändert:

    a) Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Abweichend von Absatz 1 und angesichts

    - der Abkommen und Verträge, die das Fürstentum Monaco und die Insel Man mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossenen haben,

    - des Vertrags zur Gründung der Republik Zypern,

    gelten das Fürstentum Monaco, die Insel Man und die auf Zypern gelegenen Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia für die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete."

    b) Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird durch Hinzufügung eines dritten Gedankenstrichs wie folgt geändert:

    "— Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort die Republik Zypern ist."

    2. Artikel 2 Absatz 4 der in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird durch Hinzufügung eines vierten Gedankenstrichs wie folgt geändert:

    "— den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Republik Zypern."

    DRITTER TEIL

    1. Artikel 135 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen wird durch Hinzufügung eines neuen Buchstabens b wie folgt geändert:

    "d) im Vereinigten Königreich die Befreiungen für die Einfuhr von Waren für den Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen nach dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960."

    2. Die sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage wird wie folgt geändert:

    a) In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g wird ein vierter Gedankenstrich aufgenommen:

    "— die unter dem dritten Gedankenstrich getroffenen Ausnahmeregelungen gelten auch für Waren und Dienstleistungen, die von den gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationierten Streitkräften des Vereinigten Königreichs eingeführt bzw. an diese geliefert werden, sofern diese Einfuhren und Lieferungen für den Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind."

    b) Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    "b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben g und i, Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Teile B und C und Absatz 2 befreiten Umsätze;"

    3. Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird durch Hinzufügung eines neuen Gedankenstrichs wie folgt geändert:

    "— für die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationiert sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen."

    VIERTER TEIL

    1. Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a) "Außengrenzen der Hoheitszonen" deren Seegrenzen sowie deren Flughäfen und Häfen, nicht jedoch deren Land- oder Seegrenzen zur Republik Zypern;

    b) "Grenzübergangsstellen" alle Grenzübergangsstellen, an denen von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ein Überschreiten der Außengrenzen gestattet wird.

    2. Das Vereinigte Königreich erlaubt ein Überschreiten der Außengrenzen der Hoheitszonen nur an den Grenzübergangsstellen.

    3. a) Staatsangehörigen eines Drittstaates wird das Überschreiten der Außengrenzen der Hoheitszonen nur dann gestattet, wenn sie

    i) über ein gültiges Reisedokument verfügen;

    ii) über ein gültiges Visum für die Republik Zypern verfügen, sofern ein solches vorgeschrieben ist;

    iii) eine mit Verteidigungsaufgaben verbundene Tätigkeit ausüben oder ein Familienangehöriger einer Person sind, die eine solche Tätigkeit ausübt, und

    iv) keine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen.

    b) Das Vereinigte Königreich kann von diesen Bestimmungen nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen abweichen.

    c) Im Sinne der Bestimmung unter Buchstabe a Ziffer ii sind Mitglieder der Streitkräfte, Angehörige des zivilen Begleitpersonals und Familienangehörige im Sinne des Anhangs C zum Gründungsvertrag von der Visumspflicht für die Republik Zypern ausgenommen.

    4. Das Vereinigte Königreich führt bei Personen, die die Außengrenzen der Hoheitszonen überschreiten, Kontrollen durch. Diese Kontrollen beinhalten eine Überprüfung der Reisedokumente. Alle Personen werden zur Identitätsfeststellung wenigstens einmal kontrolliert.

    5. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs überwachen die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen und die Grenzübergangsstellen außerhalb der für sie festgesetzten Verkehrsstunden durch mobile Einheiten. Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen entsteht. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs setzen angemessen qualifizierte Kräfte in ausreichender Zahl für die Durchführung der Kontrollen und die Überwachung der Außengrenzen der Hoheitszonen ein.

    6. Für eine wirksame Durchführung der Grenzkontrollen und der Grenzüberwachung sorgen die Behörden des Vereinigten Königreichs für eine enge und ständige Zusammenarbeit mit den Behörden der Republik Zypern.

    7. a) Ein Asylbewerber, der aus einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum ersten Mal über eine der Hoheitszonen nach Zypern eingereist ist, wird auf Antrag des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber sich aufhält, in die Hoheitszone zurückgenommen.

    b) Die Republik Zypern wird aufgrund humanitärer Erwägungen mit dem Vereinigten Königreich zusammenarbeiten, um praktische Einzelheiten dafür festzulegen, wie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Hoheitszonen die Rechte von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern in den Hoheitszonen gewahrt werden können und ihren Bedürfnissen entsprochen werden kann.

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    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

    Die Europäische Kommission bestätigt, dass ihrer Auffassung nach die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die gemäß Artikel 3 Buchstabe a dieses Protokolls für die Hoheitszonen gelten, folgende Rechtsvorschriften einschließen:

    a) die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren;

    b) die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, soweit zur Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Hoheitszonen im Rahmen des EAGFL-Garantie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erforderlich.

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