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Document 12002M021

    Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)
    Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
    Artikel 21
    Artikel J.11 - EU Vertrag (Maastricht 1992)

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teu_2002/art_21/oj

    12002M021

    Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Artikel 21 - Artikel J.11 - EU Vertrag (Maastricht 1992) -

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0017 - 0017
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0160 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0060


    Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)

    Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Artikel 21

    Artikel J.11 - EU Vertrag (Maastricht 1992)

    Artikel 21

    Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.

    Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

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