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Document 11992MK01
Treaty on European Union - Title VI: Provisions on cooperation in the fields of justice and home affairs - Article K.1
Vertrag über die Europäische Union - Titel VI: Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den bereichen Justiz und Inneres - Artikel K.1
Vertrag über die Europäische Union - Titel VI: Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den bereichen Justiz und Inneres - Artikel K.1
ABl. C 191 vom 29.7.1992, p. 61
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
Vertrag über die Europäische Union - Titel VI: Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den bereichen Justiz und Inneres - Artikel K.1
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0061
Artikel K.1 Zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Freizuegigkeit, betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft folgende Bereiche als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse: 1. die Asylpolitik; 2. die Vorschriften für das Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen und die Ausübung der entsprechenden Kontrollen; 3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder: a) die Voraussetzungen für die Einreise und den Verkehr von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; b) die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich der Familienzusammenführung und des Zugangs zur Beschäftigung; c) die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; 4. die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfasst ist; 5. die Bekämpfung von Betrügereien im internationalen Maßstab, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfasst ist; 6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; 7. die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen; 8. die Zusammenarbeit im Zollwesen; 9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, erforderlichenfalls einschließlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit im Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol).