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Document 12002E280

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
    Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
    Titel II: Finanzvorschriften
    Artikel 280
    Artikel 209 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 145–146 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_280/oj

    12002E280

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel II: Finanzvorschriften - Artikel 280 - Artikel 209 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0145 - 0146
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0293 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0074 - Konsolidierte Fassung


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

    Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

    Titel II: Finanzvorschriften

    Artikel 280

    Artikel 209 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Artikel 280

    (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.

    (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

    (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

    (4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.

    (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels getroffen wurden.

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