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Document 12002E044

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
    Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht
    Artikel 44
    Artikel 54 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 54 - EWG Vertrag

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 53–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_44/oj

    12002E044

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht - Artikel 44 - Artikel 54 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 54 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0053 - 0053
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0195 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0022 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

    Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

    Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht

    Artikel 44

    Artikel 54 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Artikel 54 - EWG Vertrag

    Artikel 44

    (1) Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.

    (2) Der Rat und die Kommission erfuellen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere

    a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;

    b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;

    c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;

    d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfuellen müssten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;

    e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;

    f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;

    g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;

    h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.

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