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Document 11965F028

VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, KAPITEL V: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ARTIKEL 28

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ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/fusion/art_28/sign

11965F028

VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, KAPITEL V: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ARTIKEL 28

Amtsblatt Nr. L 152 vom 13/07/1967 S. 0010


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ARTIKEL 28

DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GENIESSEN IM HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN DIE ZUR ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ERFORDERLICHEN VORRECHTE UND BEFREIUNGEN NACH MASSGABE DES PROTOKOLLS IM ANHANG ZU DIESEM VERTRAG . DAS GLEICHE GILT FÜR DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK .

ARTIKEL 76 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, ARTIKEL 218 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ARTIKEL 191 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT SOWIE DIE PROTOKOLLE ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN IM ANHANG ZU DIESEN DREI VERTRAEGEN, ARTIKEL 3 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES IM ANHANG ZUM VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND ARTIKEL 28 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK IM ANHANG ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT WERDEN AUFGEHOBEN .

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