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Document 11997E287

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen
    Artikel 287
    Artikel 214 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 214 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_287/oj

    11997E287

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 287 - Artikel 214 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 214 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0294 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0075 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 287

    Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

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